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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 86. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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dieser Beziehung kann sie nun nicht mehr sagen, daß ihr Schutz nicht gewahrt worden sei. Sie beantragt weiter, ihre Mühle durch Ablösung oder auf sonst geeignete Weise von diesem abgelebten und bestrittenen Rechte und von den mit diesem Rechte verbundenen Lasten zu befreien. Die Depu tation ist der Ansicht, gleich der jenseitigen Deputation, daß einem solchen Anträge schon das Gesetz vom 27. Marz 1838 entgegenstehe. Die einschlagenden Bestimmungen desselben sind in §. 26 und 27 enthalten und lauten folgendermaaßen: „Der Mahlzwang ist der Aufhebung gegen Entschädigung der Zwangsberechtigten von Seiten der Zwangspflichtigen unterworfen." „Es hangt — heißt es in §. 27 — von dem freien Willen derZwangspflichtigen ab, ob sie diese Aufhebung verlangen und die gesetzliche Entschädigung leisten, oder das Zwangsverhältniß fortbestehen lassen wollen, und die zwangsberechtigten Mühlenbcsitzer können, außer den Z. 44 und 45 erwähnten Fällen, die Zwangspflichtigen zu Ersterem nicht durch Provocation nöthigem" Die angezogenen Aus nahmeparagraphen schlagen auf diesen Fall gar nicht ein, und ich habe nicht nöthig, Ihnen dieselben vorzulesen. 3) bean tragt die Petentin, daß die Ständevcrsammlung dahin wir ken möge, daß ihr die Einziehung der ihr durch gültigeRechts- sprüche zuzuerkennenden Entschädigungsgelder im Betrage von über 2000 Thlr. von den betreffenden Contravenienten nicht länger verweigert und vorenthalten werden dürfe. Dieser Antrag enthält allerdings auch nichts Geringeres, als den Wunsch, daß die Ständeversammlung ihre Befugniß überschreite und sich in Rechtsangelegenhciten und Partei sachen mische; denn, wie Sie aus dem Extracte gesehen haben, hat die Petentin schon eine Schadenklage eingereicht, ist aber aus dem Grunde damit zurückgewiesen worden, weil solche fehlerhaft abgefaßt worden ist. Jndeß in der diesfallsigen Entscheidung sind solche Fingerzeige enthalten, daß cs einem befähigten Sachwalter, den die Petentin wohl finden wird, sehr leicht sein wird, diese Mängel zu vermeiden und eine Klage hinzuftellen, die der Petentin jedenfalls zu ihrem Rechte verhelfen wird. Aus allen diesen Gründen hat die Deputation dieser Kammer sich gemüßigt gesehen, der Kam mer anzurathen, dem Beschlüsse der jenseitigen Kammer bei zutreten, der nämlich dahin geht: „die Petition auf sich be ruhen zu lassen." Präsident v. Schönfels: Es würde nun zuerst die Frage zu stellen sein: ob die Kammer sofort über diese Petition und den darüber erstatteten Bericht Berathung eintreten lassen will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Schvnfels: Wenn Niemand das Wort verlangt, so werde ich sofort zur Fragstellung übergehen. Die Deputation rathet an, die Petition, von der die Rede ist, auf sich beruhen zu lassen, und ich frage: ob die Kam mer ihrer Deputation beizupflichten gemeint ist? — Einstim mig Ja. Präsident v. Schönfels: So wäre denn auch der fünfte I. K. <3. Abonnement.) Gegenstand der heutigen Tagesordnung erledigt; cs besteht aber nun noch ein sechster. Herr v. Erdmannsdorf wird die Güte haben, den Vortrag zu übernehmen über die Petition des Magister Locke, die Sonntagsfeier betreffend. Referent v. Erdmannsdorf: Die geehrte Kammer wird sich erinnern, daß schon in einer frühcrn Sitzung die vierte Deputation Vortrag erstattet hat über eine Petition des Magister Locke, Superintendenten, und des Diaconus Müller, beiderseits zu Nossen, wegen Einscharfung des Man dats von 1811, die Sonntagsfeier betreffend. Die Peienten tragen nämlich darauf an: „Die Ständeversammlung wolle bei der hohen Staatsregierung eine Revision des Mandats vom 24. Juli 1811 beantragen und sich hochgeneigtest dafür verwenden, daß, unerwartet dieser Revision, auf dem Wege der Verordnung den Entheiligungen unsererSonn- und Fest tagsfeier kräftiger als bisher Einhalt gethan werde." Ihre Deputation schlug Ihnen damals vor, da unverkennbar die Sache viel für sich hatte, diese Petition zur Erwägung und Berücksichtigung der hohen Staatsregierung zu übergeben.' Die zweiteKammer ist noch detaillirter auf diesen Gegenstand eingegangen und hat geradezu ausgesprochen, daß es dieser Erwägung gar nicht bedürfen werde, indem das Mandat vorr 1811 vollständig gut sei, und es weiter nichts bedürfe, als daß es streng gehandhabt werde. Die zweite Kammer hat daher beschlossen, bei der Staatsregierung darauf anzutragen: für genaue Beobachtung des Mandats vom 24. Juli 1811 Sorge zu tragen. Insofern besteht also ein Differenzpunkt zwischen beiden Kammern. Da nun auch Ihre Deputation bei dem ersten Vortrage von der Ansicht ausging, daß das Generale von 1811 jedenfalls gut sei, so kann Ihre Deputa tion auch jetzt nicht anders, als Ihnen empfehlen, dem Be schlüsse der zweiten Kammer bcizutreten. Es wird ganz Das selbe dadurch erreicht, was auch wir erreichen wollten, nur ist es prägnanter ausgedrückt. Der Beschluß der zweiten Kam mer geht also dahin: „bei der hohen Staatsregierung zu be antragen, für genaue Beobachtung des Mandats vom24. Juli 1811 Sorge zu tragen." Präsident v. Schönfels: Ich habezuvörderst die Frage an die Kammer zu richten: ob sie will auf diesen mündlichen Vortrag die Berathung sofort richten? — Einstimmig Ja. Präsident v.Schönfels: Herr v. Heynitz hatdasWort.' v. Heynitz: Ich habe ums Wort gebeten, um mich für den Antrag der zweiten Kammer zu verwenden. Ich muß gestehen, daß ich bei der ersten Berathung in dieser Kammer durch ein Mißverständniß verhindert worden bin, mich hier schon in dem Sinne auszusprechen, in dem sich die zweite Kammer ausgesprochen hat. Ich glaube im Allgemeinen, daß das Heil des Landes viel mehr durch strenge Handhabung und Befolgung bestehender Gesetze, als durch Fabrication neuer Gesetze befördert wird; ich glaube daher, wenn wir ein und dasselbe erlangen durch strenge, gewissenhafte Hand- 56
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