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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 66. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-04-27
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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mung der Transportpreise ausschließlich vor, jedoch unter der Bedingung, daß dieselben Grundsätze, wie aufdiesseitigem Gebiete, so auch auf dem jenseitigen, und überhaupt völlige Parität zwischen den beiderseitigen Untertbanen beobachtet und daß der Tarif und der Fahrplan der herzoglichen Regie rung zeitig mitgetheilt werden sollen, auch auf eine jeden falls täglich dreimalige Fahrt zwischen Altenburg und Leipzig, resp. Zwickau Rücksicht zu nehmen sei. Durch Artikel 12 verspricht die herzogliche Regierung dem Be triebe der sächsisch-bayerschen Eisenbahn thunlichste Unter stützung und nachdrückliche Ahndung der Uebertretung der da- rnit in Verbindung stehenden Vorschriften. Artikel 13 reservirt den altenburgschen Behörden die Ausübung der Sicherheits- und Wohlfahrtspolizei, die Ueberlaffung geeigneter Localitäten auf den Bahnhöfrn zu Polizeibureaus und unentgeltliche Beförderung der im Dienste reisenden Polizeibeamten. Der Ausschuß hat zu diesen Bestimmungen keine Be merkung zu machen; eben so wenig zu Artikel 14, welcher festsetzt, daß die herzogliche Regie rung im Fall der Unterbrechung des Bahnbetriebes durch außerordentliche Ereignisse die geeigneten Anordnungen pro visorisch zu verfügen habe, und zu Artikel 15, in welchem die Handhabung der Fremdenpo lizei auf die abgeschlossenen und" noch abzuschließenden Ver träge verwiesen wird, noch auch zu Artikel 16 und der darin enthaltenen Bestimmung, daß die Bahnpolizei einstweilen nach dem gegenwärtig in Anwen dung befindlichen provisorischen Regulativ gehandhabt, über eine definitive Erlassung eines solchen aber weitere Vereinba rung getroffen werden solle. Der Artikel 17 stipulirt für die Dauer des zwischen den Re gierungen von Sachsen und Sachsen-Altenburg geschloffenen Postüberlassungsvertrages, vom 31. Juli 1847 an, eine der letztgenannten zu gewährende Entschädigung für denAusfall der herzoglichen Postregaleinkünfte, von 400 Thalern pro Meile der bisherigen Postroute im altenburgschen Gebiete, oder von 1500 Thalern jährlich. Nach der vom königlichen Herrn Commissar gegebenen Erläuterung basirt sich diese Bestimmung auf die Postentschädigung, welche die frühere sächsisch-bayersche Eisenbahn-Compagnie zu zahlen hatte, von resp. 650,780 oder 1000 Thaler pro Meile, je nach dem Ergebniß der Erträge der Bahn (Gesetz- und Verordnungs blatt vom Jahre 1843 pa§.36). Da es nicht zweckmäßig scheinen konnte, diese Leistung ferner von dem Ertrage der Bahn abhängig zu machen, da dann auch der altenburgschen Regierung eine Controle hierbei einzuräumen gewesen wäre, so wurde der Durchschnittsbetrag von 800Thaler pro Meile festgestellt, der aber nach deyr Postüberlafsungsvertrage zwi schen Sachsen und Altenburg wieder zu theilen ist, so daß also Letzterem nur 400 Thaler jährlich für die Dauer jenes Ver trages zu entrichten sind. Der Ausschuß hält nicht dafür, eine Erinnerung hiergegen zu stellen. Durch Artikel 18 wird thunlichste Rücksichtnahme auf alten- burgsche Staatsangehörige bei den für die altenburgsche Bahnstrecke erforderlichen Anstellungen zugesichert und hin sichtlich des persönlichen Gerichtsstandes der Beamten und ihrer Heimathsangehörigkeit das Nöthige angeordnet. Artikel 19 spricht aus, daß die zur Eisenbahnverwal- tung gehörigen und auf dem königlichen Staatsfiscus zuste hendem Areal errichteten Gebäude von der Grundbesteuerung und Einquartirung frei bleiben, was als ein nicht unwesent liches Zugeständnis bezeichnet werden kann. Indem Artikel 20 wird festgesetzt, daß Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, sowie durch außerordenttiche Ereignisse bedingte zeitweilige Unterbrechung des Bahnbetriebes, nur dann dem königlichen Staatsfiscus einen Anspruch auf Ent schädigung gewähren, wenn den durch Krieg Beschädigten überhaupt ein solcher zugestanden werden sollte. Artikel 21 besagt, daß eine besondere Verständigung unter den beiden Regierungen zu erfolgen habe, wenn die königlich sächsische beabsichtigen sollte, die Bahn oder den Bahnbetrieb zeitweilig an Andere zu überlassen; Artikel 22 stellt eine weitere Verständigung in Aussicht, um den Geschäftsverkehr in Eisenbahnangelegenheiten zwi schen den herzoglich altenburgschen Behörden und Un- terthanen, und den königlichen Behörden zu erleichtern, während Artikel 23. für denFall von Meinungsverschiedenheiten über diese Uebereinkunft eine schiedsgerichtliche Entscheidung und endlich Artikel 24. bestimmt, daß diese Uebereinkunft gleichzei tig mit der über die Abtretung des sachsen-altenburgschen Antheiles der sächsisch-bayerschen Eisenbahn in Wirksamkeit zu treten habe. Bei allen diesen in Artikel 18 bis mit 24 angeführten Bestimmungen ist dem Ausschüsse, wie auch bei den früher angezogenen irgend ein wesentliches Bedenken nicht beige gangen, und derselbesieht sich daher im Falle, der Kammer vor zuschlagen, sie wolle beschließen: den Seitens der Staatsregierung mit der Herzog!, sachsen-altenburgschen Regierung abgeschlossenen, unter und 8. der Vorlage mitgetheilten Ueberein- künften die in der ständischen Schrift vom 22. Marz 1847 vorbehaltene nachträgliche Genehmigung zu ertheilen, sodann aber: dle Staatsregierung zu veranlassen, mit allen ihr zu Gebote stehenden zulässigen Mitteln darauf fer ner hinzuwirken, daß dem in der mehrgedachten ständischen Schrift enthaltenen Anträge, sich die Errichtung geeigneter Anhaltepunkte zu bedingen, in vollständigerer Weise als bisher Genüge geschehe. 3. Den in der ständischen Schrift vom 22. Marz 1847 nie dergelegten Anträgen wegen zweckmäßiger Organisation der Verwaltung der sächsisch-bayerschen Eisenbahn erklärte die Staatsregierung, Inhalts der Vorlage (S. 253), soweit es Punkt 1 und 2 betrifft, entsprochen zu haben, und der Ausschuß
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