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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Der Bericht sagt Folgendes hierzu: Zu§. 14. Diese Paragraphe hat, mit Genehmigung der Regierung, in der zweiten Kammer eine andere Fassung erhalten, wie sie im jenseitigen Berichte Seite 345 zu lesen ist. Der erste Lheil derselben bis zu den Worten „Berechtigten abzulösen" muß jedoch nach Obigem eine Aenderung erleiden, wogegen man sich mit dem übrigen Lheile einverstanden erklärt. Die ganze Paragraphe wird in folgender Weise zurAnnahme empfohlen: „Die Geldgefälle, welche der Landrentenbank überwiesen werden, sind so abzurunden, daß ihr jährlicher Betrag in vier Pfennigen ohne Rest auf geht, und es ist zu dem Ende der hierbei verbleibende Rest von dem Belasteten durch Erlegung des 25- fachen Betrages an den Berechtigten unmittelbar abzulösen. Die Landrentenbank hat sodann dem Berechtig ten den 25fachen Betrag seiner sämmtlichen in dem selben Lermine übernommenen, in vorstehender Weise herabgesetzten und abgerundeten Geldgefälle in Landrentenbriefen nach dem Nennwerthe zu ge währen und dagegen von diesem Zeitpunkte an den herabgesetzten und abgerundeten Betrag, welcher nunmehr als Gefällsrente in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen ist, während der plan mäßigen Amortisationsdauer von Fünfundfünfzig Jahren von dem Belasteten zu beziehen." Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob über §. 14 gesprochen werden will. Es scheint nicht der Fall zu sein, ich werde daher sogleich zur Fragstellung übergehen. Die Kammer hat vernommen, in welcher Beziehung die De putation die Abänderung der im Gesetzentwürfe vorbanderien Paragraphe beantragt. Ich frage: ob die Kammer sich mit dieser vorgeschlagenen Abänderung einver stehen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Henni g: §. 15. Diejenigen zwei Procenteines übernommenen Geld gefälls, welche die Landrentenbank an den von ihr zu beziehen den Neunzig Procent dadurch erspart, daß sie nur den zweiundzwanzigfachen Betrag des vollen Gefälls in Landrentenbriefen zu gewähren hat, fließen in einen Reserve fonds, aus welchem zunächst g) die Z. 14 erwähnten Erlasse an Abrundungs spitzen, ingleichen b) die durch verspätetes Eingehen von Gefällsren ten oder durch wirkliche Verluste daran (Jnexigi- bilitäten) entstehenden Ausfälle zu bestreiten sind,, dessen verbleibende Ueberschüsse hingegen bei dereinstiger gänzlicher Abwickelung der Landrentenbank schuld als ein nachträgliches Aequivalent für antheilige Ver waltungskosten an die Staatscaffe zurückzufallen haben. Im Bericht heißt es: Zu §.15. Da die Regierung den beabsichtigten Plan: bei der Land rentenbank durch einen von den Berechtigten zu tragenden Abzug von 2Procent einen Reservefonds zu bilden, auf gegeben hat (vergl. Bericht der zweiten Kammer S. 346), so hat die zweite Kammer die Paragraphe in folgender Fassung angenommen: „Die Ueberschüsse, welche sich bei der Landrenten bank durch die Vortheile, die sich durch die ihr be reits überwiesenen oder sonst noch zufließenden Ein nahmen bilden, fallen nach dereinstiger gänzlicher Abwickelung der Landrentenbankschuld als ein nachträgliches Aequivalent für antheilige Verwal tungskosten und etwa zu decken gewesene Ausfälle an die Staatscaffe zurück." Die Deputation rathet der Kammer an, dieser Fassung beizutreten, jedoch nach dem Worte „bilden" auf der dritten Zeile noch das Wort „Herausstellen" cinzuschalten, da dieses oder irgend ein anderes gleichbedeu tendes Wort jedenfalls aus Versehen weggelassen worden ist. Präsident v. Schönfels: Wenn über §. 15 Niemand zu sprechen wünscht, so werde ich mir erlauben, ein paar Worte zu erwähnen. Nämlich mir scheint der Zusatz, welchen die Deputation in dem Worte „Herausstellen" beantragt, überflüssig zu sein. Ich kann wenigstens durchaus nicht finden, daß es nöthkg sei, dieses Wort aufzunrhmen. Referent Bürgermeister Hennig: Ueberflüssig ist es nicht. Das Wort „Herausstellen" bezieht sich auf das Wort „Ueberschüsse", und das Wort „bilden" bezieht sich auf das Wort „Vortheile." Es ist freilich ein etwas schwülstiger Satz. Präsident v. Schönfels: Es würde also fylgender- maaßen heißen, wenn das Wort „Herausstellen" mit herein gebracht wird: „Die Ueberschüsse, welche sich bei der Landren tenbank durch die Vortheile, die'sich durch die ihr bereits überwiesenen oder sonst noch zufließenden Einnahmen bilden, Herausstellen, fallen nach dereinstiger gänzlicher Abwickelung der Landrentenbankschuld als ein nachträgliches Aequivalent für antheilige Verwaltungskosten und etwa zu decken gewesene Ausfälle an die Staatscaffe zurück." Referent Bürgermeister Hennig: Vielleicht würde es noch deutlicher sein, wenn das Wort „Herausstellen" gleich nach dem Worte „Vortheile" eingeschaltet wird. Präsident v. Schönfels: Dann wird allerdings der Sinn deutlicher werden. Referent Bürgermeister Hennig: Der Satz war in der zweiten Kammer so angenommen worden, und deshalb wollte die Deputation ihn nicht ändern. Präsident v. Schönfels: Es scheint also, daß die De putation das Wort „Herausstellen" hinter dem Worte „Vor theile" einschalten will; wenn das die Ansicht der Mitglieder der Deputation ist, so werde ich demgemäß die Frage stellen, indem ich mich nur mit der vorgeschlagenen Einschaltung an diesem Platze einverstehe.
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