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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 9. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-08-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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Im Bericht heißt eß: Zu tz. 5. In dieser Paragraphe werden Versammlungen ver boten, deren Zweck es ist, zu Gesetzübertretungen oder unsitt lichen Handlungen aufzufordern oder dazu geneigt zu machen, dagegen ist nicht des Falles gedacht, wenn es sich die Versammlung zur Aufgabe macht, selbst unsittliche Hand lungen zu begehen oder Gesetze zu übertreten, ein Fall, der wenigstens denkbar ist, und wenn nicht als ein größeres, doch als ein gleiches Vergehen anzusehen sein möchte, als die Auf forderung. Die Deputation beantragt daher, die Paragraph? folgendermaaßen zu fassen: „Versammlungen, deren Zweck es ist, Gesetzüber tretungen oder unsittliche Handlungen zu begehen, dazu aufzufordern oder doch dazu geneigt zu machen, sind verboten." Präsident v. Schönfels: Die Discussion über Z. 5 ist eröffnet. Staatsministerv. Zschinsky: Die Negierung hat ge gen die von der Deputation vorgcschlagene Fassung nichts zu erinnern; ich will jedoch bemerken, daß die Staatsregie rung die Fassung der §. 5 so, wie es geschehen, gewählt hat, weil nach meinem Dafürhalten eine Aufforderung allemal dabei vorkommen wird, selbst wenn späterhin die Versamm lung selbst zu ungesetzlichen Handlungen verschreibt. Es liegt in der Sache, daß eine Aufforderung in der Versamm lung selbst vorkommen muß. Präsident v. Schönfels: Ich schließe die Debatte und gehe zur Fragstellung über. Die Deputation beantragt, an die Stelle der fünften Paragraphe folgende Fassung treten zu lassen: „Versammlungen, deren Zweck es ist, Ge setzübertretungen oder unsittliche Handlungen zu begeh en, dazu au fzu fordern oder doch dazu ge- neigtzu machen, sindverboten", und ich frage, ob die Kammer sich mit diesem Deputationsvorschlage einverstanden erklärt? —Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister Hennig: §. 6. Die Polizeibehörde ist befugt, in.jedeVersammlung einen oder zwei Beauftragte zu senden, welche entweder durch ihre Dienstkleidung erkennbar sein müssen, oder sich den Ordnern oder Leitern der Versammlung, und dafcrn Ordner oder Lei ter noch nicht gewählt oder nicht anwesend sind, den Ver anstaltern der Versammlung als Beauftragte der Polizeibe hörde zu legitimiren haben. Den von ihnen über die Vorgänge in der Versammlung aufgenommenen Protocollen kommt die Kraft amtlicher An zeigen zu. Im Berichte heißt es: Zu §. 6. Bei der jetzigen Fassung des zweiten Satzes konnte letz terer möglicherweise so verstanden werden, als ob die Proto kolle, wenn sie die Kraft amtlicher Anzeigen haben sollen, in I. der Versammlung selbst ausgenommen sein müßten, da die Worte „in der Versammlung" ebenso gut zu den Worten „aufgenommenen Protocolle" als zu den vorhergehenden Worten „über die Vorgänge" gehören können, wenn man sich eben blos an die Worte hält. Da cs aber unzweifelhaft nicht die Absicht des Gesetzes ist, daß die Protocolle in der Versammlung selbst niedergefchrieben fein müssen, so schlägt die Deputation, um keine Zweideutigkeit übrig zu lassen, vor, den Satz so zu fassen: „Den von ihnen über den Verlauf der Versamm lung aufgenommenen Protocollen rc." Präsident v. Schönfels: Es sind zu dieser Paragraphe zwei Amendements eingegangen. Herr Bürgermeister Müller hat das Wort. Bürgermeister Müll er: Ich stelle den Antrag, daß der erste Satz der §.6 so gefaßt werde: „Die Polizeibehörde ist befugt, in jede Versammlung einen oder mehrere verpflichtete Beauftragte zu senden." Die beantragte Veränderung liegt sowohl im Interesse der Behörde, als im Interesse des Publi kums. Es scheint mir nicht angemessen zu sein, daß der Be hörde in dieser Beziehung eine Zahl vorgeschrieben wird. Es können der Falle im Leben sehr verschiedene eintreten, und es ist wohl möglich, daß in einem sehr wichtigen Falle es die Be hörde angemessen findet, drei oder mehrere Beauftragte zu senden. Nach der Fassung der Paragraphe würde sie dies nicht können, weil eben eine Zahl im Voraus bestimmt ist. Ich halte es auch für nöthig, daß das Wort „verpflichte!" mit bcigefügt wird. Zwar könnte es sich von selbst verstehen, daß die Beauftragten verpflichtet sein müssen. Es geht dies auch aus dem Schluffe der Paragraphe hervor, weil den Proto kollen die Kraft amtlicher Anzeigen beigelegt ist; indessen es ist doch möglich, daß in irgend einem Falle die Behörde dies übersehen könnte. Dies könnte namentlich dann geschehen, wenn mehrere Vereine zu einer und derselben Zeit ihre Ver sammlungen halten. In diesem Falle könnte leicht das ge wöhnliche verpflichtete Personal nicht ausreichen, und es könnte die Behörde übersehen, die Beauftragten, die sie hinschickt, zu verpflichten. Hätte sie dies aber übersehen, so würde ihren Protocollen nichtdieKraft amtlkcherAnzeigenzukommen, und daraus könnten sehr leicht Nachtheile hervorgehen. Aus diesem Grunde habe ich mir den Antrag zu stellen erlaubt. Präsident v. Schönfels: Der Antrag geht dahin, daß die Worte in der ersten Zeile: „in jede Versammlung einen oder zwei Beauftragte zu senden", umgewandelt werden in die Worte: „in jede Versammlung einen oder mehrere ver pflichtete Beauftragte zu senden." Ich frage die Kammer, ob sie den Antrag zu unterstützen gemeint sei? — Sehr zahl reich unterstützt. Staatsminisier v. Zsch in sky: Da sich allerdings Ver hältnisse denken lassen, wo es zweckmäßig ist, mehr als zwei Beauftragte abzusenden, so hat die Regierung nichts gegen den Antrag deS Herrn Bürgermeister Müller einzuwenden. Sie hat auch kein Bedenken gegen den Zweiten Vorschlag. 23*
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