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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Kammer in dieser Beziehung der Deputation! beipflichtet?-—EinstimmigJa. Präsident v. Schönfels: Ich richte nun die Frage auf §. 4 der Gesetzvorlage und frage: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation sich mit dieser Pa- ragraphe einverstehen will? — Einstimmig Za. Referent Prinz I o h a n n: Zu §. 9 des genannten Gesetzes. §. 5. An die Stelle des der Berechnung der Dienstzeit Behufs der Pensivnsansprüche zu Grunde zu legenden neun zehnten Lebensjahres tritt das begonnene einundzwanzigste Lebensjahr. Ich kann nicht läugnen, daß wir auch bei dieser Para- graphe Zweifel' hatten. Wenn man indeß betrachtet, daß in gewöhnlichen Fällen ohnehin einOfsizier kaum im 20. Lebens jahre in Dienst tritt, so ist doch zu beachten, daß es Falle geben kann, daß junge Leute früher in den Dienst gelangen, welche es als ein Glück zu betrachten hqben, daß sie so früh in den Dienst gelangen. v. Egidy: Ich muß aufrichtig gestehen, daß mir der Inhalt dieser Paragraphe in der Seele des Militairs weh ge- than hat. Mein Gefühl sträubt sich gegen die Bestimmungen darin. Wer Dienste geleistet hat, dem muß man auch die Dienste anrechnen. Se. Königl. Hoheit haben zwar gesagt, es würde die Bestimmung der Paragraphe in praktischer Be ziehung wenig Erfolg haben, weil doch Offiziere selten vor Dem 20. Lebensjahre zu dieser Stufe kämen. Zch erinnere jedoch nur an die neuerlichen Mobilmachungen unserer Armee, wo viele junge Leute unter dem 20. Lebensjahre angestellt wurden, auch Dienste geleistet haben und gewiß noch wesent lichere Dienste geleistet haben würden, wenn sich ihnen dazu Gelegenheit geboten hätte. Ein besonderes Bedenken gegen Liese Paragraphe finde ich, wenn ich sie zusammenhalte mit tz. 6 und mit dem Inhalte der §. 1. — In erster Paragraphe wird eine wirkliche Dienstzeit von 45 Jahren vorausgesetzt, chePensionsansprücheeintreten sollen. Nach§.5solldieBerech- nung der Dienstjahre erst mit Beginn des 21. Lebensjahres Anwendung leiden, und in den Motiven zu §. 6 nimmt man nun auch noch die Zeit aus, wo ein junger Mann als Porte peejunker gedient hat, die soll gar nicht angerechnet werden; sonach ist dreifacher Nachtheil hinsichtlich der Pensionsfrage vorhanden. Ich gestehe, daß mich diese dreifache Art, so zu sagen, abzukneipen, wahrhaft schmerzlich berührt. Inder Schlacht bei Jena haben wir ein Beispiel, wo ein junger Mensch, welcher jetzt ein hochgeehrter Chef der Armee ist, als junger Mensch von weit unter 20 Jahren glänzende Beweise von Muthund Tapferkeit gegeben hat. Wir werden viel leicht auch wieder in den Fall kommen, wo solche junge Leute dem Vaterlands wesentliche Dienste verrichten. Im Schles- wig'schenFeldzuge und auf demDresdnerKampfplatze hat's ja wohl auch Beispiele davon gegeben. Ich finde es mit der Gerechtigkeit nicht vereinbar, hier einen spätern, den fakti schen Thatsachen geradezu entgegenlaufenden Zeitpunkt, von welchem ah erst die Berechnung der Dienstzeit eintreten soll, bestimmen zu wollen. Ich glaube, wer als Soldat wirk liche Dienste geleistet hat, wer qualificirt genug war, den Posten, den man ihm anvertraute, auszufüllen, der hat auch einen Anspruch darauf, daß seine Dienstleistung anerkannt werde, ohne Rücksicht auf Alter und Jahre. Referent Prinz Johann: Dagegen muß ich mir eine Berichtigung gestatten. §. 1 schlägt nicht ein. Was die Por tepeejunker betrifft, so werden diese nicht getroffen. Es gilt die Bestimmung der Z. 9, und unter Voraussetzung des ange gebenen Lebensalters wird die Portepcejunkerzeit auch als Dienstzeit gerechnet. — Dann erlaube ich mir noch auf den Nachsatz der §. 9 aufmerksam zu machen. Hier heißt es: „Nur wenn ein junger Mann vor dem genannten Lebens jahre einem Feldzuge beiwohnte, wird seine Dienstzeit von dem Tage an gerechnet, an welchem die Truppenabtheilung, welcher er angehörte, auf den mobilen Etat trat." Dieser Fall wird allerdings zu berücksichtigen sein. v. Egidy: Zur Widerlegung erlaube ich mir ein ein ziges Wort. In den Motiven zu §. 6 steht ausdrücklich, daß die Zeit, wo Jemand als Portepeejunker dient, als praktische Vorbereitung zum Ofsizierstande betrachtet wird und des halb nicht in Rechnung kommen solle. Das ist eben unbillig, ja ganz unrecht nach meiner Ansicht, denn ich behaupte, daß ein Portepeejunker allerdings solche Dienste leisten kann, daß dadurch der subtile Unterschied zwischen Vorbereitung und Reife illusorisch erscheint, vielmehr ein Anspruch auf Anerken nung wirklich begründet sein möchte. Referent Prinz Johann: Diese Bestimmung bezieht sich auf §. 10 des alten Gesetzes, wo es heißt: „Die in einer Militairbildungsanstalt verbrachte Zeit kommt als Dienstzeit nur erst dann mit in Zurechnung, wenn ein Individuum nach erreichtem neunzehnten Lebensjahre, vor seinem Eintritt in die Bildungsanstalt, ein Jahr lang wirklich in einer Truppe Dienste leistete." Dies ist eine alte obsolete Bestimmung» Die jetzige Portepeejunkerdienstzeit, wenn sie mit dem 20. Jahre eintritt, gilt als Dienstzeit. — Die Herren Commis- sarien werden das bestätigen. Bürgermeister Wimmer: Die vom Herrn v. Egidy ausgesprochene Ansicht veranlaßt mich zu einer Entgegnung. Ich würde es im Gegentheil lieber gesehen haben, wenn statt des 21. Lebensjahres von der Staatsregierung das 25. fest gesetzt worden wäre. Das Gesetz beabsichtigt, Gleichstellung der Civilstaatsdiener mit den Militairpersoncn in Hinsicht der Pensionirung zu begründen. Während schon zu §. 2 ein Zusatz gemacht worden ist, nach welchem bei der Pensionirung in Folge eines unverschuldeten Unfalls oder einer Verwun dung im Kriege der Ruhegehalt nach dem Diensteinkommen berechnet werden soll, welches der Offizier rc. zur Zeit seiner «Entlassung bezogen hat, und den Militairpersonen die bedeu tende Begünstigung zugeht, daß ihnen geleistete Dienste wah-
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