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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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rium es auch nur gewagt, dieses zu behaupten, nachdem der Verteidiger in der von ihm gefertigten Recursausführungs- schrlft die Behauptung aufgestellt hatte, wie er genau wisse, daß bis zum 12. October eine Anzeige von dem Untersuchungs gerichte an die Kreisdircction nicht erstattet worden sei. Der Herr Regierungscommissar hat ferner bemerkt, es sei die Ab sicht, eine erfolglose Wahl zu vermeiden, nicht als Grund der Suspensionsverfügung, sondern nur als Grund ihrer Be schleunigung angeführt worden. Dies ist allerdings begrün det, indeß scheint es mir, als ob dies an der Sache selbst wenig andern könnte. Zuerst muß ich bemerken, daß dieser Grund nicht einmal im geringsten stichhaltig ist. Denn nachdem die Abstimmungen vorüber sind, wie kann man dann durch eine Verfügung, durch welche ein zu Wählender für unwahlbar erklärt wird, noch eine erfolglose Wahl vermeiden wollen? Dazu hatte doch wenigstens vor Abgabe der Stimmzettel ver- schritten werden müssen. Dann aber scheint es mir einer Regierungsbehörde nicht würdig, um eines solchen Grundes willen eine Suspensionsverfügung auch nur zu beschleuni gen. Wenn man der Sache ihren geordneten Gang gelassen hätte, das würde wohl das Rechte gewesen sein. Ich sehe keinen Grund ab, warum die Regierungsbehörde diese Be schleunigung für so nothwendig hielt, wenn sie nicht ein beson deres Interesse dabei hatte, dahin zu wirken, daß die Wahl unfähigkeitserklärung des zu Wählenden noch vor der Zusam menstellung der Stimmen, noch vor Meldung der Mass geschehe, damit etwaige Chancen, die eintreten könnten, die Wahl nicht zu Gunsten des zu Wählenden verändern könn ten. Im klebrigen kann ich mich dem Ausdrucke des Bedau erns, welcher vom Abg. Klinger ausgesprochen worden ist, nur anschließen, des Bedauerns nämlich, daß in den jetzigen Zeitverhältnissen in Sachsen die Anwendung der Gesetze in einen Mißbrauch der Gesetze ausgeartet ist. (Bravo von einigen Seiten. — Der Präsident bittet um Ruhe.) Regierungscommissar Schmalz: Gegen diesen Aus druck muß ich doch entschieden protestiren, dabei aber wieder holen, daß, wenn von meiner Seite vermieden worden ist, au die Motive des Ausschußbcrichtes einzugehen, daraus kei neswegs gefolgert werden mag, daß von Seiten der Regie rung diesen Motiven habe beigestimmt werden sollen. Es erschien nur überflüssig, sich über diese weiter zu verbreiten, da die Regierung mit dem Anträge des Ausschusses selbst einver standen ist, und ich hätte wohl erwarten dürfen, daß, nachdem letzterer auch in der Kammer keinen Angriff erfahren hat, es also einer Rechtfertigung der Motive nicht bedurfte, solche auch im Schlußwort nicht noch unternommen werden würde. Präsident Cuno: Der Ausschuß hatJhnen angerathen, „die Kammer wolle beschließen, daß es bei der Verzichtleistung Rewitzer's auf die Wahl im 35. Wahlbezirke bewende und die Beschwerde dessel ¬ ben sich erledigt habe." Stimmen Sie dem Ausschüsse )ei? — Gegen 1 Stimme Ja. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Die von selbst eintretende Folge dieses Beschlusses würd die sein, daß die Prüfung der im 35. Bezirke nach Zurückwei- ung des zuerst Gewählten veranstalteten Neuwahl, bei wel cher ver, vorläufig als Abgeordneter zugelassene Professor v. Theile gewählt worden ist, einzutreten hätte und die Acten zu diesem Zwecke an den Wahlprüfungs-Ausschuß abzugeben wären. Es könnte jedoch in dieser Beziehung ein Zweifel gegen die Zulässigkeit der erfolgten Neuwahl im genannten Bezirke entstehen. Weil nämlich diese Neuwahl nicht in Folge der — erst jetzt erklärten — Verzichtleistung des zuerst Gewählten, ondern wegen der damaligen Amtssuspension desselben ver anstaltet worden ist, so könnte man die Meinung ausstellen, daß die Statthaftigkeit der eingeleiteten Neuwahl davon be dingt sei, ob die Kammer in jener Suspension einen gesetz- ichen Ausschließungsgrund zu erkennen habe, oder nicht. Wäre nun eine Entscheidung hierüber wirklich in Frage, so dürfte es mit Rücksicht auf den in dem Ausschußberichte über die Beschwerde des Abgeordneten v. Schaffrath, sowie bei Gelegenheit der Verhandlungen darüber in der Kammer, ge führten Nachweis der Unzulässigkeit einer von der Regie rungsbehörde, auf Grund von Z. 198 der allgemeinen Städte ordnung, nach Analogie von §. 23 des Staatsdienergesetzes, gegen einen städtischen Gemeindebeamten zu verfügenden Amtssuspension, verbunden mit der Erwägung, daß das Newitzern beigemeffen gewesene Vergehen als ein entehrendes nicht bezeichnet, noch weniger in der dafür gesetzlich vorge- schriebenen Weise (Gesetz vom 9. December 1837 §. 1) als solches erklärt worden war, zweifellos sein, daß die Kammer die sogenannte Suspension Rewitzer's als eine rechtlich bestan dene und während ihrer thatsachlichen Dauer die Wählbarkeit behindernde nicht anzuerkennen haben würde, wie sie die des v. Schaffrath dafür anzuerkennen nicht vermochte. Ja es würde in vorliegendem Falle diese Entscheidung um so zwei felloser sein, als eine Anwendung des Staatsdienergesetzes zur Rechtfertigung der gegen Rewitzer verfügten Maaßregel auch noch dadurch völlig ausgeschlossen war, daß das Amt, von welchem man diesen zu suspendiren unternommen hatte, ein unbesoldetes Stadtamt, auf Zeit und nur als ein Nebenberuf übertragen, der dazu Ernannte auch zur An nahme und Verwaltung desselben auf die dafür bestimmte Zeit gesetzlichverpflichtet ist, während das Staatsdiener gesetz in 1 und 2 (3,5) nur in Beziehung auf Aemter, mit welchen ein bestimmtes jährliches Einkommen verbunden ist, sich für anwendbar, hingegen auf solche, deren Dienstleistung nur auf gewisse Zeit bestimmt ist, ingleichen auf solche, welche die Zeit und Kräfte ihrer Inhaber nur nebenbei in Anspruch nehmen, sich ausdrücklich für unanwendbar erklärt, endlich, indem es keinen Zwang zur Annahme eines Staatsdienstes auferlegt und in §. 18 die Amtsniederlegung der Regel nach jederzeit gestattet, Aemter, welche nicht freiwillig, sondern ver möge gesetzlichen Zwanges übernommen und beibehalten wer den müssen, von selbst aus dem Kreise seiner Vorschriften aus schließt; der gegen die Hereinziehung derartiger Ehrenämter in die Categorie der in §. 5 ä. des provisorischen Wahlgesetzes erwähnten „öffentlichen Aemter" überhaupt aus der Natur der Sache selbst, sowie aus Artikel 20. des Criminalgesetz- buchs, wo jene neben diesen, als von denselben unterschiedene.
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