Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
einem späteren Zeitpunkte, wo diese Frage bei der Gewerbe ordnung wieder auftaucht, nur erwägen. Bon Berücksich tigung aber ist durchaus nicht die Rede. v. Heynitz: Ich muß bemerken, der letzte, die neue Gewerbeordnung betreffende Zusatz könnte füglich wegblci- ben; denn es klingt doch so, als ob man glaubte, es sei noch der Erwägung werth, ob den Kaufleuten dieser Berkaus ge stattet werden könne. v. Welck: Ich will mir nur eine Bemerkung auf eine AeußerungdcsHerrnBürgermeisterWimmererlauben. Der selbe stellte den Handel mit Branntwein als die Hauptsache und den Materialhandel als das Accessorium hin, ich aber glaube, daß in den meisten Fällen das umgekehrte Verhältniß flattsindet. Es liegt nämlich in dem Interesse der Materia listen, daß sie ihren Kunden, wenn diese Waare bei ihnen holen, auch ein Gläschen Schnaps vorsetzen können, und sie hoffen dadurch Kunden hcranzuziehen, daß sie Branntwein auch im Einzelnen verkaufen können, wenigstens sind solche Fälle viele zu meiner Kenntniß gelangt. Allerdings wird nun aber eben bei diesem Verhältnisse dieConrrole sehr er schwert, denn einem Branntweinschenker, der noch nebenbei unbefugterweise Materialhandel treiben wollte, würde es sehr schwer fallen, diese Materialwaaren zu verbergen, wahrend es dem Materialisten sehr leicht fällt, ein Schnäpschen unter seinem Tische zu haben und an die bei ihm Eintretenden zu vergläscrn. Es war dies eine factische Bemerkung, die ich mir erlauben wollte. Was die uns zur Abstimmung vor gelegten Anträge selbst betrifft, so möchte ich der Meinung Leitreten und den Wunsch aussprechen, daß der Herr Präsi dent die Frage theile und namentlich eine besondere Frage auf den Antrag wegen der Gewerbeordnung stelle; denn der erste Punkt scheint in der That der wichtigste in dieser Angelegen heit zu sein, während die Revision der Gewerbeordnung we niger damit zusammenhängt. Präsident v. Schönfels: Ich werde dem Wunsche, den der geehrte Sprecher aussprach, nachkommen. Staatsminister v. Friesen: Auch mir scheint der letzte Satz des Deputationsgutachtens eigentlich vollkommen über flüssig zu sein, namentlich nach der Erläuterung, die der Herr Referent dazu gegeben hat; denn ich glaube, die Staatsregie rung wird über diesen Punkt überhaupt eine Bestimmung in der Gewerbeordnung zu treffen nicht vergessen, wenn sie auch nicht besonders darauf aufmerksam gemacht wird. Da nun eine materielle Befürwortung nicht darin lieget: soll, so halte ich allerdings diesen Satz mindestens für überflüssig. Eben so wenig hätte ich geglaubt, daß, wie Herr v. Biedermann sagte, noch eine besondere Einschärfung der fraglichen Bestimmung nöthig wäre, da von allen oberen Behörden gleichmäßig ent schieden worden ist und die Ansicht dieser Behörden wobl auch überall genugsam bekannt ist, es daher nur darauf an kommt, derartige Contraventionen zur Anzeige zu bringen. Wenn Herr Bürgermeister Wimmer noch einen Grund ange führt hat, aus welchem die Abschaffung dieser Einrichtung gewünscht werden soll, so kann ich nur dem beitreten, was vom Herrn v. Biedermann dagegen gesagt worden ist. Ich sehe die Sache vom ungekehrten Standpunkte an und glaube, daß die Hauptklage, die von den Kaufleuten ausgeht, d ie ist, daß sie nicht Branntwein schenken dürfen, nicht aber die, daß einzelne Schänkwirthe auch mit Materialwaaren han deln. Sollte dies an einzelnen Orten in größerer Maaße vorkommen, so würde das nicht in der hier fraglichen Einrich tung seinen Grund haben. Es würde auch von der Orts behörde abhängen, den Handelsbetrieb an dem betreffenden Orte so zu regeln, daß diesem Uebelstande dadurch abgchol- fen würde. Was endlich die von Herrn Bürgermeister Wim mer angeregte Frage anlangt, daß die Kaufleute Liqueure verkaufen könnten, man aber nicht wisse, welche Grenze zwi schen Liqueur und Branntwein zu ziehen sei, so scheint mir ein Mißverständniß vorzuwalten. Nach der jetzigen Einrich tung ist es durchaus den Kaufleuten nicht gestattet, Liqueure einzeln zu verschenken, das würde zu einem Schankwesen führen. Es handelt sich blos um das Recht der Kaufleute, solche feinere Liqueure, die in Flaschen versandt werden, in diesen Originalflaschen zu verkaufen, wenn letztere auch we niger als eine Dresdner Kanne enthalten. Es kann daher hier keine Verwechselung eintreten. v. Biedermann: Auf die Rede, des Herrn Staats ministers habe ich zu bemerken, daß doch sehr viele Behörden in der Meinung stehen, daß eine halbe Kanne das erlaubte Minimum sei, ja daß mitunter noch weiter gegangen wird bis zu einer Viertelkanne. Bürgermeister Wimmer: Ich habe zu bemerken, daß ich mich nicht dagegen ausgesprochen habe, daß den Kauf leuten untersagt sein soll, unter einer Kanne Branntwein zu verkaufen; ich habe vielmehr geäußert, daß ich im Wesent lichen aus polizeilichen Gründen damit einverstanden bin. Was den Verkauf der Liqueure betrifft, so ist mir bekannt, daß den Kaufleuten nur der Verkauf derselben in Original flaschen nachgelassen ist; etwas Anderes ist es aber mit den Conditoren; diesen ist auch nachgelassen, Liqueure und Aquavite im Einzelnen zu verkaufen, und die hieraus ent springenden Jnconvenienzen entstehen dadurch, daß sie neben der Conditorei Material- und Colonialwaarenhandel betreiben und süßschmeckenden Branntwein der ordinärsten Art als Liqueure vergläsern. Eben hier ist die Grenze sehr schwer zu finden, wie in der Praxis mir vorgekommen ist. Auf das, was Herr v. Welck gesagt hat, habe ich zu erwidern: es er wachsen den Kaufleuten in solchen Städten, wo keine Kramer innungen sind, Nachtheile dadurch, daß die Schankherechtig- ten sich Handelsgegenstände zulegen, daher mit allem dem Handel treiben können, mit was die Kaufleute handeln, über dies aber noch den einträglichen Branntweindetailverkauf als Vorrechr genießen und durch Verbindung beider Geschäfte den Kaufleuten die Kunden entziehen. Wenn vom Herrn
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder