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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 49. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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L. auf nachträglich zugelaffene Anmeldungen: , 945 Lhlr. 4 Ngr. an entschädigungsberechtigte Rittergü ter im II. Steuerkreise, 10 2^98 Lhlr. 2 Ngr. an entschädigungsberechtigte Commu- nen und einzelneRealbefreiteund zwar: 2,297 Lhlr. 16 Ngr. im HI. Steuer kreise, 7,910 Lhlr. 16 Ngr. im IV. Steuer kreise. uts. lIM Lhlr. 6 Ngr. 8s. Hiermit hat, mit Ausnahme einiger weniger Ansprüche, deren Erörterung noch der Entscheidung im Rechtswege un terliegt, das Geschäft der Grundsteuerentschädigung vollstän dig seine Endschaft erreicht. Nach Ausweis hierüber abge schlossenen Rechnungswerks ist überhaupt die Summe von 4,026,700 Lhlr. 6 Ngr. dafür aufzuwenden gewesen. Davon sind zu rechnen: Präsident Cuno: Der Berichterstatter fragt an, ob die Vorlesung der dem Decrete beigefügten Tabelle für noth- wendig erachtet wird. Ich weiß nicht, ob die Staats regierung auf die Vorlesung verzichtet? (Dies geschieht.) Ist die Kammer damit einverstanden, daß die Vorlesung dieser Tabelle, eines bloßen Rechnungswerks, unterbleibe? — Einstimmig Ja. *) Berichterstatter Abg. Oehmichen: Der Schluß der Decretsbeilage lautet: Der Fehlbedarf von 26,700 Lhlr. 6 Ngr., um welchen sonach die ursprünglich für solchen Zweck mit telst der nach Höhe von 4,000,000 Lhlr. creirten Staats- Muldencassenscheine vom Jahre 1847 zur Verfügung gestell ten Zahlmittel überstiegen worden sind, hat sich aus denjeni gen Erübrigungen, welche von den zu Vorbereitung eines neuen Grundsteuersystems früher ausgesetzten Bewilligungs lummen unverwendet geblieben, mit bestreiten lassen. Der Bericht über das vorgelefene Decret lautet folgendermaßen: Das vorliegende Decret ist dem dritten Ausschüsse nach Kammerbeschlüß vom 28. November 1849 zur Berichterstat tung überwiesen und enthält die näheren Nachweisungen über dieHöheder, anverschiedeneRittergüter, Corporationen und Gemeinden gewährten Grundsteuerentschädigungen zur Kenntnißnahme der Kammern. Der Ausschuß hüt sich verpflichtet gesehen, sämmtliche im Decret enthaltenen Angaben auch um deswillen einer ganz genauen Prüfung zu unterwerfen, als nach denselben die ur sprüngliche Verwilligungssumme zur Grundfteuerentschädi- gung von 4 Millionen Lhalern um 26,700 Lhlr. 6 Ngr. überschritten worden ist. *) Diese Tabelle, von deren Vorlesung die Kammer absieht, befindet sich im Anhang zu dieser Nummer, S. 1029. II. K. Die Grundsteuerentschädigung selbst ist durch §. 39 der Verfassungsurkunde geboten und eserließ inBcrücksichtigung dessen die Staatsregierung an die Ständcversammlung des Jahres 1833 ein allerhöchstes Decret unterm27. Januar 1833, die Bearbeitung eines neuen Grundsteuersystems, ingleichen die Aufhebung der bisher bestandenen Realbefreiungen betref fend (Landt.-Acten 1833,1. Abthlg. I.Bd. Seite 207), worin sub I. Seite 209 zwar die Aufhebung der zeitherigen Realbe freiungen zugesichert, der Zeitpunkt aber, wenn solches ge schehen und die Modalität der Entschädigung der betreffenden Grundstücke erst dann festgesetzt werden könne, wenn das Grundsteuersystem überhauptfestgestellt sei. Während, dieses Decret den Kammern zur Berathung vorlag, brachte der Abgeordnete Haase am 24. Mai 1833 (Landt.-Acten 18U, IV. Abthlg. Seite 125) eine Petition bei der zweiten Kammer ein, welche dahin ging, es möge sich die Kammer um baldige Verwirklichung der, in §§. 38 und-39 der Verfassungsurkunde enthaltenen Zusicherungen bei der hohen Staatsregierung verwenden. Nachdem beide Kammern dieses Decret nebst der eben erwähnten Petition berathen hatten, richteten sie in der betref fenden ständischen Schrift vom 24. October 1834 (Landt.- Acten von 1834, 1. Abthlg. 4. Bd. sub H. Seite 387) an die Regierung mehre Anträge, wovon der erste hierher gehörige dahing ging, daß die, nach Z. 39 der Verfassungsurkunde zu gesicherte Entschädigung nur an wirkliche Rittergüter und so genannte Beitragsgüter nach Maaßgabe der Üuaostio V. und VI. des Mandats vom 24. März 1810, ferner an Besitzer ursprünglich geistlicher Grundstücke, insoweit letztere nicht in's Privateigentum oder an weltliche Besitzer bereits über gegangen sind, sowie an alle diejenigen, deren Güter und Grundstücke, vermöge eines sonstigen, von ihnen nachzuwei senden und durch Gesetze anerkannten, oder in der zeitherigen Verfassung begründeten Rechtstiteln von Grundsteuern gänz lich befreit gewesen sind (was auch bei vielen Commungrund- stücken der Fall war), gewährt werden solle. Ebenso wurde der Entschädigungsmodus in dieser Landtagsschrift genau bezeichnet und, sofern diese Anträge die allerhöchste Genehmi gung erlangten, im Voraus das Finanzministerium ermäch tigt, die zuAussührung des neuen Steuersystems nach Maaß gabe der ständischen Beschlüsse oder sonst erforderlichen Ver fügungen allenthalben im Wege der Verordnung und analog mit den bereits durch das Mandat vom II. August 1828 ge troffenen Bestimmungen zu erlassen. Unterm 8. November 1838 erschien hierauf ein Gesetz, in welchem nach §. 3 sämmtliche Realbefreite aufgefordert wur den, bis zum 26. Matz 1839 ihre steuerfreien Grundstücke Unter der, im Gesetz vorgeschriebenen Form behufs der Grund steuerentschädigung anzumelden, während in demselben Para graph die Berechtigten ganz besonders auf die Nachtheile auf merksam gemacht wurden, welche für sie durch Unterlassung rechtzeitiger Anmeldung entstehen müßten. Nachdem nun die sämmtli'chen Vorarbeiten, als Vermes sung, Bonitirung rc. zum neuen Grundsteuersystem beendigt waren, und zwar beim Landtage 1842, gelangte von Seiten der Staatsregierung unterm 20. November 1842 ein königli ches Decret an die Stände, die Entschädigung der Realbefrei ten betreffend, (Landt.-Acten 1842, I. Abthlg. I. Bd. Seite 331) worin die Summe von 4 Millionen Thaler behufs der Entschädigung derSteuerbefreiten gefordert und in den hierzu gehörigen Motiven zugleich bemerkt wurde, daß sich bereits 21*
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