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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 80. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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§. 18 zu verschmelzen ist, ist als Grundsatz ausgesprochen, daß Leistungen und Geldabentrichtungen, welche durch das vor liegende Gesetz in Wegfall gebracht oder der Ablösung auf einseitigen Antrag unterworfen worden sind, von Publication dieses Gesetzes an nicht weiter als Reallasten auferlegt werden können. Die zweite Kammer (vergl. Bericht S. 354) hat in der Allgemeinheit dieserBestimmung eine zu große, dem Ver kehr hinderliche Beschränkung des Dispositionsrechts erkannt und deshalb wenigstens für statthaft erachtet, daß feste G e ld- zinsen als Gegenleistung in einem zweiseitigen Vertrage auch fernerhin als Reallasten auferlegt werden können. Sie hat deshalb und um der Paragraphe eine grö- ßereDeutlichkeit zu geben, folgende Fassungen der §. 25 unter a. bis ä. angenommen, mit welchen die Deputation im Allge meinen einverstanden ist: §.25a. „Abgaben und Leistungen, welche nach §§. 1, 2. 4 und 8 dieses Gesetzes ohne Entschädigung in Wegfall gelangen, können von Bekanntmachung desselben an unter keinerlei Rechtstitel wieder einge führt werden." In Folge der früheren Beschlüsse muß diese Paragraphe abgeandert, und namentlich müssen die Worte „ohne Ent schädigung" weggelassen werden; es räth die Deputation, die §. 25 a. in folgender Fassung anzunehmen: „Abgaben und Leistungen, welche nachdem l. Ab schnitte dieses Gesetzes in Wegfallkommen, können von Bekanntmachung desselben an unter keinerlei Rechtstitel wieder eingeführt werden." Zu 25 b. Bei Berechnung der Verjährung sollen nach dem Be schlüsse der zweiten Kammer nur die bis zum 31. März 1851 vorgekommenen Besitzhandlungen berücksichtigt werden. Da jedoch dieses Datum nahe bevorsteht, der Lag der künftigen Publication des Gesetzes aber sich nicht mit Bestimmtheit im Voraus angeben läßt, so trägt die Deputation darauf an, die §. 25b. zwar anzunehmen, jedoch die Worte: „den 31. März 1851" wegzulassen und dafür in der ständischen Schrift zu bean tragen : „DieStaatsregierung wolle statt des 31. März 1851 mit Rücksicht auf die Zeit der Publication des Ge setzes einen geeigneten Termin festsetzen." Es ist wohl nöthig, daß ich die§. 25d., wie sie in dem jenseitigen Berichte lautet, der Kammer vorlese. §. 25b. Geldgefälle anderer Art können von Bekanntmachung dieses Gesetzes an nicht weiter durch Verjährung erworben werden. Bei einer später in Frage kommenden Erwerbung solcher Geldgefälle durch Verjährung sollen nur die bis mit dem 31. December 1850 vorgefallenen Besitzhandlungen berücksichtigt werden. Die Aenderung betrifft also blos das Datum. §. 25 o. Durch ausdrückliche Willenserklärung können vonBekanntmachung dieses Gesetzes an dergleichen Geldgefälle (§. 25 b.) als Reallasten nur in der Weise begründet werden, daß darüber ein schriftli cher Vertrag abgefaßt und darin festgesetzt wiri> daß, und nach welchem Betrage und unter welcher Kündigungsfrist die Ablösung des Geldgefälls durch Capitalzahlung dem Verpflichteten jederzeit freistehen solle. Auch dürfen Gcldgefälle, welche bei Veräußerung eines Grundstücks anstatt des Kaufgeldes oder eines Theils desselben auf das Grundstück gelegt werden, die Höhe von zwei und einem halben Neugroschen auf jede Steuereinheit desselben nicht übersteigen. Nur wenn diese Vor schriften beobachtet worden sind, dürfen diese Geld gefälle in das Grund- und Hypothekenbuch einge tragen werden. An die Landrentenbank können dergleichen erst nach Bekanntmachung dieses Gesetzes begründete Geldgefälle in keinem Falle überwiesen werden. Es ist sonach in diese Paragraphe von der zweiten Kam mer eine Bestimmung gebracht worden, welche dahin geht, daß kein Grundstück über den vierten Theil seines eingeschätz ten Werthes mit Geldgefällen belastet werden soll. Es liegt dieserBestimmung die Absicht zu Grunde, daß Personen, welche die zur Verwaltung und Bewirthschaftung eines Grundstücks und um sich im Besitze desselben zu behaupten, erforderlichen Mittel nicht besitzen, dieAcquisition von Grund stücken erschwert werde. Es ist dies, bezüglich der ländlichen Grundstücke namentlich, in national-öconomischer Hinsicht sehr zu beachten, und daher die Deputation vollkommen da mit einverstanden, weshalb sie beantragt, die obige von der zweiten Kammer beschlossene Fassung der §. 25 v. anzu nehmen. tz. 25 ä. Ist von der zweiten Kammer (Seite 355 des Berichts) in folgender Weise angenommen worden: „Wegen der schon nach den bisherigen Ablösungs gesetzen auf einseitigen Antrag ablösbaren Lasten verbleibt es bei den Bestimmungen §§. 50, 54,78 des Gesetzes vom 17. März 1832 und §§.17,18 des Gesetzes vom 21. Juli 1846, wornach deren Er werbung durch Vertrag oder Verjährung schon von einem frühern Zeitpunkte an ausgeschlossen ist." Die Deputation empfiehlt der Kammer, der §. 25 ä. bei zutreten, und verweist nur noch zu deren Erläuterung auf die Bemerkung sub * im jenseitigen Berichte Seite 355. Präsident v. Schön fels: Es würde sich nundieDis- cussion über die §§. 25 a., b., o. zu erstrecken haben. Es scheint Niemand die Gelegenheit benutzen zu wollen, um über diese Paragraphen zu sprechen, ich werde daher sogleich zurFrag- stellung übergehen. §. 25a.wird von derDeputation in einer andern Fassung vorgeschlagen, und zwar in folgender: „Ab gaben und Leistungen, welche nach dem I. Ab schnitte dieses Gesetzes in Wegfall kommen, können vonBekanntmachung desselben an unter keinerlei Rechtstitel wieder ein geführt werden." Jchfrage:ob die Kammer nachAnrathen ihrerDe- putation sich mit dieserneuenFassung der§.25a. einverstehen will?— EinstimmigJa. Präsidentv.Schönfels: §.25b. wird ebenfalls von der Deputation angerathen anzunehmen, jedoch die Worte in
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