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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1850/51,1
- Erscheinungsdatum
- 1851
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1850/51,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028244Z0
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028244Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028244Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850/51
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-12-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1850/51,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 9
- Protokoll3. Sitzung 15
- Protokoll4. Sitzung 29
- Protokoll5. Sitzung 45
- Protokoll6. Sitzung 55
- Protokoll7. Sitzung 79
- Protokoll8. Sitzung 109
- Protokoll9. Sitzung 123
- Protokoll10. Sitzung 149
- Protokoll11. Sitzung 165
- Protokoll12. Sitzung 169
- Protokoll13. Sitzung 191
- Protokoll14. Sitzung 217
- Protokoll16. Sitzung 249
- Protokoll17. Sitzung 271
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 299
- Protokoll20. Sitzung 327
- Protokoll21. Sitzung 337
- Protokoll22. Sitzung 353
- Protokoll23. Sitzung 371
- Protokoll24. Sitzung 393
- Protokoll25. Sitzung 415
- Protokoll26. Sitzung 447
- Protokoll27. Sitzung 467
- Protokoll28. Sitzung 505
- Protokoll29. Sitzung 513
- Protokoll30. Sitzung 521
- Protokoll31. Sitzung 537
- Protokoll32. Sitzung 545
- Protokoll33. Sitzung 575
- Protokoll34. Sitzung 601
- Protokoll35. Sitzung 629
- Protokoll36. Sitzung 655
- Protokoll37. Sitzung 675
- Protokoll38. Sitzung 699
- Protokoll39. Sitzung 711
- Protokoll40. Sitzung 733
- Protokoll41. Sitzung 741
- Protokoll42. Sitzung 773
- Protokoll43. Sitzung 793
- Protokoll44. Sitzung 819
- Protokoll45. Sitzung 831
- Protokoll46. Sitzung 853
- Protokoll47. Sitzung 875
- Protokoll48. Sitzung 901
- Protokoll49. Sitzung 933
- BandBand 1850/51,1 -
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aufgeworfen worden bei der frühem Berathung der Koch'schen Angelegenheit, ob nicht §. 18 des Wahlgesetzes hier mit viel mehr Recht analog angewendet werden könne, als §. 27 des Staatsdienergesetzes, und wir haben in der zweiten Kammer das Beispiel gesehen, daß diese ß. 18 gegen mehrere Mitglie der auch angewendet worden ist, wodurch man eben zugab, daß sie in unmittelbarer Beziehung gegen diese stünde. Wir sehen also, daß hier allgemeine Gesetzgebungsfragen einschla- gen, von denen man doch nicht wünschen kann, daß sie sofort bei dem ersten Lesen einer uns noch nicht bekannt gewesenen Petition beurtheilt und entschieden werden. Wenn die Staatsregierung gegen den Bürgermeister Koch ein Disci- plinarverfahren eingeleitet hat, wie uns in einer frühem Sitzung eröffnet worden ist, so ist das wohl vollkommen ge nügend und gewiß ganz in der Ordnung, aber es ist nicht zu vergessen, die Kammer hat bei dieser Sache doch auch ein Recht, ein Interesse. Eine Stimme möchte sie daher wohl hier auch in Anspruch nehmen, denn das ist doch nicht zu läugnen, daß durch die Renitenz des Bürgermeisters Koch die Kammer verletzt worden ist. Ich glaube also, die Sache ist nicht nur eine Verfassungsfrage, sondern auch eine Kam merfrage, und eben um der Kammer Gelegenheit zu geben, sich auch einmal in dieser Angelegenheit auszusprechen, aber wohlverstanden, gründlich nach vorheriger Ueberlegung und Prüfung und genau sich auszusprechen, deshalb wünsche ich eben, daß die Petition an die erste Deputation abgegeben werden möge. Ich erkenne an, daß sie als Beschwerde oder als Petition mehr an die vierte Deputation gehört, aber da die erste Deputation schon zweimal über Koch und andere ausgebliebene Kammermitglieder Bericht erstattet hat, und da hier Verfassungs- und Gesetzgebungsfragen einschlagen, so glaube ich, ist wohl die Ausnahme zu rechtfertigen, daß die Sache an die erste Deputation komme, weil es ja ganz von der Kammer abhängt, an welche Deputation sie eine Eingabe zur Berichterstattung verweisen