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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 85. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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zu entheben, nach Umständen dieselben aufzulösen und deren Entwaffnung zu verfügen, unbeschadet der Fortstellung des Strafverfahrens gegen die Einzelnen, denen eine Pflicht verletzung zur Last fallt. Das Ministerium des Innern bat zu ermessen, ob über haupt und solchenfalls zu welchem Zeitpunkte eine aufgelöste Communalgarde zu reorganistren sei. Der Bericht sagt hierzu: 5. ß. 5 ist von der zweiten Kammer unverändert angenom men worden; die Deputation empfiehlt ebenfalls die An nahme. Präsidentv. Schönfels: Es scheinthierüberNiemand sprechen zu wollen. Tritt die Kammer der zweiten Kammer darin bei, diese §.5 unverändert an zunehmen?—Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §-6. Die Suspension einer Communalgarde oder einzelner Abtheilungen derselben von der Dienstleistung kann auch von der betreffenden Kreisdirection angeordnet werden. Recursen gegen diese Maaßregel ist keine aufschiebende Wirkungen bei zulegen. Der Bericht enthält Folgendes: §.6. In tz. 6 hat die zweite Kammer den ersten Satz bis „an geordnet werden" abgelehnt, weil sie sich bei §. 2 für Beibe haltung des Generalcommando's entschieden hat. Da jedoch die unterzeichnete Deputation hierin anderer Ansicht ist, so beantragt sie: „die ganze Paragraphe unverändert anzunehmen." Präsident v. Schönfels: Wünscht Jemand hierüber zu sprechen? Da dies nicht der Fall, so frage ich: will die Kammer, dem Deputationsantrage gemäß, §. 6 unverändert an nehm en?—Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 7. Die Untersuchung und Bestrafung von Dienstvergehen derCommandanten gehört vor die betreffende Kreisdirection. Die Führung der Untersuchung kann von derselben nötigen falls der Ortspolizeibchörde aufgetragen werden. Ein gleiches Befugniß zur eigenen Strafzuerkennung unter Auftragsertheilung zur Untersuchungsführung steht den Kreisdirectionen in Disciplinarfällen gegen andere Mit glieder einer Communalgarde zu, wenn sich den Umständen nach die erforderliche Unbefangenheit bei dem betreffenden Ortsausschüsse nicht voraussetzen laßt. Der Bericht spricht sich so aus: Zu §. 7. Hier hat die zweite Kammer in Folge ihres Beschlusses zu §. 2 statt „Kreisdirection" die Worte: „das Generalcom- mando" gesetzt- Die Deputation empfiehlt jedoch die unver änderte Annahme der Paragraphe. I. K. Präsident v. Schönsels: Wenn Niemand über §. 7 sprechen will, so frage ich: ob die Kammer nach An- rathen ihrer Deputation dieselbe unverändert annehmen will? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §-8. Ist die zur Wiederbesetzung der Stelle des Commandan- ten einer Communalgarde erforderliche Neuwahl innerhalb zweier Monate von dem Zeitpunkte der Erledigung an nicht vorgenommen oder ist dem, beziehentlich den innerhalb dieser zweimonatlichen Frist Gewählten die Bestätigung versagt worden, so ist das Ministerium des Innern berechtigt, für dieses Mal den Commandanten zu bestellen. Der Bericht spricht sich hierüber so aus: Zu §. 8. In dieser Paragraphe ist der jetzige Wahlmodus für die Wahl des Commandanten beibehalten worden; er besteht darin, daß der Ausschuß die Personen vorschlägt und das Offiziercorps einen aus den Vvrgeschlagenen wählt. Im Entwürfe ist nur noch hinzugefügt, daß, wenn die erforder liche Neuwahl innerhalb 2 Monaten von dem Zeitpunkte der Erledigung an nicht vorgenommen oder dem Gewählten die Bestätigung versagt worven ist, das Ministerium berechtigt sei, für diesmal den Commandanten selbst zu bestellen. Die zweite Kammer ist jedoch auf Vorschlag ihrer De putation dem nicht beigetreten. Der jenseitige Bericht spricht Seite 546 sich in folgender Weise darüber aus: „Essei nicht zu billigen, daß die Wahl des Comman danten und Vicecommandanten den Communal- garden selbst und die Wahlen der Hauptleute und Zugführer den Mannschaften der Compagnien über lassen bleibe. Die Erfahrung habe gelehrt, welche Mißgriffe hierbei gemacht worden seien, wie die Wählenden sich durch Rücksichten auf das bürger liche Gewerbe, auf die eigene Bequemlichkeit, ja sogar auf den vom Gewählten zu erwartenden Ge nuß bei der Abgabe ihrer Stimmen hätten leiten lassen, und wie die Absichth das Gedeihen des In stitutes zu fördern, häufig nur von der Minderzahl im Auge behalten worden sei." Aus diesen Gründen hat die zweite Kammer die Z. 8 des Entwurfes abgelehnt und zwei andere Paragraphen sub- stituirt, deren Inhalt im Wesentlichen dahin geht, daß die Commandanten und Vicecommandanten von nun an nicht mehr vom Offiziercorps, sondern vom Generalcommando aus der Zahl der vom Ausschuß dazu Vorgeschlagenen er nannt, und daß ferner die übrigen Offiziere nichtmehr von den Mannschaften, sondern von dem Ausschuß erwählt werden. Die angenommenen Paragraphen heißen so: 8- 8. „Der Commandant der Communalgarde jeden Ortes wird vom Generalcommando ernannt. Hier zu hat der betreffende Communalgardenausschuß drei Personen zu wählen und demGeneralcommando binnen zwei Monaten, von Erledigung der Stelle an, vorzuschlagen. Ist die zur Wiederbesetzung der Stelle des Commandanten erforderliche Anzeige des Ausschusses innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, so 52*
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