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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 64. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Berichterstatter Abg. v. Hülste: Das königl. Decret, den Gesetzentwurf behufs der Ergänzung und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, lautet: Sr. königlicheMajestätkönnmSich nachwieder- holterreiflicher Erwägung des Gegenstandes nicht entschließen, den bei Berathung des Gesetzentwurfes, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, von -en Kammern des Königreichs beantragten und in der Land- tagsschrift vom 9. dieses Monats zu Allerhöchster Kenntniß gebrachten Abänderungen ohne Ausnahme Jh re Zustimmung zu ertheilen. Wenn jedoch diese Ausnahme sich lediglich auf den An trag wegen Besteuerung der Pensionen beschränkt, auch bei der Berathung des gedachten Entwurfs sich mehrmals der Wunsch nach baldiger Einführung desselben kund gegeben hat: so finden Sich Allerhöchstdiesebben bewogen, diesen Entwurf in veränderterMaaße aufGrund von §. 94 derVer- fassungsurkunde den Kammern hierdurch anderweit zugehen zu lassen, sehen aber nunmehr, wegen unerläßlicher Beschleu nigung der bevorstehenden Gewerbe- und Personalsteuerca tastration, der baldigsten und zwar unbedingten Erklä rung der Kammern über Annahme oder Ablehnung desselben entgegen. Dresden, am 13. April 1850. Friedrich August. (L. 8.) Johann Heinrich August Behr. Abgeänderter Entwurf eines Gesetzes, die Ergän zung und Abänderung der Gewerbe- und Perso nalsteuerbetreffend. Eingang und Schluß des Gesetzentwurfs sowie die Pa ragraphen 4,6,8,10,11,12,15,17,19,20, 24, 25,26,27 und 28bleiben unverändert, sowie der Eingang, der Schluß und die gleichnamigen Paragraphen in dem den Kammern mittelst Decrets vom 26. November vorigen Jahres vorgeleg ten Entwürfe, Seite 620 flg. der Landtagsacten erste Ab- theilung. Die Paragraphen 1,2,3,5,7,9,13,14,16,18,21,22, 23 und 29 des letztgedachten frühern Entwurfs erhalten die den Anträgen der Kammern in der Landtagsschrift vom 9. dieses Monats entsprechende Fassung. §.15b. Statt §. 44 des Gesetzes vom 24. December 1845. Besoldete Beamte vom Hof-, Civil- und Militairetat, ferner alle eine öffentliche Function bekleidende Personen, wenn sie auch hierzu nicht vom Staate, sondern von Gemein den, Corporationen oder berechtigten Privatpersonen berufen werden, ingleichcn Geistliche, Kirchen- und Schuldiener ent richten die Personalsteuer nach einem Procentsatze ihrer Be züge und ihres Diensteinkommcns dergestalt, daß dieser Pro centsatz bei einem Einkommen von 100 Thlr. 18 Ngr. beträgt, bis zu einem Einkommen von 1300 Thlr. mit jedem folgenden 100 Thlr. um 1 Ngr. 5 Pf., dann aber mit jedem weiter fol genden 100 Thlr. um 2 Ngr. steigt, bis er 2 Thlr. 20 Ngr. vom Hundert erreicht hat und der erhöhte Satz dann jedesmal von jedem Hundert des ganzen Einkommens erhoben wird. 0. Personen, welche eine jährliche Pension oder ein Warteg eld mit Rücksicht auf eine von ihnen selbst oder von einem Angehörigen geführte Verwaltung eines der oben unter ^4. bezeichneten öffentlichen Aemter, oder eine Pension von Gemeinden, Corporationen oder Privatpersonen beziehen, sind wegen dieses Einkommens, sobald diese Bezüge jährlich 300Lhaler oder mehr betragen, nach einem gegen die Steuer sätze unter um dreißig Procent zu erhöhenden Tarife, dafern diese Bezüge aber den Betrag von 300 Lhalern jähr lich nicht erreichen, mit den Procentsätzen unter wie Besol dete zu vernehmen. 0. Diejenigen Personen, welche Pensionen oder Unter stützungen aus Privatvereins-Pensionscassen be ziehen, sind, auch wenn dieses Einkommen 300 Lhlr. übersteigt, wegen desselben nur nach den Procentsätzen unter H. zu ver nehmen. v. Militairpersonen, auf welche die §§.3 oder 4 des Gesetzes vom 17. December 1837 Anwendung finden oderge funden haben, sind ebenfalls nur nach den Procentsätzen un ter zu vernehmen. L. Unbesoldete Beamte vom Hofetat, ingleichen dieje nigen, deren aus der Civilliste gewährte Bezüge als Remune ration für ihre Dienstleistung nach Ermessen der vorgesetzten Behörde nicht zu betrachten sind, entrichten die Personalsteuer nach dem, dem Gesetze vom 24. December 1845 unter 8. ange fügten Tarife. §. 23 ü. Statt §. 62 des Gesetzes vom 24. December 1845. Die Gewerbe- und Personalsteuer wird, mit Ausnahme der von den in §. 41 des Gesetzes vom 24. December 1845 un ter ^.,8. und 0. aufgeführten Ausländern zu entrichtenden Gewerbesteuer elfter Unterabtheilung, in halbjährigen Ter minen erhoben. Die Entrichtung der zuletzt gedachten Gewerbesteuer ist an diese Termine nicht gebunden, sondern erfolgt vor jedes maliger Eröffnung des steuerpflichtigen Gewerbebetriebs. Es haben Dienstherrschaften den von ihren Dienstboten, Handwerksmeister den von ihren Gesellen, Fabrikherren den von ihren in der Fabrik fortwährend beschäftigten Fabrikar beitern und andere Gewerbtreibende den von ihren Gehülfen zu entrichtenden Steuerbeitrag mit einzuziehen und bei der Ablieferung die etwaigen Restanten anzuzeigen, rücksichtlich welcher dann eine directe Einziehung der Steuerbeträge durch die Steuerbehörde Statt findet. Es ist zu dieser Vorlage in den Motiven Folgendes ge sagt worden: Bei Berathung des mittelst Allerhöchsten Decrets vom 26. November vorigen Jahres den versammelten Kammern vorgelegten Gesetzentwurfs, die Ergänzung und Abänderung der Gewerbe- und Personalsteuer betreffend, ist schließlich zwischen Regierung und Kammern eine Verschiedenheit der Ansichten nur insoweit unerledigt geblieben, als nach dem Beschluß der vereinigten Kammern eine andere und etwas höhere Besteuerung der Pensionen und Wartegelder für an gemessen gehalten wird, als die Regierung für zulässig erach ten zu dürfen glaubt. ' Da die baldige Einführung des gedachten Gesetzentwurfs behufs der Bciziehung bisher verschont gebliebener Steuer kräfte zur allgemeinen Steuermitleidenheit eben so sehr in den Wünschen der Kammern, als in denen der Regierung liegen
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