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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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führung zu bewirken haben und die dafür verantwortlich sind, wenn der Anschlag nicht zutrifft. Präsident Cuno: Es hat sich sonst Niemand um das Wort gemeldet, und ich darf sogleich zur Frage schreiten. Unser Ausschuß hat den Antrag gestellt: „Die Kammer wolle ihre Genehmigung zur Vollendung dersächsisch- bayerschen Staalseisenbahn, welche für die Fi nanzperiode IW annoch eine Ausgabe erfordert von 2,213,245 Khlr. 24 Ngr. 8 Pf., welche sich nach Abzug derjenigen 488,000 Lhlr., die von der frü heren Bewilligung noch Rest geblieben, aus 1,725,245 Lhlr. 24Ngr. 8 Pf. zu neuer Verwilligung vermindert, ertheilen." Stimmen Sie diesem Anträge Ihres Ausschusses bei? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Abg. Harkort: 2. Uebergehend nun zu den in der Anfuge 8A ferner be rührten Verhältnissen, ist in Bezug auf die, Seiten des Staa tes erfolgte Uebemahme der Bahn aus den Händen des Di rektoriums der frühern sächsisch-bayerschen Eifenbahncom pagnie, wie sie das allerhöchste Decret vom 1. April 1847 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1847 S. 61) veröffentlicht hat, da sie völlig in Gemäßheit der ständischen Zustimmung geschehen, vom Ausschüsse weiter etwas zu erin nern nicht gefunden worden. In Betreff des herzoglich sachsen-altenburgschen An- theiles der sächsisch-bayerschen Eisenbahn erklärte sich die da- maligeStändcversammlung (ständischeSchrift vom 22. März 4847, Landtagsacten 1847 1. Abtheilung S. 71 ff.) auch mit der Erwerbung desselben einverstanden und ermächtigte die Regierung zur Abschließung eines desfallsigen Vertrages, sich jedoch die nachträgliche Genehmigung desselben vorbehaltend. In Folge dessen find von dec diesseitigen Staatsregie rung mit der herzoglich sachsen-altenburgschen unterm 13. März 1847 diejenigen Verträge über die Abtretung jenes Antheils, sowie über die aus dem ferneren Bestehen und dem Betriebe der sächsisch-bayerschen Eisenbahn auf herzoglich fachsen-altenburgschem Gebiete hervorgehenden Verhältnisse abgeschlossen worden, welche nunmehr den Kammern in den' Anlagen und L. der gegenwärtigen Vorlage mitgetheilt werden. Bei der Zustimmung zu der Erwerbung des sachsen- altenburgschen Antheils sprach die betreffende ständische Schrift die Voraussetzung aus, daß jene in einer Weise erfol gen könne, welche das diesseitige Staatsintereffe nicht benach- theilige und in keinemFalledieOpfer,welchedasHerzogthum Sachsen-Altenburg bei der Fortdauer der Belassung des Un ternehmens in den Händen der Actionaire zu bringen haben würde, der diesseitigen'Staatskasse aufbürde. Außer einem, demnächst besonders zu erwähnenden Punkte wurden jedoch' keine näheren Vorschläge über den abzuschließenden Vertrag gemacht^ sondern dies der Umsicht der Staatsregierung an- Es dürfte demnach zu prüfen sein, inwieweit der eben gedachten Voraussetzung durch die vorliegenden Vertrage ent sprochen worden ist. Aus der Ueberemkunft unters, erhellt der Hauptsache nach Folgendes: Artikel 1, 2und 3 bestimmen denUebergang des herzoglich sachsen-altenburgschen Antheiles der Bahn an die königlich sächsische Regierung unter Uebemahme sämmtlicher Rechte und Verbindlichkeiten in jeglicher Beziehung. Art. 4 überhebt die herzoglich sachsen-altenburgsche Regierung jeder weitern Verbindlichkeit zu der Ausfüh rung der Bahn und den dazu erforderlichen Geldmitteln, welche Verbindlichkeit allein auf die königliche Regierung übergeht, und setzt fest, daß der erstgenannten von der letz tem für die jenerserts bereits verwendeten und auf 363,000 Lhlr. festgestellten Kosten am 2. Januar 1855 baarer Ersatz geleistet werden soll. Dabei wird indeß Vorbehalten, daß der, aus diesem späten Zahlungstermin erwachsende Zinsenverlust der herzoglichen Regierung vergütet werden soll, wenn sich mit Ablauf des 25. Be triebsjahres der ganzen Bahn durchschnittlich eine min destens 4procentige jährliche Rente von den sämmtlichen Anlagekosten ergiebt, worüber als genügender Nachweis die von der königlichen Regierung ihren Ständen vor gelegte verfassungsmäßige Rechenschaft dienen soll. Art. 5. behält dem Herzogthum Sachsen-Aiten- burg die ausschließliche Landeshoheit rücksichtlich der betreffenden Eisenbahn innerhalb seines Gebietes vor. Art. 6 verweist die aus dem fernern Bestehen und Betriebe der Bahn hervorgehenden speciellen Verhält nisse auf eine getroffene besondere Vereinigung. Art. 7. reservirt der herzoglichen Regierung das Recht, die innerhalb ihres Gebietes gelegene Bahnstrecke nach Ablauf von 30 Jahren von Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn an, nach einer mindestens zwei Jahr vorhergehenden Ankündigung, jederzeit zu erwer ben, welchenfalls: s) die herzogliche Regierung der königlichen den An- theil der Gesammtanlagekosten zu vergüten hat, welcher im Verhältniß zu der Länge der ganzen Eisenbahn auf die altenburgsche Bahnstrecke fallt, sowie b) in gleichem Verhältniß die Zinseneinbuße zu 4 Pro cent, welche bis zur Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn an dem aufgewendeten Anlage- capitale stattgesunden hat; dagegen sollen o) der altenburgschen Staatsregierung diejenigen Zin sen gutgerechnet werden, welche sie an der Art. 4 stipulirten Vergütungssumme durch die übereinge kommene spätere Zahlung derselben erleidet. Wenn ä) die sächsisch-bayersche Eisenbahn binnen der letzten fünf Jahre vor erfolgter Ankündigung des beabsich tigten Ankaufs der altenburgschen Strecke durch schnittlich mehr als 4 Procent netto abgewoesett hat, so soll die herzogliche Regierung den fünfundzwan zigfachen Betrag des nach demselben Quotalver- hältniß zu ermittelnden Rententheils der königlich sächsischen Regierung gewähren. Ferner soll e) der Betrieb der ganzen sächsisch-bayerschen Eisen bahn, auch für den hier gedachten Ankaufsfall, der
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