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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Staatsminister gesagt worden ist, die Obrigkeiten hätten das' Recht, den Branntweinschenkern die Zulegung eines Handels zu verbieten und die Handelsverhältnisse dahin durch Local bestimmungen zu reguliren, daß Niemand mehrere Handels geschäfte zugleich betreibt, so ist mir eine Bestimmung, welche 'die Obrigkeiten dazu ermächtigt, nicht bekannt; im Gegen- iheile sind zur Zeit die Einwohner solcher Städte, wo keine Kramerinnungen bestehen, berechtigt zu jeder Art Handel, insoweit nicht ein polizeiliches Bedenken in Frage kommt. Es fließt diese Befugniß aus dem allgemeinen Rechte der -Bürger, bürgerliche Nahrung treiben zu dürfen. Ich wünsche aber und halte für unerläßlich, daß im WegederGesetzgebung ein Verbot erlassen werde, daß Schankberechtigte Handel treiben dürfen. v. Nostitz-Wallwitz: Ich trage auf Schluß der De batte an. Präsidentv. Schönfels: Es ist auf Schluß der De batte angetragen worden und ich habe zu erwarten, ob fünf Mitglieder, die noch nicht gesprochen haben, diesen Antrag zu unterstützen gemeint sind. — Hinreichend unterstützt. Präsident v. S ch ö n fe l s: Es würde sich nun dieDiscus- sion über diesen Antrag zu verbreiten haben. v. W elch: Es scheint mir doch, als ob dieser Gegenstand noch nicht hinlänglich erschöpft sei. v. Heynitz: Ich muß mich gegen den Schluß der De batte aussprechen, da ich geglaubt habe, Herr v. Biedermann würde einen Antrag einbringen auf Verschärfung des bisher bestehenden Verbots des Detailverkaufs von Branntwein Seiten der Kaufleute, und ich beklage sehr, daß dies nicht geschehen ist, denn ich glaube, daß das ein sehr heilsamer Schritt sein würde. Es existirt faktisch im Lande noch dar über eine sehr große Ungewißheit. Staatsminister v. Friesen: Jchglaube, es bedarf eines solchen Antrags nicht, wie Herr v. Heynitz gewünscht hat, denn die Staatsregierung ist vollkommen damit einverstan den. Alle Falle, die zur Kenntniß der Staatsregierung ge kommen, sind streng nach den bestehenden Vorschriften be straft worden. Es kommt nur darauf an, daß in den einzel nen Orten das Verbot von den Obrigkeiten gehandhabt wird. Es kommt nur darauf an, sie darauf aufmerksam zu machen, und ich glaube, es ist das jedenfalls hinlänglich durch die heutige Verhandlung in der Kammer geschehen. Ich füge dem noch in Bezug auf das, was Herr Bürgermeister Wim-^ wer gesagt hat, etwas bei, um nicht Mißverständnisse zu er regen; in Bezug auf die Handelsverhältnisse in Städten be stehen entweder Handels- oder Kramerinnungen, oder es ist die Betreibung des Handels an gewisse locale Bedingungen, an eine bestehende Localverfassung geknüpft. Bestehen nun keine Innungen und enthält auch die Localverfassung keine Beschränkungen, so daß jeder am Orte handeln kann, so wird eineRegulirung dringend nothwendig. Es sind in der neuern Zeit mehrere Fälle vorgekommen, und die Staatsregierung hat sehr gern die Hand dazu geboten, solche Zustände, die keineswegs zweckmäßig sind, zu reguliren und den Handels betrieb an gewisse Bedingungen zu knüpfen. Auf diesem Wege würde dem Uebelstande beizukommen sein, den Herr Bürgermeister Wimmer angeführt hat. Präsident v. Schönfels: Wenn Niemand weiter über den Antrag des Herrn General v. Noflitz zu sprechen wünscht, der auf Schluß der Debatte gerichtet ist, so würde ich bezüglich dieses Antrags die Debatte schließen und die Frage an die Kammer richten: ob sie dem Anträge auf Schluß der Debatte beizupflichten gemeint ist? — Geschieht gegen 1 Stimme. Präsidentv. Schönfels: Ich werde nun, sofern der HerrReferent nichtzum Schluß zu sprechen begehrt, zurFrag- stellung übergehen. Referent Bürgermeister Müller: Um die geehrten Sprecher zu beruhigen, welche eine höhere Strafe wünschen, will ich nur bemerken, daß, wenn die Bestimmung im Man date vollständig gleichmäßig im Lande gehandhabt wird, eine angemessene Strafe vorhanden ist; denn in der betreffenden Pa* ragraphe des Mandats heißt es folgendermaaßen: „Die zum Branntweinbrennen berechtigten Personen dürfen, bei Ver meidung von 20 Lhaler Geldbuße, welche in obiger Maaße zu vertheilen ist, oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe, sowie im Wiederholungsfälle bei Verlust ihres Rechts, den gewonnenen Branntwein, falls sie nicht zum Verschenken desselben besonders befugt sind, nicht unter einer Dresdner Kanne verkaufen, am wenigsten solchen gläserweise ver schenken oder Gäste setzen." In Bezug auf den zweiten Lheil des Antrags ahne ich fast, was Herr v. Metzsch hat sagen wol len, und erlaube mir dies zu bemerken. Die Deputation ist nämlich erst auf diesen Gedanken durch die Verhandlung mit dem Herrn Regierungscommissar gekommen, weshalb sie sich auch wundern muß, daß der zweite Theil ihres Antrags jetzt bekämpft wird. Präsidentv. Schön fels: Ich werde nun zur Fragstel lung übergehen und werde nach dem Wunsche des Herrn v. Welck die Frage spalten, die erste Frage also nur auf den ersten Theil des Antrags richten. Der ganze Antrag lautet folgendermaaßen: „Die Petition zwar in materiel ler Hinsicht auf sich beruhen zu lassen, selbige aber mit demErsuchen, für gleichmäßige Hand habung des Verbotes, den Branntwein unter der Dresdner Kanne zu verkaufen, baldthun» lichst Sorge tragen, auch bei Anfertigung der neuen Gewerbeordnung den materiellen Inhalt der Petition erwägen zu wollen, an dkeStaats- rcgierung abzugeben." Ich werde nun die erste Frage auf den ersten Thcil des Antrags richten, der bis dahin geht: „Sorge tragen zu wollen". Der erste Kheil des Antrags ist der Kammer bekannt, und ich werde fragen: ob die Kammer
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