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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 59. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Bon wem würden aber diese ausfallenden 80,000 Thlr. über tragen werden müssen? lediglich von den Grundbesitzern und den Gewerbtreibenden. Das glaubten wir nicht verantworten zu können. Nun wird man mir einhalten wollen, dieses Nach geben der Regierung gegenüber sei ein zu großes und diese könne auf solche Weise Alles erlangen, und es müsse die Kam mer, wenn sie einmal etwas für recht halte, auch bei diesem Beschlüsse stehen bleiben. Allein ich gebe die Consequenz des Nachgebens nur dann zu, wenn es sich von einem andern Ge setze, nicht aber, wenn es sich von einem Finanzgesetze han delt. Ein anderes Gesetz, z. B. das Tumultgcsetz, wenn dar über eine Bereinigung zwischen Staatsregierung und Volks vertretung nicht möglich ist, kommt nicht in Ausführung und schadet in der Reget nicht sofort und positiv dem Volke, allein ein Finanzgesetz wirkt wesentlich auf das ganze Land ein, und die Nachtheile, die daraus entstehen, empfinden sofort und ausschließlich die Steuerpflichtigen. Es hat zwar nun Abg. Buhk einen unterstützten Vermittelungsantrag gestellt. Was die formelle Zulässigkeit eines solchen Antrags anlangt, so könnte man sie wohl in Zweifel stellen. Als über die abwei- chendenBeschlüsse der erstenKammer die zweite Kammer, und zwar rücksichtlich desselben Gegenstandes verhandelte und ein Ausschußmitglied etwas Anderes, als einen wirklichen Streit punkt zur Entschließung der Kammer bringen wollte, hielt Abg. Klinger, wie es schien, mit vollem Rechte ein, es könne ein weiterer Antrag als ein wirklich differenter und zwar des halb nicht zur Sprache und Abstimmung gebracht werden, weil es sich blos um die eine Alternative, ob 30 pCt., ob Tarif k., nichts Drittes handeln dürfe. Der Abgeordnete setzte zwar hinzu, daß bei dem Vereinigungsverfahren ein sol cher Antrag zulässig scheine. Allein ich möchte wohl fragen, mit welchem Rechte? Denn so wenig irgend etwas darüber gesunden werden kann, daß solche Zwischenanträge bei den Verhandlungen, wie solche damals in der zweiten Kammer stattfanden, zulässig seien, ebensowenig findet man etwas darüber, daß sie bei dem Bereinigungsversahren statthaft seien. Ich will jedoch einen Principienstreit durchaus nicht anregen, denn ich sehe recht wohl ein, es könnte bei andern Gelegen heiten von großem Nutzen sein, wenn die Kammer noch das Recht und die Füglichkeit hat, einen andern modificirten An trag ein- und damit eine wirkliche Vereinigung zu Stande zu bringen. Den Antrag selbst anlangend, so habe ich ihn nicht unterstützt, denn wir haben heute keine andere Wahl, als die zwischen dem Tarifs, und demBeschlusse der erstenKammer. Würden wir den Buhk'schen Antrag annehmen, so gefährden wir das ganze Gesetz in gleicher Weise, wie wenn wir bei Tarif k. stehen bleiben. Ware dies nicht derFall, dann würde ich allerdings auch sehr gern dem Buhk'schen Anträge bei treten; so lange aber eine so bedeutende Summe, wie hier, auf dem Spiele steht, so lange kann ich mich wenigstens diesem Anträge nicht anschließen. Uebrigens was die Höhe des Buhk'schen Tarifs anlangt, so halte ich dafür , ist hier nicht der Ort, darüber zu rechten. Ich halte heute noch den Tarif k?. für nicht zu hoch und die Annahme desselben für rechtlich zulässig, um so mehr ist dies der Fall mit dem Buhk'schen Tarife, allein nach der jetzigen Sachlage halte ich es nicht mehr an der Zeit, über die Rechtmäßigkeit eines höhern Tarifs sich auszulassen, wir müssen uns vielmehr rein an das Posi tive halten, uns für das Eine oder Andere entscheiden. Ich wiederhole nochmals, giebt der Herr Finanzminifter jetzt noch eine beruhigende Erklärung darüber ab, daß das Gesetz nicht gefährdet werde, auch wenn der Buhk'sche Antrag angenom men werde, nur dann werde ich mich demselben anschließen; sonst vermag ich es im Interesse der Steuerpflichtigen nicht, stimme vielmehr für den Beschluß der ersten Kammer. Präsident Cuno: Das Präsidium findet Veranlassung, sich über den Zweifel auszusprcchen, welchen der Vicepräsi dent Haberkorn jetzt verbrachte. Sehr richtig ist, daß bei der früher» Berathung in unsrer zweiten Kammer vom Abg. Klinger, unter ausdrücklicher Zustimmung des Direktoriums, einem Vermittlungsvorschlage entgegengehalten wurde, daß zu einem solchen gar nicht mehr Platz, sondern lediglich über die Beschlüsse der einen oder andern Kammer abzustimmen sei. Dies Verfahren scheint mir auch in den Vorschriften der Landtagsordnung vollständig begründet. Anders, meine Herren, glaube ich, ist cs bei einem Vereinigungsverfahren, wie cs gegenwärtig stattsindet und in §. 134 und 135 der Landtagsordnung geregelt ist. In §. 135 wird ausdrücklich gesagt: „Im Ucbrigen leiden auf dieselben, sowie auf die Ver handlungen und Abstimmungen die Vorschriften in Abschnitt VII, VIH, X und Xl der Landtagsordnung Anwendung." In dem hier mit bezogenenAbschnitt X der Landtagsordnung sind die Vorschriften enthalten, welche sich auf Abänderungsan träge beziehen. Ich glaube schon, dieser Satz reicht hin, um das Verfahren des Präsidiums formell zu rechtfertigen, zu geschwei- gen, daß es außerdem an einem rationellen Grunde für die ge meinschaftliche Sitzung fehlen, und es viel leichter und kürzer sein würde, die Stimmen beider Kammern bei vorher erfolg- terAbstimmung zu zählen und daraus das Resultat zu ziehen, zu dessen Gewinnung es dann des Zusammentritts der Kam mern gar nicht bedürfte. Das Direktorium ist also der An sicht, daß Vermittlungsvorschläge zulässig sind, und hat abzu warten, ob in dieser Beziehung die Kammermitglieder sich zu äußern und etwa der entgegengesetzten Ansicht Geltung zu verschaffen Gelegenheit nehmen werden. Abg. Müller (aus Neusalza): Vollkommen einverstan den mit dem Resultate, zu welchem der geehrte Vorsitzende eben gelangt ist, wollte ich mich nur dagegen verwahren, daß ein Argument für dieses Resultat aus der Landtagsordnung gezogen worden ist. Ich glaube, es kann dies eben blos aus Verfassungsgesetzen derivirt werden, und soweit dies geschehen ist, stimme ich ganz mit dem überein, wozu der Herr Präsident gelangt ist. Präsident Cuno: Weit entfernt, den Principienstreit
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