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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,2
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028243Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028243Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028243Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 89. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1851-04-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis I
- Protokoll50. Sitzung 943
- Protokoll51. Sitzung 955
- Protokoll52. Sitzung 961
- Protokoll53. Sitzung 977
- Protokoll54. Sitzung 995
- Protokoll55. Sitzung 1003
- Protokoll56. Sitzung 1031
- Protokoll57. Sitzung 1049
- Protokoll58. Sitzung 1061
- Protokoll59. Sitzung 1073
- Protokoll60. Sitzung 1081
- Protokoll61. Sitzung 1091
- Protokoll62. Sitzung 1103
- Protokoll63. Sitzung 1123
- Protokoll64. Sitzung 1153
- Protokoll65. Sitzung 1179
- Protokoll66. Sitzung 1199
- Protokoll67. Sitzung 1221
- Protokoll68. Sitzung 1245
- Protokoll69. Sitzung 1267
- Protokoll70. Sitzung 1293
- Protokoll71. Sitzung 1321
- Protokoll72. Sitzung 1333
- Protokoll73. Sitzung 1353
- Protokoll74. Sitzung 1381
- Protokoll75. Sitzung 1389
- Protokoll76. Sitzung 1393
- Protokoll77. Sitzung 1409
- Protokoll78. Sitzung 1433
- Protokoll79. Sitzung 1465
- Protokoll80. Sitzung 1497
- Protokoll81. Sitzung 1513
- Protokoll82. Sitzung 1531
- Protokoll83. Sitzung 1553
- Protokoll84. Sitzung 1575
- Protokoll85. Sitzung 1603
- Protokoll86. Sitzung 1631
- Protokoll87. Sitzung 1645
- Protokoll88. Sitzung 1677
- Protokoll89. Sitzung 1701
- Protokoll90. Sitzung 1727
- Protokoll91. Sitzung 1757
- Protokoll92. Sitzung 1765
- Protokoll93. Sitzung 1797
- ProtokollII. Sitzung 1
- BandBand 1850/51,2 -
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Präsident v. Schönfelsr Ich werde demnach sogleich zur Unterstützung übergehen. Die Kammer kennt den An trag des Herrn Bürgermeister Müller, und ich frage: ob dieselbe gemeint ist, denselben zu unterstützen? — Er ist zahl reich unterstützt. Präsident v. Schönfels: Ich habe nun zu erwarten, vb Jemand bezüglich der §. 19 und des soeben unterstützten Amendements das Wort wünscht. v. Egidy: Ich habe den Antrag nicht unterstützt, aber nicht etwa aus dem Grunde, als wollte ich den betreffenden Kartenerlanger befreit wissen von der Einbuße des Geldes, was er einmal für die Karte bezahlt hat, sondern weil ich glaube, die Sache versteht sich von selbst. Wenn Einem z. B. wegen Jagdfrevels die Jagdkarte entzogen worden ist, so ge hört er zu der Kategorie Derjenigen, welche gar keine Jagd karten kriegen können; er hat also verwirkt, daß ihm die Jagdkarte pure entzogen wird. Es versteht sich nach meiner Meinung ganz von selbst, daß, wenn er zur Strafe seine Karte zurückgeben muß, er keinen Anspruch auf Restitution des Geldes hat, welches er dafür gegeben hat. Bürgermeister Müller: Es ließe sich allerdings an nehmen, daß cs sich eigentlich von selbst verstände, daß Je mand bei der Zurückgabe seiner Jagdkarte das Geld nicht zu rückbekommen kann, das er dafür gegeben hat; aber bei der practischen Anwendung des Gesetzes wird es sich doch sehr bald finden, daß Streit darüber auftaucht, und es ist immer mit Umständen verbunden, wenn ein solcher Streit entschieden werden muß. Es wird die Sache um so umständlicher, wenn ein Theil des für die Jagdkarte bezahlten Geldes der Armen tasse zugeflossen und verwendet ist; und wenn es auch nicht verwendet ist, so wird durch die Rückzahlung doch jedenfalls das Rechnungswerk complicirt. Es scheint also angemessen, wenn in das Gesetz eine derartige Bestimmung kommt, damit die betreffenden Personen gleich selbst wissen, daß von einer Zurückerstattung des für die Jagdkarte erlegten Geldes in einem solchen Falle keine Rede sein kann. Referent Bürgermeister Hennig:Ich meinerseits halte eigentlich diesen Zusatz nicht für