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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 34. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-11-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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daß dersächsische Drucker oderVerlegerund Heraus geber, sowieDerjenige, welch eranstatt des Druckers, Verlegers oder Herausgebers das Preßerzeugniß in Commission zumVcrtriebe übernommen hat, gleich zeitig mit der ersten Ablieferung oder beziehentlich Versendung der Schrift ein Exemplar von jedem in Sachsen gedruckten literarischen Erzeugnisse der Presse an das Ministerium des Innern einreichen muß. Bei dieser Fassung des Gesetzes hat sich aber die Unzu träglichkeit herausgcstellt, daß die Einreichung der betreffen den Preßerzeugnisse öfters unterblieben ist, weil der Drucker angenommen hat, der Verleger oder resp. Herausgeber oder Commissionair werde diese Einreichung bewirken, während auch diese Personen solches in der Meinung, daß der Drucker es gethan haben werde, unterlassen haben. Wie nun schon in dem Deputationsberichte der zweiten Kammer vom2.Octo- ber 1848 (Landtagsacten v. 1.1848 S. 588) hervorgehoben worden ist, daß bei jener Einreichung der Preßerzcugnisse zu nächst der Drucker betheiligt werden müsse, indem derselbe wenigstens gleichzeitig mit Verabfolgung des von ihm hergestellten Preßerzeugnisses an den Eigenthümer oder Ver fasser, an Len Herausgeber oder Verleger und überhaupt an seinen Arbeitgeber das betreffende Exemplar an die Behörde einzusenden haben dürfte, so scheint allerdings am geeignet sten nur der Drucker zur Einreichung dieses Exemplars ver bindlich gemacht werden zu müssen. Denn während dadurch einerseits jeder Zweifel darüber, wer diese Verbindlichkeit zu erfüllen habe, beseitigt wird, so wird andererseits damit auch der Zweck, daß die Behörde möglichst schnell von allen zu ver öffentlichenden Preßerzeugniffen Kenntniß erhalte, am besten erreicht, da die Ablieferung der Druckauflage an den Heraus geber, Verleger re. der erste Schritt zu deren Veröffentli chung ist. DieBestimmung, daß die eingereichten Exemplare jedes mal an eine öffentliche Bibliothek abgegeben werden, wie dies auch in andern Staaten, z. B. in England und Preußen ge schieht, dürfte imJnteress-. des allgemeinen Besten, derWissen- schast und des Buchhandels selbst zu treffen sein, da cs gewiß noch für die spätesten Zeiten von hoher Wichtigkeit sein muß, von allen in Sachsen, als dem Stapelplatze des deutschen Buchhandels, erschienenen literarischen Preßerzeugniffen, wenn auch alle andern Exemplare längst aus dem Verkehr ver schwunden sind, wenigstens Ein Exemplar in einer öffent lichen Bibliothek zu besitzen. Damit aber den Buchhändlern und Druckern dadurch lein empfindlicher Verlust verursacht werde, ist die Ausnahme hinzugefügt worden, daß ihnen sogenannte Prachtwerke zu rückgestellt werden sollen. Im Bericht heißt es: Bei §.20 glaubte die Deputation Anfangs, daß der Ausdruck „Pracht werke" nicht bestimmtgenugund esdaherrathsam sein möchte, eine Definition desselben beizufügen; es ward derselben aber von Seiten des königlichen Commissars versichert, daß damst ein beim buchhandlerischen Geschäfte festbegrenzter Begrif' bezeichnet werde, und man ließ deshalb jenes Bedenken fallen. Dagegen schien es rathsam, statt der Worte „Stahl- und Kupferstiche" den allgemeinem Ausdruck „Abbildungen" zu gebrauchen, da es noch andere kostspielige Arten der Ver vielfältigung von Bildwerken gicbt und vielleicht noch meh rere erfunden werden; auch hält man für angemessen, daß die Worte „in Folio und größerem Formate" weggelassen werden, da auch in kleinerem Formate, wenigstens in Quart, kostspie- ige Prachtwerke vorkommen. Endlich dürfte in Rücksicht auf den Inhalt von tz. 6 nach dem Worte „Drucker" in der dritten Zeile einzuschalten sein: „ingleichen bei den im Auslande gedruckten, aber im Jnlande verlegten Preßerzeugniffen der Verleger." Mit diesen Abänderungen, zu denen der königliche Com- missar seine Zustimmung gegeben hat, empfiehlt man die An nahme der Paragraphe. Der Nachbericht kommt auf diese Paragraphe zurück; es ist da gesagt: In Bezug auf §.20. waren derDeputation schon vor Erstattung des erstcnBcrichts Bedenken gegen die Verbindlichmachung des Druckers zu Ab lieferung eines Exemplars der von ihm gedruckten Werke an die Staatsregierung beigegangen, denn man konnte sich nicht verhehlen, daß es um so bedenklicher sei, ihm diese Verfügung über fremdes Eigenthum anzusinnen, da er nicht wissen kann, ob es nicht in dem Interesse des Eigenthümers liege, der Ver öffentlichung seines Werkes noch einigen Anstand zu geben; nur die von dem Herrn Commissar ausgestellten Gegengründe hielten die Deputation damals von einem diesfallsigen Ver änderungsvorschlage ab. Nachdem nun aber von der Buchdruckerinnung zu Leip zig gegen diesen Punkt eindringliche Vorstellung gethan und dabei bemerklich gemacht worden ist, daß dem Drucker nicht angesonnen werden könne, ein brochirtes Exemplar einzurei chen, da er dergleichen nicht führe, daß dies aber überdies in allen den Fällen unthunlich sei, wo eine Ofsicin nur Thcile eines Werkes, vielleicht nur einzelne Bogen drucke, so hat die Deputation nicht umhin gekonnt, ihr früheres Bedenken nochmals in reifliche Erwägung zu ziehen, und ist dadurch zu der bestimmten Ansicht gelangt, daß dem Drucker nur für den Fall, wenn er für einen ausländischen Verleger arbeitet, die Abgabe eines, und zwar eines rohen Exemplars, aufzulegcn sein möchte. Man schlägt daher vor, in der dritten Zeile vor dem Worte „Drucker" einzuschalten: „Verleger, oder wenn dieser im Auslande wohnt, der" und aus der vierten Zeile das Beiwort „brochirtes" in Wegfall zu bringen. Demnächst ist von den königlichen Commiffaricn noch vorgeschlagen worden, in dem zweiten Satze von §.20 nach dem Worte „Redakteur" einzuschalten:
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