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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Der Bericht lautet so: Zu§. 18. Da diese Paragraphe ihrem Inhalte nach mit §. 25 zu sammenfällt, so hat die zweite Kammer im Einverständnis! mit der Regierung beschlossen, diese Paragraphe hier ausfallen zu lassen. Die Deputation beantragt, diesem Beschlüsse beizu treten. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand über §. 18 zu sprechen gedenkt, so frage ich: ob dieKammer nachAn- rathenihrerDeputation dem Beschlüsse der zwei ten Kammer, der dahin geht, die Paragraphe aus fallen zu lassen, beizutreten gemeintist? — Ein stimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §.19. Mit den §§. 14,15 und 16ausgedrückten Modifikationen leiden auf die von der Landrentenbank zu übernehmenden Geld gefalle, aufderen Entrichtung und Beitreibung, auf die dafür den Berechtigten zu gewährenden Landrentenbriefe, sowie auf die Tilgung der überwiesenen Geldgefälle, alle we gen der Landrentenbank, der an dieselbe überwiesenen Ablö sungsrenten und der dafür zu gewahrenden Landrenten briefe geltenden Bestimmungen Anwendung. Insonderheit gilt daher auch von den auf die Landren tenbank übernommenen Gefällsrenten die bereits§.10 unters, erwähnte Bestimmung, daß von der Landrentenbank übernommene Renten ganz oder theilweise nur durch Erle gung ihres fünfundzwanzigfachen Betrages in baarem Gelde oder in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerthe getilgt werden können. Der Bericht sagt: Zu§. 19. Die §. 19 ist von der zweiten Kammer unverändert an genommen worden. Die Deputation ist mit dem Inhalte derselben vollkommen einverstanden, nur sind in Folge der vorhergehenden Anträge der Deputation die im Eingänge erwähnten Citate wegzulassen und die Paragraphe so zu fassen: Auf die von der Landrentenbank zu übernehmen den Geldgefälle, auf deren Entrichtung und Bei treibung, aufdie dafür (von) den Berechtigten zu ge währenden Landrentenbriefe, sowie auf die Tilgung der überwiesenen Geldgefälle leiden alle wegen der Landrentenbank rc. wie im Entwürfe. Präsident v. Schönfels: Wenn auch über §. 19 Nie mand zu sprechen wünscht, so frage ich: ob die Kammer mit der Abänderung, wie sie von der Deputation bei dieser Paragraphe vorgeschlagen wird, sich sinv erstehen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig:- 20. .. '^Schlußtermin für alle nach bisherigen Gesetzen zu lässige Überweisungen von Ablösungsrenten, sowie für die nach dem gegenwärtigen Gesetze statthaften Ueberweisungen von Geldgefällen an die Landrentenbank wird der 1. April des Jahres Eintausend Achthundert und Sechsundfunfzig hiermit! dergestalt bestimmt, daß alle nach diesen Gesetzen dar auf überweisbaren, aber mit dem gedachten Zeitpunkte auf die Bank noch nicht wirklich übernommenen Ablösungsrenten oder Geldgefälle nur noch im Wege der unmittelbaren Ablö sung durch Baarzahlung getilgt werden können, welche nach Ein Vierteljahr vorher erfolgter Anmeldung des Bela steten von demselben der Berechtigte, und zwar s) soviel die in Folge der bisher ergangenen Ablösungs gesetze aufgelegten Ablösungsrenten anlangt, nach dem fünf- un dz wanzigfachen Betrage, b) anlangend die §. 13 gedachten Geldgefälle nach dem achtzehnfachenBetrage, und o) soviel die §. 16 erwähnten Arten der Geldgefälle be trifft, nach dem zwanzigfachen Betrage anzunehmen hat. In Betreff der durch das Gesetz vom 24. Januar 1850 betroffenen Ablösungsrenten bewendet es aber bei den darin getroffenen Bestimmungen und der darin angezogenen Vor schrift des Gesetzes 6. vom 21. Juli 1846. Im Berichte heißt es: Zu §. 20. Diese Paragraphe, durch welche, in nothwendiger Folge der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Schluß der Landren tenbank auf einen spätern Termin (1. April 1856) hinaus geschoben worden ist, ist von der zweiten Kammer unverändert angenommen worden. Allein die Deputation muß beantra gen, daß die Bestimmungen sub a. b. o. gänzlich in Wegfall kommen, weil sie sich durch die früheren Anträge der Depu tation erledigen. Auch hält sie es für abgemessen, dem Schluß sätze: „In Betreff rc." eine andere Fassung zu geben, durch welche näher bezeichnet wird, um was es sich hier handele. Es wird daher folgende Fassung der Paragraphe zur Annahme empfohlen: „Als Schlußtermin für alle nach den bisherigen Gesetzen zulässige Ueberweisungen von Ablösungs renten, sowie für die nach dem gegenwärtigen Ge setze statthaften Ueberweisungen von Geldgefällen an die Landrentenbank wird der 1. April des Jahres Eintausend Achthundert Sechs und Fünfzig hiermit dergestalt bestimmt, daß alle nach diesen Ge setzen darauf überweisbaren, aber mit dem gedach ten Zeitpunkte auf die Bank noch nicht wirklich übernommenen Ablösungsrenten oder Geldgefälle nur noch imWege der unmittelbaren Ablösung durch Baarzahlung getilgt werden können, welche nach Ein Vierteljahr vorher erfolgter Anmeldung des Belasteten von demselben der Berechtigte anzuneh men hat. Wer nach §. 4 des Gesetzes 0. vom 21. Juli 1846 und resp. dem Gesetze vom 24. Januar 1850 bereits ein begründetes Recht auf von der Landrentenbank zu gewährende Baarzahlung hat, dem verbleibt diese Begünstigung."
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