nothwendig, aber es ist nicht zu verkennen, daß es für einen Beamten, welcher das Gesetz auszuführen hat, viel leichter ist, wenn er Demjenigen, welchem die Jagdkarte entzogen worden ist, und welcher das dafür be zahlte Geld zurückverlangt, gleich die Worte der Paragraphe Vorhalten kann, wonach ihm ein Recht auf Zurückerstattung nicht zusteht. Man wird dadurch schneller wegkommen, als wenn man ihm erst die Absicht des Gesetzes auseinandersetzen muß, und deshalb bin ich nicht gegen den Zusatz. Staatsminister v. Friesen: So ganz unbedenklich finde ich diesen Zusatz doch nicht, weil leicht der Fall eintreten kann, daß auch von Seiten der Polizeibehörde, welche den Schein ausstellte, ein Versehen begangen worden ist. Es ist der Fall denkbar, daß zwar ein Bedenken vorliegt, dies aber I. K. (k. Abonnement.) im Augenblicke nicht so erheblicherscheint, und also der Schein ausgestellt wird, daß er aber nach näherer Erörterung der Umstände wieder zurückgezogen werden muß. Es ist eben so möglich, daß der Behörde, welche das Zeugniß ausstellt, zwar alles das, was gegen den Mann vorliegt, bereits be kannt ist, aber der Beamte denkt im Augenblicke nicht daran, späterhin kommt er aber darauf zurück, und sieht sich nun veranlaßt, den Schein wieder zurückzuziehen. Ich glaube, wenn gar nichts in dieser Beziehung im Gesetze steht, so folgt daraus von selbst, daß Derjenige, welcher einen Schein be zahlt hat, wenn ihm irgend eine Verschuldung zur Last fällt, weshalb ihm der Schein entzogen wird, das Geld nicht zurück bekommt. Es folgt aber auch auf der andern Seite daraus, daß, wenn die Behörde bei Ausstellung des Scheines ohne gehörige Ueberlegung und ohne die nöthige Vorsicht zu Werke gegangen ist und sie deshalb den Schein zurückfordert, sie dann auch das Geld zurückerstatten muß. Ich bin zweifelhaft, vb der Herr Antragsteller durch den allgemeinen Zusatz, den er beantragt, alle diese Fälle hat treffen wollen. Darin würde mir eine große Häate zu liegen scheinen, wenn man auch den Fall hatte treffen wollen, wo das Zurückziehen der Karte durch ein Versehen der Behörde veranlaßt worden ist. v. Egidy: Die Bedenken Sr. Excellenz des Herrn Ministers bringen mich gerade zur entgegengesetzten Ansicht. Nach dieser Aeußerung bin ich erst recht dafür, daß das Lösegeld Demjenigen, dem die Karte entzogen wird, nicht zurückgegeben werde. Daß ist allerdings richtig, die Behörde ist oft nicht im Stande, Jeden genau zu kennen, und zu wissen, ob er nicht wirklich in die Kategorie Derjenigen gehört, welche gleich von Haus keine Jagdkarte hätten bekommen sollen; aber der sie löst, muß genau wissen, was im Gesetze steht, und ob und wie er sich Verstöße gegen dasselbe schuldig gemacht hat, es kann recht füglich Jeder selbst am besten beurtheilen, ob er auch Anspruch auf so eine Karte hat oder nicht. Hat er eine Karte gelöst und später kommt heraus, daß er seiner Auf führung halber gar keine bekommen durfte, so trifft ihn nur eine gerechte Strafe, wenn er das Geld verliert, warum ist er so dreist und prädicirt sich besser, als er wirklich ist. Bürgermeister Müller: Ich bitte nur noch bemerken zu dürfen, daß schon in dem Ausdrucke, den ich gebraucht habe: „ein Anspruch steht nicht zu", das Bedenken, welches der Herr Staatsminister angeregt hat, beseitigt zu sein scheint; denn wenn ein Versehen von Seiten der Behörden vorge kommen ist, so kann dem Betreffenden das Geld immerzurück erstattet werden. Prinz Johann: Ich glaube auch, daß durch diese Er läuterung jedes Bedenken beseitigt ist. Es kann das Geld, was für die Jagdkarte bezahlt worden ist, zurückgegeben wer den, wenn die Billigkeit dafür spricht, aber es soll nur nicht ein Anspruch darauf gemacht werden können. Einen solchen Anspruch einzuräumen, wird schon dadurch schwierig sein, weil ein Kheil des Erlöses für die Jagdkarten an dieCommu-
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