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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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deshalb nicht erreicht worden ist, weil man von der andern Seite noch weiter, viel weiter gehen wollte, als nach der An ficht der Regierung mit der Billigkeit vereinbar ist. Wicepräsident Haberkorn: Die Staatsregierung, wie auch aus der soeben vernommenen Auslassung des Herrn Ministers erhellt, erkennt es für ihre dringendste Pflicht, die der Berathung unterliegende Gesetzvorlage in der Maaße, wie sie von der Regierung ausgegangen ist, mit allen Kräften zu vertheidigen und sich dadurch namentlich vor den Vor würfen der Berechtigten zu sichern. Kann man, von diesem Standpunkte aus betrachtet, dies der Staatsregierung durch aus nicht verargen, so hoffe ich doch ebenso zuversichtlich, daß, wenn die Staatsregierung, wie es bereits von der ersten Kammer geschehen ist, auch von der zweiten Kammer die Versicherung erhalt, daß man die Vorschläge des Ausschusses mit der Gerechtigkeit durchaus für vereinbar halt, sie auch diesen Beschlüssen der Kammern Folge geben werde. Denn ich halte es für durchaus unheilvoll, wenn, wie der Herr Minister in Aussicht stellte, das Gesetz von 1846 aufrecht erhalten und den mildern Bestimmungen der Ablösung keine Folge gegeben werden sollte; dann nämlich würden weder Ablösungen zu Stande gebracht, noch Friede und Ordnung zwischen den Berechtigten und den Verpflichteten, namentlich auf dem Lande, befestigt werden. Ich will mich nicht darauf einlassen, die Vorschläge des Ausschusses speciell zu vertheidigen, denn ich müßte dann nur wiederholen, was im Berichte bereits niedergelegt worden ist und was einem jedem Kammermitgliede bekannt sein muß; allein einige Aeußerungen des Herrn Staatsministers veranlassen mich, noch einige Worte hinzuzufügen. Zuvörderst erkläre ich, daß, obwohl auch die Stadt, welcher ich angehöre, eine in Bezug auf gewisse Grundstücke lehngeldberechtigte ist, ich es dennoch in ihrem wohlverstandenen Interesse für nothwendig halte, auf die Vorschläge des Ausschusses einzugehen und dieselben anzunehmen. Denn eine Last, welche der öffentlichen Meinung so total verfallen ist, wie das Lehngeld, muß man zu beseitigen suchen, sollte es auch selbst mit Opfern verbunden sein. Der Herr Staatsminister äußerte nun erstens, die Vorschläge des Ausschusses seien ein zu großer Eingriff in die Rechte der Berechtigten; derselbe hat aber auch schon zugegeben, daß schon die Gestattung der Provokation auf Ablösung dieser Last auf einseitigen Antrag ein solcher Eingriff sei; er muß gewiß fernerhin ebenfalls zugeben, daß die Vorschläge, wie solche in der Regierungsvorlage enthalten sind, zu den noch größer» derartigen Eingriffen gehören; wenn daher der Aus schuß noch etwas weiter geht, so fragt es sich lediglich: wie muß man die beiderseitigen Rechte und Pflichten in Bezug auf das Lehngeld abwägen? wie findet man das richtige Maaß, bis auf welches man zurückgehen kann? Und hier, glaube ich, hat der Ausschuß vollkommen durch das, was er in dieser Beziehung vorgeschlagen hat, das Rechte getroffen. Es muß Hierbei der Gebrauch das richtige Maaß an die Hand geben, und seitdem das Gesetz von 1846 ins Leben getreten ist, hat sich der Gebrauch in der vom Ausschüsse vorgeschlagenen Weife ausgebildet; denn auch in meiner Gegend hat man sich mit den vom Ausschüsse gethanen Vorschlägen auch Seiten der Berechtigten vollständig zufrieden erklärt. Es hat aber auch zweitens der Herr Staatsminister ungemeines Gewicht darauf gelegt, daß die Staatsregierung sich dazu entschlossen habe, das Mandat von 1751 aufzuheben; er hat erklärt, daß schon hierin eine große Beeinträchtigung der seitherigen Rechte der Berechtigten enthalten sei. Allein dies kann ich wieder durchaus nicht zugeben, ich muß vielmehr behaupten, daß dieses Mandat eine offenbare Ungerechtigkeit, ein offen barer Verstoß gegen die allgemeinen Rechtsbegriffe war, denn es ist bekannt, daß schon nach gemeinem Rechte und auch sonst nirgends die Präsumtion einer Pflicht, einer Servitut existirt. Speciell ist ferner noch zu bemerken, daß dieses Mandat von 1751 in der Oberlausitz niemals zur Gültigkeit und zur Anwendung gekommen ist, daß man also dort Jahr hunderte lang schon gefühlt hat, daß eine solche exorbitante Bestimmung unzulässig und nicht sachgemäß war. Wird durch diese Aufhebung daher den Berechtigten einer ganzen Provinz nicht zu nahe getreten, so ist dies auch rückfichtlich aller übrigen Berechtigten nicht der Fall, denn das ganze Mandat verfiel dem Unrechte. Es sagte der Herr Staats minister dabei noch, daß, wenn Jemand jetzt, nachdem dieses Mandat aufgehoben worden, den Beweis geführt habe, daß er das volle Lehngeld zu fordern habe, es eine große Un gerechtigkeit sein werde, wenn man ihm dann auch nicht ein mal die volle Entschädigung für das von ihm erwiesene Recht gönnen und gewähren wollte; ich aber antworte ihm darauf, daß hierin keine Ungerechtigkeit liegt, denn derjenige, welcher einen solchen Proceß führt, wird sich um ein größeres Capital bringen, als welches das ganze Recht werth ist. Ich habe Beispiele erlebt, daß es sich um eine jährliche Rente von 7 Rgr. 5 Pf. handelte und daß der Berechtigte, gleichzeitig mit dem Verpflichteten, einem solchen Rechte Hunderte von Thalern nachwarf. Wenn man das Gesetz von 1846 auf recht erhalten wollte, so würden folgerecht die Weigerungen, Lehngeld zu zahlen und dann derartige kostspielige Processe hervorgerufen werden; die Ausrechthaltung dieses Gesetzes würde daher auch recht eigentlich eine Ungerechtigkeit gegen die Verpflichteten und Berechtigten sein. Der Herr Minister hat drittens angeführt, es sei darin wenigstens keine Bevor zugung der Berechtigten zu erblicken, daß man die Ablösung nach den Steuereinheiten normirt habe, denn in vielen Gegenden seien die Steuereinheiten niedriger, als der Kauf werth. Ich gebe das zu, es kann dies in manchen Gegenden der Fall sein, allein in dieser Beziehung hat er in zwei Fällen gewiß wieder nicht recht. In allen Vererbungsfällen nämlich, mögen diese im Lande auch nicht die am meisten vorkommenden sein, wird der Kaufwerth gewiß in der Regel niedriger fein, als der Werth der Güter nach Steuereinheiten,
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