Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
schehen, sobald der Registrandenvortrag beendigt ist. Mit- zutheilen habe ich noch, daß nach eben eingegangener Mel dung der Abg. 0. Theile wegen Unpäßlichkeit behindert ist, an der heutigen Sitzung Theil zu nehmen. Ich gebe nun mehr dem Abg. Trenkmann das Wort. (Regierungscommissar Kohlschütter tritt ein.) Abg. Trenkmann: Bei Eröffnung des gegenwärtigen Landtages wurde Seiten der Staatsregierung unter andern Gesetzen auch die Vorlegung einer Gewerbeordnung zuge- sich^rt und zwar, wie cs heißt, in der nächsten Zeit. Das Ge werbegesetz ist ein Gesetz, welches tiefin das Volksleben eingreift und von dem die Gewerbtreibenden die Abänderung manches Uebelstandes im Gewerbsleben erwarten, weshalb sie auch die sem neuen Gesetze mit Sehnsucht entgegensehen. Sogar die Mittelbehörden, die Kreksdirectionen, haben, wenn man Ge suche in Jnnungs- und Gewerbsangelegenheiten, z. B. um Consirmation von Jnnungsartikeln rc. dahin richtete, immer auf die neue Gewerbeordnung vertröstet. Ich erlaube mir daher an die Regierung die Frage zu richten, ob und wann dieselbe die Gewerbeordnung an die Volksvertretung zu brin gen gedenkt. Präsident Cuno: Ich werde die Anfrage des Abg. Trenkmann an die Staatsregierung gelangen lassen. Im Uebergange zur Tagesordnung sehe ich mich veranlaßt, den dritten Gegenstand vorauszu nehmen , nämlich den Bericht des vierten Ausschusses über die Petition Mauersbergers und Genossen und mehrere ähn liche Gesuche. Berichterstatter Abg. SchwerdtnerrDer Bericht lautet: Was zuvörderst die Petition Carl Gotthelf Mauersber gers und Genossen anlangt, so reichten die Bittsteller bereits auf dem Landtage 18ZH eine ähnliche Petition ein, dieselbe konnte aber, da alsbald der Schluß des Landtags erfolgte, nicht zur Berathung gezogen werden. Dagegen wurde diese Petition am außerordentlichen Landtage 1848 in beiden Kammern berathen, jedoch war das Ergebniß dieser Bera thung für die Petenten kein günstiges, indem die Petition von der ersten Kammer gänzlich, von der zweiten zum Theil abgewkesen wurde. In der uns jetzt vorliegenden Schrift beziehen sich die Unterzeichner auf eine am 5. Februar v. I. beim Landtage ekngereichte Petition und bitten, dieselbe bei Berathung ihres Gesuches zu Grunde zu legen. Was nun das Gesuch selbst anlangt, so geht dieses da hin, die Volksvertretung wolle bei der Staatsregierung sich dahin verwenden, daß ihre Löhnungsrückstände auf die Zeit des russischen Feldzuges, auf die Jahre der dabei überstande- ,nen Gefangenschaft und auf die Zeit ihres Militärdienstes in Frankreich anerkannt und festgestellt werden möchten. Dem zu Folge theilen sich die Ansprüche der Petenten in dkei verschiedene Theile; die Bittsteller beanspruchen nämlich: II. K. 1) rückständige Löhnungs- und Beimontirungsge- bührnisse aus dem russischen Feldzuge, 2) rückständige Löhnung aus der Zeit der russischen Gefangenschaft und 3) Vergütung der ihnen vom 1. Januar 1814 an in Frankreich gemachten Löhnungsabzüge. In diesen drei Punkten sind die Wünsche der Unterzeich ner aller oben genannten Petitionen enthalten. In der Petition Johann Gottlieb Böhmer's zu Dittels- dorf findet sich jedoch außer den bereits genannten Ansprü chen noch ein anderer Anspruch auf rückständige Löhnung vom Monat Mai bis October 1813 vor. Was das 1. Petitum betrifft, so ist von Seiten der Her ren Regierungscommissare erklärt worden, daß, obgleich die Staatsregierung unterm 14. Februar 1816 eine Aufforderung erlassen hätte, nach welcher jeder Soldat, der den russischen Feldzug mitgemacht und Löhnungsabzüge erlitten, sich bei Verlust der Ansprüche bis zum 30. April desselben Jahres melden sollte, dieselbe dennoch von dem Rechte, die später sich Meldenden zurückzuweisen, aus Billigkeitsrücksichten keinen Gebrauch gemacht habe; auch werde, da zur Deckung dieser Ansprüche noch ein Baarfonds vorhanden sei, noch jetzt jeder, welcher sich gehörig legitimiren könne, unweigerlich seineFor- derungen erhalten. Es scheint demnach dem Ausschüsse kein Grund vorhan den zu sein, auf die Gründe, welche die Petenten anführen, näher einzugehen, da es nur von den Petenten abhängt, durch Beibringung der gehörigen Legitimationen ihre An sprüche geltend zu machen. Was das zweitePetitum anlangt, so steht demselben das Rescript vom 2. März 1816, welches sich auf die Verordnung vom 11. Februar 1812 stützt, entgegen. In der letztgenann- tenVerordnung ist ausdrücklich ausgesprochen, daßdie gefan genen Soldaten in Rußland keine Löhnung erhalten sollen, sondern daß die Verpflegung in der Gefangenschaft als Löh nung angesehen werden soll, dagegen aber sollen dieFamilicn der Gefangenen, wenn sie der Unterstützung bedürfen, dieselbe aus Staatscassen erhalten. Fällt es nun auch dem Ausschüsse, dem die von den säch sischen Truppen in Rußland bewiesene Tapferkeit ebensowenig, als die von den Kriegsgefangenen erlittenen Drangsale un bekannt sind, schwer, das unter2genannte Gesuch zurückzu weisen, so kann er doch nicht anders, da eine gesetzliche Be gründung der gemachten Ansprüche nicht mit Erfolg unter nommen werden kann, und es bedenklich wäre, aus Billig keitsrücksichten der Staatskasse Ausgaben zuzumuthen, deren Größe der Ausschuß nicht zu beurtheilen im Stande ist. Die Gründe, welche die Petenten zu Unterstützung des dritten Gesuches anführen, stützen sich 1) darauf, daß ihnen bei ihrem Eintritte in den Militär dienst nicht gesagt worden sei, daß sie entweder Löhnung oder Kost erhielten, sondern daß sie für ihre Dienste Löhnung er halten sollen; 2) berufen sich Petenten auf die Versprechungen ihrer Vorgesetzten, indem ihnen von denselben gesagt worden sei, daß sie in Feindes Land außer der Verpflegung noch volle Löhnung zu erhalten hätten, wie auch, daß, wenn vor der Hand ein Abzug von der Löhnung gemacht werde, dieses nur von den erschöpften Finanzen des Landes herrühre, 10*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder