Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
vom erfüllten zwanzigsten bis mit dem erfüllten fünf- undzwanzigsten Dienstjahre 40 Hunderttheile, vom erfüllten fünfundzwanzigsten bis mit dem er füllten dreißigsten Dienstjahre 50 Hunderttheile, vom erfüllten dreißigsten bis mit dem erfüllten fünf- unddreißigsten Dienstjahre 55 Hunderttheile, vom erfüllten fünfunddreißigsten bis mit dem er füllten vierzigsten Dienstjahre 65 Hunderttheile, vom erfüllten vierzigsten bis mit dem erfüllten fünf undvierzigsten Dienstjahre 75 Hunderttheile, vom erfüllten fünfundvierzigsten Dienstjahre an 80 Hunderttheile des in obiger Weise ermittelten Diensteinkommens. Der höchste Satz einer jährlichen Pension darf die Summe von 2000 Lhlrn. niemals übersteigen. Der Bericht hierzu sagt: Zu §.2. Die zweite Kammer hat hier gleichfalls die Zahl „drei" auf der dritten Zeile mit.„fünf" vertauscht und die Scala der Pensionssätze in der S. 487—489 des jenseitigen Berichtes ersichtlichen Weise abgeändert. Consequent mit ihrer frühern Ansicht muß auch hier die Deputation den ersten dieser Beschlüsse zur Annahme em pfehlen , dagegen in Betreff der Scala den Vorschlag der Majorität der jenseitigen Deputation S. 484- 487, der nur mit 30 gegen 29 Stimmen in der zweiten Kammer abgelehnt wurde, anzunehmen rathen. Nach §. 8 des Gesetzes vom 17. December 1837 war übrigens eine Ausnahme von der zweijährigen Durchschnitts berechnung des Diensteinkommens dann gemacht, wenn die Pensiomrung plötzlich durch einen unverschuldeten Unfall odereine Verwundung im Kriege veranlaßt wurde. DieseAusnahme scheint durch §.4 des vorliegenden Ent wurfes aufgehoben zu werden. Gleichwohl dürste dieselbe in der Billigkeit begründet sein und bei einem Durchschnitt von fünf Jahren noch mehr für dieselbe sprechen. Die Deputation schlägt daher vor, am Schluffe der 2. §. beizufügen: „Tritt die Pensionirung plötzlich in Folge eines un verschuldeten Unfalls oder einer Verwundung im Kriege ein, so wird derRuhegehalt nach dem Dienst einkommen berechnet, das der Offizier rc. zur Zeit seiner Entlassung bezogen hat." Die Scala des jenseitigen Berichts ist Ihnen wohl noch erinnerlich, es ist dieselbe, welche die zweite Kammer bei dem Civilstaatsdienergesetz angenommen hat; ich weiß nicht, ob die Kammer wünscht, daß ich sie vorlesen soll. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand ausdrücklich .für die Vorlesung sich verwendet, so werde ich annehmen, daß die Kammer darauf verzichtet. Staatsminister Rabenhorst: In Betreff der fünfjäh rigen Berechnung der Pensionen glaube ich, daß die Zeit, etwas so tief Eingreifendes anzunehmen, noch nicht gekommen sei. Es sind dies nicht blos Zusammenstellungen von Mög lichkeiten, welche mich dazu bewegen, dieses auszusprechen, sondern es liegen Lhatsachen vor. Es ist schon dagewesen, daß ein älterer Offizier, welcher lange mit niederem Gehalte verwendet wurde, später außerordentliche Dienste geleistet hat und schnell avancirte. Ein solcher Offizier würde nach ge dachter Bestimmung sehr schlecht Pensionat werden, während es zu wünschen wäre, daß er hoch pensionirt würde. Es sind noch andere Fälle hierbei zu berücksichtigen. Es kann vor kommen, daß ein jüngerer Offizier Außerordentliches leistet, und dieser Offizier würde sodann, ungeachtet der Beförderung, ganz gering pensionirt werden müssen, während alsdann, wenn eine kürzere Zeit dazu gehört, um eine höhere Pension gewahren zu können, die Regierung im Stande sein würde, ihn noch so lange zu erhalten und zu benutzen. Wenn da gegen ein älterer Offizier eine tüchtige Constitution hat, schon in einem höheren Grade steht und einen höheren Gehalt be zieht, so würde er immer auch im Stand sein, noch einige Zeit im Dienste zu verbleiben, und die höhere Behörde wird schwerer ermessen können, ob er auf den Standpunkt ge kommen ist, wo man ihn pensioniren muß. Präsident v. Schönfels: Es scheint nicht, als ob noch Jemand über §. 2 das Wort begehrte. v. Heynitz: Ich kann mich auch nur gegen die fünfjäh rige Durchschnittsberechnung aussprechen und werde daher gegen die Paragraphe stimmen. Präsident v. Schönfels: Ich werde nun die Debatte über §. 2, und zwar unter Ertheilung des Schlußwortes an den hochgestellten Herrn Referenten, schließen. Referent Prinz Johann: Auch ich muß erklären, daß ich es nur ungern gesehen habe, daß diese Bestimmung in das Gesetz kommt; aber ich glaube, wir sind es der Consequenz schuldig, denn dieselben Gründe, welche bei den Civilstaats- dienern dafür sprechen, glaube ich, sprechen auch hier dafür, und außerdem muß ich noch bemerken, daß ich zweifle, daß die zweite Kammer von diesem Punkte abgehen wird. Staatsminister Rabenhorst: Nur eine einzige Bemer kung zur Widerlegung dessen, was Se. Königliche Hoheit so eben bemerkten. Bei dem Militair ist doch wohl noch ein Unterschied zu berücksichtigen; während ein Civilstaatsdiener immer noch im Stand sein wird, wenn er auch körperlich nicht so tüchtig mehr ist, auf dem Zimmer zu arbeiten, kann dies der Offizier nicht; er muß körperlich tüchtig sein. Referent.Prinz Johann: Ich verkenne diesen Grund nicht, aber ich bemerke nur nochmals, daß ich nicht glaube,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder