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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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read der Kriegsjahre doppelt angerechnet werden, soll nach der eben vernommenen Ansicht des Herrn v. Egidy nicht das 21., sondern das 19. Lebensjahr bei Berechnung der Dienst zeit zu Begründung eines Pensionsanspruchs zum Grunde gelegt werden. Ich könnte mich damit durchaus nicht ein verstanden erklären. Erwägen Sie, meine Herren, in welchem Jahre ein junger Mann, der sich dem Civilflaatsdienst wid met, in den Staatsdienst eintritt. Man kann annehmen, daß erst das 28., ja 30. Lebensjahr dasjenige ist, wo er Civil- staatsdiener wird. Er muß erst als Accessist einige Jahre arbeiten, geht er an eine Kreisdirection oder an ein Appel- lationsgericht, so arbeitet er als Referendar oder Auscultator mehrere Jahre, ist aber nicht Staatsdiener und erhalt keinen Gehalt, während ein junger Offizier Gehalt bekommt. Die sich dem Civilflaatsdienst widmenden jungen Leute leisterffalso mehrere Jahre dem Staate Dienste, ohne Gehalt zu erhalten, ohne Staatsdiener zu sein, und ohne die Möglichkeit für sich zu haben, ein Alter von selbst 25 Jahren zu Begründung eines Pensionsanspruches in Anrechnung gebracht zu sehen. Ich erkläre mich für die Regierungsvorlage. v. Erdmannsdorf: Nach der Aeußerung des Herrn Bürgermeister Wimmer muß ich erklären, daß, wie es scheint, die Meinung, es gelte für jeden Stand ein gewisses Schwa benalter, noch nicht ganz verschwunden ist. Nun wohl, mag dieses Alter beim Civil auf 25 Jahre festgesetzr werden, bei dem Militair existirt ein solches nicht. Denn das wird mir der letzte Redner einräumen müssen, daß in dieser Beziehung zwischen den Civilstaatsdienern und zwischen dem Militair keine Vergleichung zu ziehen ist. Der geehrte Sprecher wird so gut als ich in der Geschichte tausend Beispiele kennen, wo junge 17- und 18jährige Leute das Vaterland gerettet und Khaten verrichtet haben, welche werth sind, belohnt zu werden, und einen Anspruch darauf begründen, daß ihnen diese Zeit bei Pensionsberechnung angerechnet werde. Ein Civilstaats- diener wird freilich in diesen Jahren nicht Gelegenheit haben, derartige Dienste zu leisten. Dagegen giebt es beim Militair Dienste und tollkühne Thaten, wozu besonders der Brause kopf und die Tollkühnheit der 18 Jahre gehören. Wollen wir, daß junge Leute von 17 und 18 Jahren, deren Brust mit dem höchsten Ehrenzeichen decorirt ist, zur Schmach und Schande des Vaterlandes als Invaliden und Krüppel ihr Brod betteln sollen? In der Thal, ich kann dazu meine Einwilligung nicht geben. v. Biedermann: Ich bin ganz einverstanden mit dem, was Hert v. Egidy geäußert hat. Ich finde auch durch die Motive diese Bestimmung des Gesetzes durchaus nicht gerechtfertigt. Es kann nach meiner Ansicht nur darauf an kommen, ob Jemand wirklich Dienste geleistet hat, nicht aber darauf, ob er durch das Gesetz gezwungen worden ist, in Dienst zuMten. Im Princip bin ich ganz einverstanden. Ich enthalte mich indeß einer wirklichen Opposition, weil ich der Ansicht bin, daß es bei einem Offizier selten oder nie vorkommen wird, daß er vor dem zwanzigsten Jahre in den Dfsizierstand tritt. Hätte eine solche Bestimmung getroffen werden sollen in Bezug auf die Unteroffiziere und Gemeinen, so würde ich dieser entgegengetreten sein und desfallstge An träge gestellt haben. Da ein Jeder nach vollendetem achtzehnten Lebensjahre als Freiwilliger eintreten kann, so sehe ich keinen Grund, warum nicht die Dienstzeit vom achtzehnten Jahre an gerechnet werden soll, wenn er da eingetreten ist. Was Herr Bürgermeister Wimmer in Bezug auf die Civilstaats- diener gesagt hat, ist begründet und ich finde eine Unbilligkeit darin, daß den Civilstaatsdienern die Zeit, wo sie als Acces- sisten, Assessoren und Gehülfen bereits dem Staate Dienste geleistet haben,- nicht als Dienstzeit zu Gute gehen soll, aber eine Unbilligkeit rechtfertigt nicht eine zweite. v. Welck: In Folge der Rede des Herrn Bürgermeister Wimmer wollte ich im Allgemeinen nur darauf aufmerksam machen, daß von einer völligen Gleichstellung zwischen den Civil- und Miütairstaatsdienern gar nicht die Rede sein kann, und es im Gegentheile, wollte man in dieser Beziehnng von dem Grundsätze der vollkommenen Gleichstellung ausgehen, geradezu zur größten Jnparität führen würde. Die hohe Staatsregierung selbst hat auch im Eingänge des Gesetzent wurfes nur von thunlichster Gleichstellung gesprochen, und auch die Deputation hat recht wohl gefühlt, daß eine vollkom mene Gleichstellung nicht möglich sei, undumdieVermuthung nicht darauf zu leiten, daß von einer solchen die Rede seirr könne, hat sie beantragt, daß diese Worte im Eingänge ganz ausfallen sollen, was auch bereits von der Kammer beschlos sen worden ist. Was nun die §. 5, um die es sich gegen wärtig handelt, insbesondere betrifft, so muß ich doch auch der Ansicht beitreten, daß zwischen einem Anfänger im Mili- tairdienste und einem solchen in der Civilcarriere ein großer Unterschied ist, und daß man noch ungünstigere Bestimmun gen für den Ersteren eintreten zu lassen doch unmöglich an- rathen konnte. Es ist ein junger Mensch von 19 oder 2Ü Jahren im Militairdienst ganz denselben Gefahren ausge setzt, wie einer, der schon das fünfundzwanzigste oder sechs- undzwanzigste Jahr erreicht hat, während doch die Fälle sehr selten vorkommen werden, daß ein Assessor oder Referendar in einem solchen Alter seine Kräfte schon so abgenutzt habe oder solchen Gefahren ausgesetzt gewesen sein sollte, daß er zum ferneren Civildienste untüchtig wäre. Daß also von einer vollkommenen Gleichstellung zwischen beiden Kategorien der Staatsdiener in dieser Beziehung nicht die Rede sein könne, dürfte hieraus hervorgehen. Ich würde durchaus nichts dagegen haben, wenn es bei den früheren Bestimmun gen überhaupt geblieben wäre. Präsident v-Schön fels: Es scheint Niemand weiter das Wort zu begehren, daher ich die Debatte schließe unter Ertheilung des Schlußwortes an den erlauchten Referenten. Referent Prinz Johann: Nur noch ein Wort, um mich gegen die Aeußerung des Herrn Bürgermeister Wimmer zu
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