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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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die Nothwendigkeit, durch besondere Einrichtungen das bekannte Mißtrauen der Wenden zu beseitigen. Ungeachtet dieses Anerkenntnisses würde vielleicht der vierte Ausschuß der ersten Kammer, gestützt auf die Zusagen des Herrn Juftizministers, Grund gefunden haben, den An trag des Abgeordneten Ziesch für bereits erledigt anzusehen, wenn man nicht, um den Zweck vollständig zu erreichen, hätte wünschen müssen, daß für geleistete Dolmetscherdienste den Wenden besondere Kosten in keinem Falle angesonnen würden. Einmal in Rücksicht darauf, und dann, weil der ur sprüngliche Antrag unter a. rücksichtlich der Zahl zu bestimmt und unter b. offenbar zu weit sei, empfahl der Ausschuß der ersten Kammer die Annahme des Antrags in folgender Fassung: Die erfteKammcr wolle im Vereine mit der zweiten Kammer gegen die Staatsregierung den Wunsch aussprechen, daß bei der bevorstehenden Gerichtsor- ganisation durch Anstellung der wendischen Sprache kundiger Juristen bei denjenigen Gerichtsbezirken, welche viel wendische, der deutschen Sprache unkun dige Angehörige zählen, sowie nach Befinden bei der Proceßgesetzgebung auf die Verhältnisse der in Sachsen lebenden Wenden thunlichste Rücksicht ge nommen, und die deshalb erforderliche Einrichtung auf eine für die Wenden selbst mit keinerKostenver- mehrung verbundene Weise getroffen werden möge. Obwohl nun Herr Staatsminister v. Zschinsky mitge- theilt hatte, daß das Landgericht zu Budissin angewiesen sei, für die Dolmetscherdienste des dort angestellten wendischen Accessisten keine Kosten zu berechnen, auch daß von dem Ge richte zu Marienstern Bericht erfordert worden, ob nicht da selbst eine ähnliche Einrichtung wie in Budissin zu treffen für räthlich erachtet werden müsse, so wurde doch, nachdem Herr Vicepräsident Schenk erklärt hatte, daß er in Kauf- und Hypothekensachen haupt sächlich eine Möglichkeit von Rechtsnachtheilen für die Wenden fürchte; daß er wünsche, es möge sich recht bald der wen dische Accessist in einen Actuar oder Assessor ver wandeln; daß er ferner die Befriedigung des Bedürfnisses nicht erst von einer künftigen Eventualität (der Einführung einer neuen Gerichtsordnung) abhän gig gemacht zu sehen wünsche; daß er jedoch, weil durch den Ausschußantrag ein Anfang gemacht werde, demselben beistimme; nachdem ferner der Abg. Ziesch seine Angabe über die Anzahl der in Sachsen lebenden Wenden damit vertheidigt hatte, daß im Jahre 1846 bei Vornahme der Zählung in mehreren ganz wendischen Dörfern Niemand als Wende sich habe eintragen lassen; nachdem ferner der Abg. Graf Hohenthal beantragt hatte, es möchten nach den Worten: „aussprechen, daß" und vor den Worten: „bei der bevorstehenden" die Worte „sobald thunlichst und jedenfalls" eingeschaltet werden; der Ausschußanirag mit dieser Einschaltung einstimmig an genommen. Der vierte Ausschuß der zweiten Kammer nun, durch Beschluß vom 13. dieses beauftragt, auch seinerseits über den Antrag des Abgeordneten Ziesch Bericht zu erstatten, hat sich zuvörderst mit denjenigen Kammcrmitgliedern, welche der wendifcben Nation angehören, vernommen, und kann nicht umhin, das hier noch Folgende zu dem Ausschußberichte der ersten Kammer hinzuzufügen. Obwohl in Sachsen in der Mehrzahl der wendischen Ortschaften, etwa mitAusnahme der in der Klostergegend und in den an der preußischen Grenze sich hinzichenden Niederun gen gelegenen, die Bevölkerung der deutschen Sprache soweit, als der gemeine Verkehr es verlangt, mächtig ist, auch die Einwirkung verbesserten Schulunterrichtes in diesem Stücke von Jahr zu Jahr sich wirksamer zeigt, so laßt sich doch nicht leugnen, daß eben jene unvollkommene Kenntniß des Deutschen, wie sie vielen Wenden, namentlich den Bejahrten und Frauen, beiwohnt, bei gerichtlichen Verhandlungen durch die stete Möglichkeit von Mißverständnissen für dieselben so gar nachtheiliger sein könne, als eine vollkommene N n kem ntr» ni ß unserer Sprache; es läßt sich also aus dem unter den Wenden immer allgemeiner werdenden Verständniß der ge meinen deutschen Marktsprache ein Grund gegen den Antrag des Abg. Ziesch nicht ableiten. Es ist ferner, was die Zahl der in Sachsen lebenden-Wen den betrifft, auch von den wendischen Mitgliedern derll. Kam mer bestärkt worden, daß bei der Zählung des Jahres 1846, als die später so stark hervorgetretenen nationalen Sympa thien noch geschlummert, Tausende von Wenden, weil sie ihren Stamm und ihre Sprache gering geachtet, sich als Deutsche in die Bevölkerungslisten hätten eintragen lassen. Insbesondere auch scheine es, daß pag. 169 der Ausschußbe richt der I. Kammer, indem er die Verhältnißzahlen der wen dischen Bevölkerung nur für die Gerichtsbezirke zu Budissin, Löbau, Stolpen und Dresden angebe, übersehen habe, daß ohne Zweifel auch der Gerichtsbezirk zu Camenz in Zukunft wendische Ortschaften aufnehmen werde. Jedoch istdem unleugbarvorhandenen Bedürfnisse theil- weise wenigstens schon jetzt durch zweckmäßige Einrichtungen abgeholfen worden, wie denn nicht etwa blos bei dem Dom stifte zu Budissin ein des Wendischen vollkommen mächtiger Actuar angestellt, sondern in ähnlicher Weise und seit langen Jahren bei dem Stadtgerichte zu Budissin durch Anstellung eines wendischen Stadtgerichtsraths, und bei der städtischen Verwaltung daselbst durch Anstellung eines der wendischen Sprache kundigen Stadtraths ganz ausreichende Fürsorge ge troffen ist. Bei den sonst noch vorhandenen Patrimonial- unvMu- nicipal-Gerichten versteht es sich von selbst, daß in wendischen Ortschaften die Gerichtsbank mit dieser Sprache kundigen Männern besetzt wird, wodurch wenigstens in den meisten Fällen die Möglichkeit von Rechtsnachtheilen aus Unkenntniß des Deutschen vermieden werden mag. Endlich hat das Ministerium der Justiz schon 1835 bei Errichtung des Appellationsgerichts zu Budissin der wen dischen Bevölkerung der Provinz insofern Beachtung ge schenkt, als es zu Vorbeschieden in Ehestreitigkeiten (§. 55 des Gesetzes vom 28. Januar 1835) die Zuziehung eines wen disch en und eines deutschen Geistlichen anordnete. Alle diese Einrichtungen, durch eine unabweisbareNoth»
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