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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Der Bericht lautet: Zu §.22. Zn §. 22 ist bestimmt, daß alle auf einseitigen Antrag ab lösbaren Grundlasten und Dienstbarkeiten, — Ablösungs renten und baare Geldgefälle ausgenommen, — wenn bis zum 1. Januar 1854 nicht auf Ablösung derselben provocirt ist, das Realrecht verlieren und nur als persönliche Ver bindlichkeiten so lange fortdauern, als der Besitzer oder dessen Erben das Grundstück nicht veräußern. Daß die Bestimmung einer Präclusivfrist nothwendig ist, bedarf keines weiteren Beweises, da sonst der Zweck des Gesetzes, die fraglichen Grundlasten und Dienstbarkeiten so bald als möglich zü beseitigen, gar nicht erreicht werden würde. Es empfiehlt daher die Deputation der Kammer, die §. 22 unverändert anzunehmen, wie dies auch in der zweiten Kammer geschehen. Präsident v. Schönfels: Ich habe zu erwarten, ob Jemand über §. 22 zu sprechen wünscht. v. W elck: Es wird wohl allgemein anerkannt werden müssen, daß diese Paragraphe eine hochwichtige Bestimmung enthält, und ich möchte daher, daß sie in ihrer Auslegung durchaus nicht zu einer Unverständlichkeit oder Undeutlichkeit Anlaß geben möchte. Ich wünsche daher, daß alle die Grund lasten, und namentlich die Dienstbarkeiten, die im Jahre 1854 das Realrecht und im Jahre 1884 jede Wirkung verlieren sollen, namentlich aufgeführt werden möchten, um eben Strei tigkeiten und falschen Auslegungen vorzubeugen. Wenigstens hat die Erfahrung gelehrt, daß selbst über die Auslegung des Ablösungsgesetzes von 1832 Streitigkeiten entstanden sind und nicht ganz deutlich aus dem Gesetze zu ersehen war, welches die Dienste seien, die auf einseitige Provocation der Ablösung unter liegen sollten. Ich gebe gern zu, daß es im Gesetze selbst nichtgut möglich sein wird, auf eine solche Specialisirung eknzugehen; aber ich sollte glauben, daß sich dies in der Ausführungsver ordnung werde thun lassen. Denn allerdings, wenn diese Rechte im Jahre 1854 die Eigenschaft der Realrechte verlieren und nachher im Jahre 1884 auch ganz in Wegfall kommen, so muß doch den Interessenten daran liegen, daß sie bestimmt wissen, auf welche Dienstbarkeiten und Rechte diese Bestim mung sich beziehen solle. Also, ob es nicht möglich sein würde, in der Ausführungsverordnung alle diese Rechte und Dienst barkeiten namentlich anzuführen, darüber erlaube ich mir eine Anfrage an die hohe Staatsregierung zu richten. Staatsminister v. Zschinsky: Es wird wohl kaum möglich sein, daß die Regierung diesem Anverlangen Genüge leiste; die hier fraglichen Verhältnisse gestalten sich so viel fältig, daß es fast nicht denkbar ist, Alles bei der Ausführungs verordnung zu treffen. Es wäre daher gefährlich, die Fälle aufzuzählen, denn man würde dabei sehr leicht das oder jenes übersehen, und das wäre gewiß schlimmer, als wenn die ge dachten Rechte gar nicht verzeichnet werden. Ich sollte übri gens auch glauben, daß durch das Ablösungsgesetz so klare Maaße gegeben wäre, daß kaum ein Zweifel darüber entstehen kann, was unter das Gesetz fällt und was nicht. Prinz Johann: Zur Beruhigung des geehrten Spre chers erlaube ich mir zu bemerken: sollte wirklich eine Leistung, da sein, von der der Berechtigte oder Verpflichtete zweifelte,, ob sie unter die Bestimmung des Ablösungsgesetzes falle, so hätte er nichts zu thun, als auf Ablösung zu provociren, dann würde sich der Ausweg finden. Entscheidet die Generalcom mission, daß die Leistung ablösbar sei, so geht die Ablösung fort; entscheidet sie dagegen, daß sie nicht ablösbar sei, so ist dadurch entschieden, daß sie nicht unter die Bestimmung dieser Paragraphe fällt. v. Welck: Was soeben von einem hochgestellten Mit glieds erwähnt worden ist über die Entscheidung der Gene ralcommission, so scheint es eben, als wenn diese nicht immer so ganz stricte nach dem Gesetz von 1832 entschieden habe; also wenn es blos darauf ankommen sollte, welche Auslegung die Generalcommission diesem Gesetz giebt, so würden wohl wieder ähnliche Unzuträglichkeiten eintreten. Indessen will ich zugeben, daß es seine Schwierigkeiten haben würde, wenn alle diese speciellen Dienstbarkeiten bezeichnet werden sollten, und ich will daher insoweit, als ich überhaupt bei dem ganzen Gesetze Beruhigung zu fassen vermag, auch bei dieser Para graphe es thun. Regierungscommissar Schaarschmidt: Ueber die Frage, ob irgend ein Recht nach den bisherigen Gesetzen ab lösbar sei oder nicht, kann schlechterdings nur im einzelnen Falle, nicht im Allgemeinen entschieden werden, am allerwe nigsten würde das durch eine Ausführungsverordnung ge schehen können; denn dann würde sich eine solche auf das Ge biet einer authentischen Interpretation des Gesetzes verirren und daher unzulässig sein. Es bleibt daher in dieser Hinsicht kaum etwas Anderes übrig, als der von Sr. Königl. Hoheit bezeichnete Weg. Ich setze nur noch Eines hinzu: Wenn man Ursache findet, die Entscheidung der Generalcommission nicht für begründet genug zu halten, so führe man Beschwerde bei dem Ministerium des Innern, und dieses wird gewiß jeden gegebenen Anlaß der Art sehr gern benutzen, um darauf hinzuwirken, daß den Wünschen der Antragsteller genügt werde. Das ist aber auch wirklich der einzige Weg. Eine allgemeine Ausführungsverordnung wird entweder zu viel oder zu wenig sagen, am allerwenigsten würde man nur einigermaaßen die Beruhigung haben können, daß man Alles erschöpfte, was den Bedürfnissen nach zu sagen wäre, und dann würde auch, wie ich schon bemerkte, das Bedenken ein treten, ob man nicht über die Grenzlinie der Ausführungs verordnung hinaus auf das Gebiet der authentischen Inter pretation zweifelhafter Gesetze gerathen würde. Der Richter hat in einzelnen Fällen ein Gesetz doctrinell auszulegen, aber im Allgemeinen ein zweifelhaft befundenes Gesetz durch eine Ausführungsverordnung zu interpretiren, steht keinem Mini sterium zu.
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