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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 87. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Unter diesen Umständen glaubt die Staatsregierung die Erlassung eines Gesetzes über die Ausübung der Jagd für so dringlich halten zu müssen, daß sie den gegenwärtigen Ent wurf eines solchen Gesetzes noch an die jetzt versammelten Kammern zu bringen beschlossen hat. Der B e r i ch t sagt nun Folgendes: Mittelst königlichen Decrets vom 20. Februar d. I. ist der obige Gesetzentwurf der dermaligen Ständeversammlung vorgelegt worden und zunächst an die erste Kammer gelangt. DieunterzeichneteDeputation, der er zur Begutachtung über wiesen worden ist, berichtet darüber Folgendes: Nachdem die deutschen Grundrechte §. 37 ausgesprochen hatten: „daß das Recht, auf fremdem Grund und Boden zu jagen, aufgehoben sei", wurde durch Decret vom 28. März 1849 den damals versam melten Kammern der Entwurf eines Jagdgesetzes vorgelegt, welcher hauptsächlich dieBildung vonJagdbezirkenbezweckte. Derselbe wurde zwar in der ersten Kammer berathen, jedoch abgelehnt, weil man im Allgemeinen von der Ansicht ausging, daß Jedem, der eine Jagdkarte gelöst habe, die Ausübung der Regel innerhalb seines Gemeindebezirks zu gestatten sei. Inzwischen und ehe noch das Gesetz in der zweiten Kam mer zur Berathung kam, wurden die Kammern aufgelöst. Darauf erließ die Staatsregierung provisorisch bis zum Erscheinen eines wirklichen Gesetzes die -Verordnung vom 13. August 1849, deren Inhalt im Wesentlichen dahin geht, daß nur: a) die früheren Jagdberechtigten und außer ihnen b> Diejenigen, welche ein geschloffenes Areal von 150 Acker besitzen, zur selbstständigen Ausübung der Jagd auf ihrem Grund und Boden berechtigt sind. Auf allen übrigen Grundstücken soll die Jagd entweder durch angestellte Flurschützen oder durch Verpachtung ausgeübt werden. Die Regierung hat nun, und nachdem auch von den zu letzt versammelt gewesenen Kammern ein besonderer Antrag hierauf gerichtet worden, den vorliegenden Gesetzentwurf vor gelegt. Der Entwurf beabsichtigt dieRegulirung derJagd'theils aus sicherheitspolizei'lichen Gründen, theils um der gänzlichen Vernichtung des Wildes vorzubeugen, da dasselbe einen be trächtlichen Theil der im Lande erzeugt werdenden anima lischen Nahrungsmittel ausmache. Diesen doppelten Zweck sucht der Entwurf dadurch zu erreichen, daß er erstens dieBil dung von Jagdbezirken vorschreibt, daß er zweitens die Be stimmung trifft, daß Jeder, welcher die Jagd ausübt, eine Jagdkarte lösen muß, und daß er drittens eine Schonzeit festsetzt. Die Grundsätze, nach welchen die Jagdbezirke gebildet werden sollen, sind in §. 2—7 enthalten und sind im Wesent lichen folgende: s) das ganze Land wird in Jagdbezirke getheilt, von denen jeder ein Areal von mindestens 300 Acker umfassen muß; d) Besitzungen, welche einen zusammenhängenden Flächeninhalt von mindestens 300 Acker haben, bil den für sich einen Jagdbezirk; v) diejenigen in einemGemeindebezirkgelegenenGrund- stucke, unter denen sich keine Besitzung von einem geschlossenen Areal von 300Ackern befindet, werden zu einem Jagdbezirk zusammengeschlagen. Er reichen sie auch hierdurch noch nicht 300 Acker, so sind sie mit einem andern Jagdbezirke zu vereinigen; 4) größere Gemeindefluren können in mehre Bezirke getheilt werden; «) eine Ausnahme von dem Grundsätze unter b. tritt dann ein, wenn der übrige Gemcindebezirk zu klein wird, um einen eigenen Jagdbezirk zu bilden, und dies durchVerbindung mit einem anderen Gemeinde bezirke nicht bewirkt werden kann. In diesem Falle soll die größere Besitzung mit den übrigen Gemeinde grundstücken zu einem Jagdbezirke vereinigt wer den, und k) wenn von einem über 500 Acker großen und zusam menhängenden Grundbesitze kleinere, d. h. nicht 300 Acker zusammen betragende Grundstücke encla- virt sind, so sind sie entweder einzufriedigen oder dem größeren Besitzer pachtweise zu überlassen, oder die Jagd muß gänzlich ruhen. In §§. 8—14 sind Bestimmungen enthalten über das Verfahren, welches bei Bildung vonJagdbezirken einzuschla gen ist, sowie darüber, in welcher Weise die Jagd in den ge bildeten Bezirken ausgeübt werden soll. In §§. 15—19 wird von Jagdkarten gehandelt, wem sie zu verweigern sind und was dafür zu entrichten ist. §§. 20 betrifft die Schonzeit, die sich nunmehr nicht blos auf die niedere, sondern auch auf die mittlere Jagd erstrecken soll, und von §. 21 an sind noch einzelne polizeiliche Anordnungen und die Strafbestimmungen getroffen worden. Dies über Zweck und Inhalt des Gesetzes. Daß ein Gesetz, welches die Ausübung der Jagd regulirt, sowohl in staatswirthschaftlicher als auch ganz besonders in sicherheitspolizeilicher Hinsicht dringend nothwendig ist, dar über ist in der Deputation nicht der geringste Zweifel ent standen. Die Regierung hat die Dringlichkeit S. 708 näher motivirt und die Deputation ist mit den daselbst angeführten Gründen vollkommen einverstanden. Nach diesen allgemeinen Bemerkungen wendet sich die Deputation zu den einzelnen Paragraphen. Präsident v. Schönfels: Es würde nun hier die all gemeine Debatte den Anfang nehmen können. Herr v. Egidy hat sich als Redner einzeichnen lassen. v. Egidy: Die Tendenz, welche die hohe Staatsregie rung in der Gesetzvorlage kundgegeben hat, dem wahrhaften Gräuel, der mit dem Jagdrechte, seitdem die beglückenden Grundrechte dem edlen Waidwerke dasHallalli geblasen haben, getrieben worden ist, endlich Ziel und Schranken zu setzen, — ich meine, diese Tendenz wird gewiß Jedem willkom men sein und von uns sammt und sonders gewiß dankbar be grüßt werden. Ob aber, wenn das Gesetz so durchgeht, wie es vorgelegt worden ist, der Erfolg auch ein solcher sein wird, daß er den Erwartungen entspricht, das ist eine andere Fragen
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