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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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zugeben, um durch Vergleich wenigstens Etwas zu erlangen. Wenn ferner bemerkt worden ist, daß auch zeither schon auf dem Wege der Vergleichung die Ablösungen meist nach drei Fällen zu Stande gekommen seien, so muß man, wenn man dies auch für die Zukunft ermöglichen will, eben das gesetzliche Maximum etwas höher ansetzen, damit der Be rechtigte davon etwas nachlassen kann. Setzt man dagegen das Maximum nur auf drei Fälle fest, so würde der Berech tigte, um auf dem Wege des Vergleiches zum Abschluß zu kommen, selbst von diesen drei Fallen noch etwas nachlassen müssen. Abg. Richter: Ich wollte mir nur einige Worte erlau ben. Es wäre allerdings sehr zu beklagen, wenn die Staats- xegierung sich bewogen finden sollte, die Gesetzvorlage zurück zuziehen. Die ganze Bevölkerung, namentlich die Verpflich teten, wartet mit Sehnsucht darauf, daß endlich die Grund sätze festgestellt werden, da, wie schon der Abg. Trenkmann bemerkte, man die Gesetzgebung über diesen Punkt durchaus noch nicht für abgeschlossen erachtet und auch mir sehr viele Fälle vorgekommen find, wo die Berechtigten sich mit den Ver pflichteten vereinigten, abzuwarten, was die neue Gesetzge bung bestimmen werde, und den Bestimmungen derselben, falls sie gelinder sein sollten als die getroffenen, rückwirkende Kraft beizulegen. Endlich habe ich noch zu bemerken, daß, wenn die Staatsregierung dabei stehen bleiben will, daß bei Vererbungen zwei Fälle gerechnet werden, doch immer in Be zug auf das Kaufgeld ein richtiges Dcrhältniß bergestellt wer den müsse. Zn dem §. 4 ist selbst gesagt, daßeineWahrschein- lichkeitsberechnung der Zeiträume, in welchen die Fälle der Lehngeldentrichtung sich wiederholen würden, anzulegen sei. Es ist wohl nicht zu bestreiten und auch nicht bestritten worden, daß nicht sowohl eine Wahrscheinlichkeit, sondern die Erfah rung selbst vorliegt, daß Vererbungsfälle wenigstens doppelt soselten vorkommen, als Kauffälle; ich sehe also keinen Grund, aus welchem auf das Jahrhundert eben so viel Vererbungs fälle angenommen werden sollen, als man Kauffalle annimmt. Es bemerkte der Herr Minister ferner, daß dem Berechtigten, wenn er den ihm jetzt so sehr erschwerten Beweis geführt hätte, auch eine angemessene Entschädigung dafür geboten werden müßte. Hiergegen ist zu bemerken, daß der Berechtigte, wenn er den Beweis wirklich geführt hat, eine sehr bedeutende Ent schädigung erzielt, denn nach der Berechnung würden öfters dreiFalle eine doppelt so hohe Rente betragen, wie die Berech nung nach zwei Fällen. Das sind die wenigen Worte, welche ich meinen früher» Bemerkungen hinzufügen wollte. Noch mals aber komme ich darauf zurück, daß, wenn man ein rich tiges Verhältniß Herstellen will, man die Kauffalle, welche factisch wenigstens doppelt so oft vorkommen, als die Verer bungsfälle, nicht nach gleichem Maaße mit den letzteren berechnen dürfe, sondern eben für die seltener vorkommenden Erbfalle eine billigere Berechnung eintreten lassen müsse, als für die Kauffälle, welche viel öfter vorkommen. Abg. 0. Kalb: Ich sehe sehr wohl ein, daß man diese Frage nicht blos vom rechtsgeschichtlichen, sondern mehr noch vom rechtlichen Standpunkte aus beurtheilen soll. Wenn die Staatsregierung auch hier wieder einen „festen Stand punkt" einnimmt, so könnte man ihr diesen im Allgemeinen wohl gönnen, wenn sie sich darauf zu behaupten vermöchte, woran ich jaber zweifle. Festigkeit ist ja des Mannes Zierde. Ich glaube aber, daß siesichmchtdasGeringstevergiebt, wenn sie sich den Gründen der Vernunft und Erfahrung zugänglich zeigt, wie solche schon in jener und heute in dieser Kammer entwickelt worden sind. Sie wird dann von dem Stand punkte der Gerechtigkeit und von dem der Billigkeit aus den begründeten Forderungen der Zeit und derKlugheitRechnung tragen. Es ist von dem Herrn Staatsminister darauf hin gewiesen worden, das Maaß der Entschädigung könne nicht blos nach politischen Gründen und allgemeinen Rücksichten bestimmt werden. Ich bin damit im Ganzen einverstanden, möchte aber jene Gründe nicht allzuniedrkg anschlagen. Wer eine vernünftig konservative, eine gesunde politische Bildung auf dem Lande befördern will, der eilt, mit allen Feudalrechten aufzuräumen und wenigstens auf diesem Gebiet des Staats lebens reine Wirtschaft zu machen, damit so manche Hand habe für Verführungen und Verwirrungen in Wegfall komme. Wenn sich der Herr Staatsminister vorzugsweise auf den Standpunkt der Gerechtigkeit stellt, so erinnere ich daran, daß gerade der Staat hierbei ein altes Unrecht gut zu machen hat. Früher hat man den Patrimonialrechtsschutz durch dieFeudal- lasten erkauft. DerStaat hat nachher aber die Ungerechtigkeit begangen, daß er den Feudalverpflichteten beim Uebergang des Feudalstaats in die neuern Staatsformen noch dazu Staats lasten für den Sraatsrechtsschutz auferlegte, obgleich dergrund- herrliche Rechtsschutz nur fast noch dem Namen nach fort bestand. Ich meine, daß, wenn man den jetzigen Feudalver pflichteten es freistellen wollte, ob sie jene Lasten forttragen wollten, die Berechtigten dagegen sollten für sie alle ihre Staatslasten übernehmen, so würden sich Viele diese Ausglei chung sehr gern gefallen lassen. Will man aber, da man ein derartiges altes Unrecht kaum ohne irgend ein neues Unrecht gut machen kann, dies aufs geringste Maaß reducircn, so frage mandarüberden bisherigenBrauch und die öffentliche Stimme, die sich ziemlich allgemein für drei Fälle statt fünf Fälle erklä ren. Ich als Berechtigter kann in diesem Opfer fürs allge^ meine Wohl keine Ungerechtigkeit erblicken. Ich habe aber noch zwei nahe liegende praktische Gründe gegen den Herrn Minister anzuführen. Es ist bekannt, daß in den Nachbar staaten, namentlich in Altenburg, ein ähnlicher billiger Maaß- stab für die Ablösungen angenommen worden ist, wie ihn der Ausschußbericht aufstellt. Ich glaube nun, daß das Rechts gefühl in dem sächsischen Herzogthume Altenburg nicht ein anderes sein werde, als das Rechtsgefühl im Königreiche Sach sen. Meine Erfahrungen in einem bedeutenden Umkreise mei nes Wohnorts haben mich auch belehrt, daß nicht nur die
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