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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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die Einheit zu 10 Ngr. gerechnet. Es wird aber auch zweitens der Kaufwerth niedriger sein, als der nach den Steuereinheiten berechnete, bei allen kindlichen Käufen. Es wird mithin der Verlust, wenn ein solcher überhaupt existiren sollte, wie ich nicht zugebe, bei der Berechnung des Werths der Güter nach Steuereinheiten gar nicht in Betracht kommen können. — Was nun die Fassung des tz. 4 selbst anlangt, so werde ich mich, wie gesagt, der Hauptsache nach zwar dem Ausschüsse anschließen, allein ich müßte doch bitten, daß bei der Abstimmung eine besondere Frage auf den in §. 4 enthaltenen Satz gestellt werde, welcher dahin lautet: „daß eine Wahrscheinlichkeitsberechnung der Zeiträume, in welchen die Fälle der Lehngelderentrichtung sich wiederholen werden, anzulegen sei;" denn wenn der Ausschußantrag angenommen wird, dann kann in derKhat nicht mehr von einer Wahr scheinlichkeitsberechnung der Zeiträume, in welchen während eines Jahrhunderts die Fälle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen werden, sondern lediglich nur von einer bestimm ten Annahme, von einerRechnung die Rede sein. Z. 4 würde dann aber in folgender Fassung anzunehmen sein: „Zum Behufs der Ablösung der auf einem Grundstücke haftenden Verbindlichkeiten zu Entrichtung von Lehngcld ist zuvörderst aus 100 Jahre"; und dann würde es weitergehen, wie der Ausschuß es vorschlägt. Mit dieser Modifikation erkläre ich mich für den Ausschuß und die Annahme des Z. 4 des Gesetzes. Präsident Cuno: Ich habe diese Erklärung des Vice präsidenten Haberkorn für einen Antrag zu halten, denn es wird nicht möglich sein, bei der Fragstellung allein durch Tren nung der einzelnen Lheile des Paragraphen darauf Rücksicht zu nehmen, ohne den Sinn des Paragraphen zu stören und zu verletzen. Ich habe daher die Kammer zu fragen, ob sie den Antrag des Vicepräsidenten Haberkorn, in §.4 des Gesetzes dieWorte: „eineWahrscheinlkchkeitsberechnungderZeiträume, in welchen die Fälle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen werden, anzulegen. Dabei sind" wegzulassen, unterstützt? — Geschieht ausreichend. Abg. Trenkmann: Ueber die Nothwendkgkeit und Dringlichkeit zum Erlasse eines anderweiten Gesetzes über die Ablösung der Lehngelder sind die Factoren der Gesetzgebung einverstanden, nicht so über den wesentlichen Inhalt dieses Gesetzes, über die Modalität der Ablösung. Ich würde es aber, wie der Redner vor mir, eben so sehr beklagen, wenn es nicht möglich sein sollte, die verschiedenen Ansichten der Staatsregierung und derKammern zu vereinigen, gleichwohl aber kann ich mich nicht entschließen, für die Regierungsvor lage zu stimmen, sondern werde für das Ausschußgutachten sein. Die Staatsregkerung hat, wenigstens wie wir aus den Mittheilungen der jenseitigen Kammer ersehen haben, ge glaubt, durch das Gesetz von 1846 sei für die Verpflichteten bereits sehr viel, durch die jetzige Gesetzvorlage aber alles Mög liche geschehen, wenn man den Rechten der Berechtigten ge genüber nur einige Rücksicht nehmen wolle, indeß die erste II. K. Kammer und mit ihr unser Ausschuß die Ablösung der Ver pflichteten noch niedriger gestellt und eine andere Modalität angenommen hat. Die Regierung hat ferner gesagt, es wäre das Gesetz von 1846 mit großer Freude begrüßt worden und es sei nur den veränderten Zeitverhältnissen zuzuschreiben, daß man jetzt eine andere Ablösung verlange. Indeß kann ich aus eigener Wahrnehmung als Ablösungscommiffar und als Sachwalter versichern, daß die Verpflichteten wenigstens diese Freude nicht getheilt haben. Sollten von diesen einige Provokationen eingegangen sein, so ist dies jedenfalls nur bei solchen der Fall gewesen, welche sich dieseLast um jeden Preis vom Halse schaffen wollten, um künftigen Processen und an dern Weitläufigkeiten zu entgehen; ja die Berechtigten haben durch das Gesetz von 1846 sich in ihren Erwartungen sogar übertroffen gefunden und daher ist es gekommen, daß man in der Regel mit drei und und noch weniger Fällen abgelöst hat. Auch hat man die Gesetzgebung darüber noch nicht als abge schlossen betrachtet, vielmehr auf neue Vorlagen gewartet und es sind deshalb auch viele Ablösungen so vollzogen worden, daß, wenn später günstigere gesetzliche Bestimmungen für die Verpflichteten eintreten, diese auch noch angewendet werden sollen. Der Herr Minister hat ferner erwähnt, daß ihm fei ten mehrerer Berechtigten über die neue Gesetzvorlage bittere Vorwürfe gemacht worden seien. Das will ich durchaus nicht bestreiten, es sind aber Fälle vorgekommen, wo die Berechtig ten 14 Fälle für das Jahrhundert verlangt haben und sich darüber beklagten, daß sie sich nach dem Gesetze von 1846 mit nur 8 Fällen begnügen müßten. Wenn von solcher Seite her Vorwürfe gemacht worden sind, so ist das wohl möglich, darüber kann sich indeß das Ministerium trösten. Was das Generale von 1751 anlangt, so muß man bedenken, daß die Berechtigten den Verpflichteten gegenüber bisher sehr günstig gestellt waren, und daß es ihnen vermittelst dieses Gesetzes möglich geworden ist, ihre Rechte zu sichern und festzustellen. Alles übrige Specielle ist im Ausschußberichte vollständig dar gelegt und ich kann mich daher mit diesen allgemeinen Bemer kungen begnügen. Staatsminister v. Friesen: Nur wenige Worte züt Erwiderung auf dasjenige , was der Herr Vicepräsident Ha berkorn bemerkt hat. Derselbe äußerte, auf den Wegfall des Generale von 1751 sei deshalb kein so großerWerth zu legen, weil es an sich ein ungerechtes Gesetz gewesen sei, auch werdö wohl Niemand nach Aufhebung dieses Gesetzes wegen des Lehngeldes leicht einenProceßführen, indemdamirdieProceß- kosten zu dem Objecte selbst in gar keinem Verhältniß stün den. Gerade diese Bemerkung führt mich noch auf einen Punkt, welchen ich vorhin nicht erwähnt habe, nämlich darauf, daß auch in Zukunft in den allermeisten Fällen die Ablösungen im Wege des Vergleiches werden zu Stande kommen, vielleicht noch öfter, als dies zeither geschehen ist. Denn da jetzt dem Berechtigten der Beweis sehr erschwert ist, so wird er sich da durch sehr oft genöthigt sehen, von seinem Rechte etwas nach- 25*
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