will. Präsident v. Schönfels: Nur ein Wort zur Entgeg nung. Mir scheint der Antrag des Herrn v. Friesen nun mehr als gefallen, als nicht mehr bestehend angesehen werden zu müssen. Herr v. Großmann hat erklärt, daß er die Ein gabe des Stadtrathes zu Leipzig zu der seinigen mache, dem zufolge ist der Gegenstand allerdings ein solcher geworden, der zum Reffort der dritten Deputation gehört, und daraus scheint hervorzugchen, daß auf den Antrag nicht mehr einzu gehen ist, den Herr v. Friesen gestellt hat. Es stehen nur noch zwei Anträge, der des Präsidiums und der des Herrn v. Großmann. v. Nostitz - Wallwitz: Ich ergreife gern immer den practi- schen Gesichtspunkt; ich muß mich also fragen: zu was soll diese Petition dienen? Sie soll wieder dem Bürgermeister Koch von Leipzig, der seine Pflicht nicht vollständig erfüllt, eine neue Frist geben, wo Jener sich pro oder contra besinnen kann, je nachdem ihm die politischen Verhältnisse vortheilhaft ober nachteilig dazu erscheinen. Käme diese Sache zum erstenmale hier vor, so würde ich vollkommen dem Anträge des Herrn v. Friesen, die Sache an die erste Deputation zu, überweisen, beistimmen, da wir uns aber schon so vielseitig mit diesem Bürgermeister zu Leipzig beschäftigt haben, so bleibe ich immer bei meiner Ansicht stehen, es wäre besser, diese Sache keiner Deputation zu überweisen. Grafv. Einsied,'el-Wolkenburg: Ich wollte mich für den Vorschlag des Präsidiums verwenden. Ich sehe die Sache als vollkommen abgethan an. Wäre die Petition früher ein gegangen, ehe der Beschluß von derKammer gefaßt worden war, die Angelegenheit der hohen Staatsregierung zu über weisen, da hätte man noch auf diese Petition Rücksicht nehmen können. Dies ist aber nicht der Fall, die Sache ist bereits früher an die hohe Staatsregierung überwiesen, und ich glaube daher nicht, daß die Petition jetzt noch von Einfluß sein kann. Noch muß ich darauf aufmerksam machen, daß Bürgermeister Koch sich ganz in demselben Falle befindet, wie diejenigen Mitglieder der zweiten Kammer, welche auch nicht erschienen sind. Ueber diese Mitglieder der zweiten Kammer ist vor wenigen Tagen von derselben der Beschluß gefaßt worden,- daß sie ihres Wahlrechtes verlustig erklärt sind; ich glaube nicht, daß wir hier gemeint sind, unter ähn lichen Verhältnissen eine andere Meinung auszusprechen. v. Nostitz und Zänckendorf: Ich werde für den Vorschlag des Präsidiums stimmen. Sollte man sich für die Uebcrweisung dieser Angelegenheit, an diese oder jene Depu tation entscheiden, so möchte ich wünschen, daß von dieser die Erledigung derselben möglichst-beschleunigt werde, denn es scheint, daß die Geduld der hohen Kammer in dieser An gelegenheit bereits erschöpft ist. v. Erdmannsdorf: Ich erlaube mir bemerklich zu machen, daß wir gar nicht anders beschließen können, als nach dem Votum des Präsidiums, und mache Sie auf §. 118 8ud b. der Landtagsordnung aufmerksam. Da heißt es: „Eine Petition oder Beschwerde ist unzulässig: b) wenn sie im Namen oder in der Sache eines Dritten angebracht und dessen legale Vollmacht nicht beigefügt ist." Offenbar inter- cedirt und petitionirt der Stadtrath zu Leipzig, wenn auch nicht im Namen, so doch in Sachen des Bürgermeisters Koch. Wir haben nicht vernommen, daß eine Vollmacht beiliegt. Also schon allein aus diesem formellen Grunde ist die Petition unzulässig und muß auf sich beruhen. v.Welck: Ich wollte mir nur eine Auskunft vom hohen Präsidium erbitten; nämlich derHerr Präsident sagte vorhin, daß der Antrag des Herrn v. Friesen als nicht mehr stehend zu betrachten sei, weil Herr v. Großmann bereits die Sache zu der seinigen gemacht habe; also könne keine Frage dar über sein, daß', die Petition an die dritte Deputation zu ver weisen sei. Wenn dies nun der Fall ist, so scheint sich dadurch auch der Antrag ^des hohen Präsidiums erledigt zu haben, gleichwohl höre ich, daß noch darüber die Frage ist, ob die
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