Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 63. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
aus der Staatskasse." Wird dieser Antrag unterstützt? — Zahlreich. Rcgierungscommissar v. Choulant: Ich beabsichtige nur, über den zweiten Theil des Wieland'schen Antrags zu erinnern, daß dasjenige, was der Antragsteller in dieser Hin sicht wünscht, bereits erreicht wird durch die Instruction der Bezirksärzte vom 3V. Juli 1836. Dort ist ausdrücklich an gegeben, daß diese nicht nur den Unterricht der anzustellenden Leichenfrauen, sondern auch die Beaufsichtigung ihrer Dienst leistungen zu übernehmen haben, wozu auch deren Prüfung gehört; wie denn dieBezkrksärzte den Leichendienst überhaupt innerhalb ihrer Medicinalbezirke zu beaufsichtigen haben. So weit also der Antrag die Bezirksärzte und ihre Aufsicht auf die Leichenfrauen angeht, halteichihn schon durch die bestehende Einrichtung für erledigt. Abg. Wieland: Ich erinnere mich auch dieser Be stimmung, allein die Instruction ist nur eine Maaßregel der Regierung, eine rein administrative Bestimmung, keine gesetz liche; ich wünsche aber, daß die Vorschrift durch die gesetz gebenden Körper selbst festgestellt und dadurch bindend werde auf so lange, als das neue Gesetz überhaupt dauert. Da der Herr Präsident mir einmal das Wort gegeben hat, so muß ich noch auf einen Umstand aufmerksam machen. Es ist That- sache, daß eine sehr große Anzahl von Leichenfrauen nur der ungebildetsten Classe angehört, und wenn das neue Gesetz an genommen wird, so wird dies schon nöthigen, daß dieseFrauen einer Nachprüfung unterworfen werden. Nun hat zwar der Herr Regierungscommiffar gesagt, daß alle Leichenfrauen schon nach ihrer Instruction von den Bezirksärzten sollen geprüft werden, allein durch die neuerliche Gesetzvorlage über nehmen sie noch viel wichtigereVcrpflichtungen, ihrAmt wird noch viel umfangreicher werden und an ihre Leistungen und Einsicht wird noch ein größerer Anspruch gemacht werden. Es wird daher wohlgethan sein, wenn dieRegierung, insofern die neue Gesetzvorlage Gesetzeskraft erhält, alle gegenwärtig vorhandenen Leichenfrauen noch nach Maaßgabe der neuen Gesetzvorlage einer ganz besondernNachprüfung unterwerfe. Ich will dies nicht zum Gegenstände eines besondern Antrags machen, es wird genügen, daß dieRegierung davonKenntniß nehme und im Interesse der Medicinalpolizei das Erforder liche im Verwaltungsweg anordne. Abg. v. Polenz: Soviel ich mich erinnere, besteht be reits die gesetzliche Vorschrift, die dem Wunsche des Abg. Wie land entspricht, nämlich in dem Mandat vom II.Februar 1792, wo ausdrücklich hinsichtlich der Annahme der Leichenfrauen deren Prüfung durch den damaligen Physicus vorgeschrieben wird. Abg. Wieland: Ich habe darauf zu erwidern, daß durch das Gesetz von 1841 das Mandat von 1792 aufgehoben worden ist, jene Vorschrift also keine gesetzliche Wirkung mehr hat. Regierungscommiffar Kohlschütter: Es liegt für das Ministerium keineVeranlassung vor, dem von dem Herrn Abg. Wieland beantragten Zusatze zu widersprechen; die vor- gcschlageneBestimmung, namentlich insofernsiedie Annahme der Leichenfrauen von ihrer vorgängigen Prüfung durch den Bezirksarzt abhängig gemacht wissen will, ist an und für sich sehr zweckmäßig. Was die Anstellung der Leichenfrauen selbst anlangt, so besteht schon jetzt die Einrichtung, daß diese durch die Obrigkeit erfolgt; es beruht dies auch auf ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung, indem die Ausführungsverordnung zu dem Gesche vom 22.Iuni 1841 im §.19 verschreibt, daß die Leichenfrauen aufdie anliegcndeZnstruction in Pflicht zu neh- menseien,was natürlich nurdurchdieObrigkeitgeschehen kann. Wenn nun der Antrag dahin geht, daß die Anstellung künftig in den Städten durch die Stadträthe, auf dem Lande durch dieGemeindevertreter erfolgen solle, so ist das wohl Nichtsoge« meint, als ob aufdemLande dieConcurrenzderObrigkeitaus- geschlossen sein und die Leichenfrauen nicht auch aufdie In struction verpflichtet werden sollten. Es wird vielmehr nur von einerP rasentation zur Anstellung durch die Gemeinde vertreter an die Obrigkeit die Rede sein können, so daß die Anstellung im formellen Sinne Sache der Obrigkeit bliebe. Vielleicht ist der geehrte Abgeordnete damit einverstanden, daß die Fassung in der Weise modisicirt würde: „Die An stellung erfolgt in den Städten durch den Stadtrath, auf dem Lande, auf Präsentation der Gemeindevertreter, durch die Obrigkeit." Präsident Cuno: Da eine Provokation Seiten der Staatsregierung vorliegt, so habe ich dem Abg. Wieland noch einmal das Wort zu gestatten. Abg. Wieland: Ich habe mein Amendement nicht anders verstanden, als in diesem Sinne, in welchem der Herr Regierungscommiffar es aufgefaßt hat, glaube aber nicht, daß der Text des Amendements wird verändert zu werden brauchen. Es geht aus meinen Worten bestimmt hervor, daß auf dem Lande die Anstellung und Verpflichtung der Leichenfrauen durch die Gemeindeobrigkeit zu erfolgen hat, und in den Städten wird der Stadtrath seinerseits dieselben auszuführen haben. Abg. Müller (ausNiederlvßnitz): Ich habe mir nm das Wort erbeten, um wenige Augenblicke Ihre Aufmerksam keit wegen des Kalb'schen Antrags in Anspruch zu nehmen Dieser Antrag ist von mir weder unterstützt worden, uo' werde ich für ihn stimmen. Der Antrag verlangt, daß wir cS Pflichtgefühl der Leichenfrauen und respective der Hebam^'N durch Belohnungen schärfen sollen; ich bin aber princ'wlk gegen derartige Bestimmungen. Die Leichenfrauen sp i» der Hauptsache angestellt, um an den Leichen etwa beginne Verbrechen der Lödtung rc. zur Kenntniß der Belss^" ZU bringen. Bei ihrer traurigen Obliegenheit Hande es sich also vorzugsweise um Erfüllung derjenigen Pflicht, welche der Antrag im Sinne hat. Ich sehe daher nicht warum sie dafür noch besonders gratisicirt werden sollen AH halte
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder