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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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setzgebung enthielt eine Unbilligkeit für die Verpflichteten in sofern, als die einzelnenCatcgorien von Lehnsfällen, nament lich die Berechnung der Lehnsfälle im Verhältnisse zu ein ander unrichtig war. Nimmt nämlich das Gesetz vom Jahre 1832, bei dessen Berathung die Berechtigten doch in diesem Saale stark vertreten waren, für Kaufslehngeld zwei Besitz veränderungen aufs Jahrhundert an, so können für Erblehn nicht drei Besitzveränderungsfälle berechnet werden. Die Erfahrung lehrt nämlich, daß die Grundstücke, namentlich die bäuerlichen, ihre Besitzer drei- bis viermal öfter in einem Jahrhundert durch Kauf, als durch Vererbung wechseln. Die Gesetzesvorlage, welche zwei Fälle für Kauf- und zwei Fälle für Erbelehngeld annimmt, stellt ein richtiges Verhältnis! noch nicht her, weil, wie ich bereits andeutete, Besitzverande- rungen durch Erbschaft mit denen durch Kauf in den meisten Fällen wie 1 zu 2 sich verhalten. Dasselbe ist auch im Be richte angedeutet. Eine Ungleichheit und Prägravation geht für die Verpflichteten auch aus der Abschätzung nach Steuer einheiten zu lONgr. hervor, namentlich im Voigtlaude und der Lausitz, wo die Grundstücke noch mit sehr viel andern Lasten behaftet sind. Es wird ihnen durch diese Berechnung ein höherer Werth beigelegt, als der wahre Werth der Grund stücke ist. Es müssen die Verpflichteten bei der Ablösung, welche nach Steuereinheiten berechnet wird, ein höheres Ca pital verlehnwaaren, als der wirkliche Kaufwerth der Grund stücke in vielen Fällen beträgt. Die Berechtigten haben diese Ungleichheit bereits anerkannt und, — ich kann aus eigener Erfahrung sprechen, — bei allen Ablösungen, wobei ich con- currirt habe, har kein Berechtigter, wenn er auch Lchngeld in Kauf- und Erbfällen nachweisen konnte, dennoch eine höhere Werechnungsmodalität beansprucht, als die Ablösung nach drei Fällen. Kann nun ein Berechtigter, auch wenn die jetzige Vorlage mit den vorgcschlagenen Abänderungen zum Gesetze erhoben wird, seine Berechtigung zu Lehngeld in Erb- und Kauffallen nachweisen, was nach der neuen Gesetzgebung allerdings sehr erschwert ist, so bekommt er immer noch eine Rente, die sich nach drei Besr'tzveränderungsfällen aufs Jahr hundert berechnet und es würde durch das neue Gesetz in den zeither faktisch festgesetzten Verhältnissen nichts geändert. Es ist daher auch zu hoffen, daß die Staatsrcgierung, da eine un gerechte Verletzung der Berechtigten nicht vorlicgt, zu den be antragten Abänderungen ihre Zustimmung geben wird, indem dadurch ein sicherer Schritt zur völligen und schnellen Besei tigung dieser verhaßten Grundlast gethan wird. Es ist fer ner zu hoffen, daß die Interessenten im wohlverstandenen eig nen Interesse zur Abschließung von Vergleichen möglichst die Hand bieten werden, indem bei der Einfachheit der Grund sätze, die über die Lehngelderablösung bereits feststehen, alle diese Ausgleichungen auf eine sehr kurze und wenig kostspielige Weise werden vollzogen werden, da die ganze Ablösung dann hauptsächlich nur auf einem einfachen Rechenexempel beruht. Ich kann daher nur aus wahrer, voller Ueberzeugung dieVor- n. K. i schläge, welcher unser Ausschuß uns hier vorlegt, zur Annahme empfehlen. Präsident Cuno: Wenn Niemand weiter das Wort be gehrt Staatsminister v. Friesen: Da die Ausführung des geehrten Redners, der soeben gesprochen hat, sich lediglich auf §.4 des Gesetzentwurfes bezieht, so behalte ich mir vor, bei der speciellen Debatte das Nöthige darauf zu bemerken. Präsident Cuno: Bei der allgemeinen Debatte hat Niemand weiter das Wort begehrt; ich kann sie daher für ge schlossen erklären und habe zu erwarten, ob der Herr Bericht erstatter noch Etwas zu sagen hat. Berichterstatter Secretair Prüfer: Nein! Präsident Cuno: Ich bitte nun, im Berichte fortzu fahren. Berichterstatter Secretair Prüfer: Ich habe voraus zuschicken, daß sich nun die Ueberschrift ändern muß; es wird heißen müssen: Königs. Decret vom 7. November, einige ver änderte Bestimmungen über die Lehngelderverbindlichkeiten rc. Der Ausschuß hat darüber nicht einen besondern Beschluß provociren wollen, weil es in der ersten Kammer nicht gesche hen ist. Weiter heißt es im Berichte: Die Paragraphen 1 und 2 sind bereits zu einem beson dern Gesetze erhoben worden und deshalb hier außerBetrackt zu lassen. Bei §. 3 sieht sich der Ausschuß zu einer Bemerkung nicht veranlaßt und empfiehlt deshalb der Kammer, ihn als §.1. anzunehmen. Der §. 3 (nun §. 1) selbst lautet folgendermaaßen: §.3. Die in dem Ablösungsgesetze vom 17. Marz 1832 ß. 84 unter a. bis k. und §.85 getroffenen, durch das Gesetzt, vom 21. Juni 1846 §.2 aufrecht erhaltenen Bestimmungen werden hiermit außer Wirksamkeit und an deren Stelle folgende Vorschriften gesetzt. Präsident Cuno: Unser Ausschuß rathet uns an, §.3, welcher nun §. 1 des Gesetzes werden wird, ganz in der von der Staatsregierung vorgcschlagenen Fassung anzunehmen. Der Paragraph selbst ist Ihnen soeben vorgelesen worden. Nehmen Sie denselben an? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Secretair Prüfer: Es folgt nun §. 4 (als §. 2); dieser lautet folgendermaaßen: §-4. Zum Behuf der Ablösung der auf einem Grundstücke haftenden Verbindlichkeit zu Entrichtung von Lehngeld ist zuvörderst eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Zeiträume, in welchen die Fälle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen werden, anzulegen. Dabei sind auf Hundert Jahre 24*
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