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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 81. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-03-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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auch diese Paragraphe unverändert anzunehmrn gemeint ist? -- Einstimmig Ja. Referent Prinz Johann: §- 20. Dieses Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Militairpersonen aller Grade anwendbar. Nur die in §§. 1, 2,4,5,8 und 10 enthaltenen Bestimmungen machen hiervon eine Ausnahme. Dieselben finden blos Anwendung auf Mi- Atairpersonen, welche seit dem 15. October 1848 neu angestellt sind, auf früher angeflellte aber, insoweit ihnen seit dem 15. October 1848 ein höheres Diensteinkommen zu Eheil worden ist, rücksichtlich des Betrags, um welchen ihr dermaliges Ein kommen das frühere übersteigt. Zu §. 20 haben wir Folgendes zu bemerken gehabt: Zu §. 20. Diese Paragraphe hat dieselbe Bestimmung wie die §. 8 desCivilpensionsgesetzcs. Wenn jedoch in derselben §.3 und 9 Nicht citirt sind, so scheint dafür kein Grund vorhanden, da die entsprechenden §§. 5 und 6 des andern Gesetzes durch §. 8 "desselben mit getroffen werden. Eben so wenig scheint es sich rechtfertigen zu lassen, der Bestimmung §. 6 rückwirkende Kraft auf bereits angestellte Offiziere zu geben. Die Deputation beantragt daher, die drei genannten Paragraphen in §. 20 mit zu citiren. In Gemäßheit ihres Vorschlags zu §. 8 des Civilpen- sionsgesetzes muß die Deputation auch hier folgenden Zusatz zu §.20 beantragen: Alle Diejenigen, welche nach Erscheinen dieses Ge setzes in den Militairdienst eintreten, sowie die schon jetzt Eingetretenen, und zwar Letztere rücksichtlich des höhern Gehaltes, welcher ihnen von jetzt an zu Eheil wird, haben sich allen gesetzlichen Abände rungen der jetzt in Bezug auf Pension und Warte geld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch ohne besondern Vorbehalt Seiten der anstellenden Behörde zu unterwerfen. v. Erdmannsdorf: Wenn ich recht verstanden habe, so soll nach dem Vorschläge der Deputation aus der Gesetz vorlage der Passus wegfallen: „vom 15. October 1848 an", und statt dessen gesagt werden: „vom Erscheinen des Gesetzes an", so daß die Gültigkeit des Gesetzes auch in Bezug auf die Zulagen erst vom Erscheinen des Gesetzes an eintritt. Referent Prinz Johann: Der geehrte Sprecher befindet sich im Jrrthum; in diesem Bezüge sind wir bei dem Gesetze stehen geblieben und haben nur den Zusatz gemacht aus dem Civilpensionsgesetze, daß aus diesem Gesetze kein jus gugesitum gefolgert werden soll gegen etwaige künftige Abänderungen Les Gesetzes. v. Erdmannsdorf: Ich bedaure sehr, daß das so ist, da fühle ich mich berufen, den Antrag zu stellen, daß in dieser Paragraphe der Passus: „vom 15October1848 an", überall, wo er genannt ist, ausfällt, und statt dessen: „vom 1. Januar 1851 an", gesetzt werde. Meine Herren! Denken Sie zurück, welche Jahre waren das für Vas Militair, die Jahre 1848, 1849 und 1850! Fast keiner der Offiziere hat in dieser Zeit länger als einen Monat oder ein paar Monate an einem Orte gestanden, sie sind fortwährend herumgeworfen worden in unserem Lande, zum Eheil auch in fremden Ländern, fort während sind sie in allen Ehesten des Landes verwendet wor den, um die Jnsurrection niederzukämpfen. Ist cs gerecht, ist es billig, gerade für die Zeit dieser beiden Jahre die Pensions ansprüche ihnen abschneiden zu wollen? Ich weiß wohl, daß man mir sagen wird: das haben wir bei den Civilstaatsdienern auch gethan. Ich habe aber auch damals dagegen gestimmt, und ich muß sagen, daß es eine große Ungerechtigkeit wäre, wenn wir es bei dem Militair auch so machen wollten. Denn das müssen Sie mir einräumen, meine Herren, daß in Bezug auf die Consumtion von Kräften wahrhaftig kein Vergleich zu ziehen ist zwischen Militair- und Civilstaatsdienern; das müssen Sie ferner einraumen, daß gerade in diesen Jahren das Militair unendlich viel Dank sich verdient. Wollen Sie diesen Dank dadurch bethätigen, daß Sie gerade für diese Zeit, wo das Militair den Staat gerettet, die neuen ungün stigen Bestimmungen rückwirkend machen? Ich kann also für's Erste nicht anders, als den Antrag stellen, daß in §. 20 da, wo die Worte vorkommen: „vom 15. October 1848 an", allemal gesetzt werde: „vom 1. Januar 1851 an." Ich will also noch zurückgehen bis auf den Anfang dieses Jahres, und nicht von dem Erscheinen dieses Gesetzes an, und zweitens muß ich, meine Herren, da dies jetzt die letzte Paragraphe ist, Sie noch recht dringend ersuchen, das Gesetz abzuwerfen. Erinnern Sie sich des Moments, meine Herren, wo wir am 28. October des vorigen Jahres zum ersten Male das Budget des Militairs in dieser Kammer berathen haben. Damals hat die Kammer sich wie Ein Mann erhoben, um einen Dank auszusprechen und eine ehrenvolle Anerkennung für unsere Armee. Handeln Sie consequent! Ich glaube nicht, meine Herren, daß wir am 20. März 1851 eine andere Gesinnung an den Eag legen wollen, indem wir ein so beschrankendes Pensionsgesctz annehmen. Präsident v. Schönfels: In Bezug auf den Antrag, den Herr v. Erdmannsdorf stellte, muß ich freilich bemerken, daß er dahin geht, Beschlüsse, die bereits gefaßt sind, zual- teriren. v. Erdmannsdorf: Es ist noch kein Beschluß darüber gefaßt. Referent Prinz Johann: Der Antrag ist noch ganz zu lässig. Präsident v. Schönfels: Da muß ich den Antrag miß verstanden haben, da ich glaubte, er bezöge sich auf ein Datum,. was schon in andern Paragraphen vorkommt. v. Erdmannsdorfr Ich habe wahrscheinlich Ver anlassung zu dem Mißverständnisse gegeben; wie ich von meinen Herren Nachbarn höre, habe ich mich falsch aus gedrückt, ich habe gesagt: „überall in diesem Gesetze," ich habe
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