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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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werden kann, so sieht man nicht wohl ab, aus welchen Gründen dennoch eine Herabsetzung der Zahl dieserFälle vor genommen werden soll. Alle Gründe, welche man zu Unter stützung dieses Antrags anführte und anführen kann, würden zu etwas ganz Anderm führen; sie würden dahin führen, die Bestimmungen des Gesetzes von 1846 in irgend einem Be tracht abzuändern, etwa in Beziehung auf die Bestimmun gen über die Verwerthung des Grundstücks oder wie sonst. Aber aste diese allgemeinen Gründe gegen das Lehngeld und für die Nothwendigkeit, die Ablösung des Lehngeldes möglichst zu erleichtern, sind von derRegierung,wie sie wenig stens glaubt, auf das vollständigste dadurch berücksichtigt worden, daß man eine so außerordentlich billige Berechnung und Auswerfung der Ablösungsrente vorgeschlagen hat, und zwar mit Anwendung der Zinseszinsenrechnung. — Es ist schon vorhin von der Staatsregierung bemerkt worden, daß im allergünstigsten Falle der Berechtigte nie zu einer doppel ten Gewährung des einfachen Lehngelderbctrags gelangt. Ich will die darüber abgegebenen Beispiele dadurch vervollstän digen, daß ich einige Rechnungssätze mittheile, welche sich auf den Fall beziehen, der hier am meisten zu berücksichtigen sein wird, nämlich, daß von einem Lehngelde in msnu äominanto gar nicht die Rede, sondern daß blos ein Lehngeld bei Ver änderungen in manu ssrviente zu nehmen ist, und daher im äußersten Falle auch nur vier Lehnsfälle auf 100 Jahre zu be rechnen sind. Bei einem Lehngelde von 100 Lhlr. hat man nun da folgende Ergebnisse. Ist im nachstvergangenen Jahre schon der letzte Lehnsfall gewesen, so beträgt die Rente nicht mehr als 2 Lhlr. 12 Ngr. Dieses mit 25 Lhlr. zu Capital er höht, gewährt ein Ablösungscapital von 60Lhlr. 1 Ngr. und, wie ich bemerken muß, ein Ablösungscapital, welches blos in Landrentenbriefen nach dem Nominalwerth zu gewähren ist und daher nur 3L- Procent Zinsen trägt. In dem gedcnkbar günstigsten Falle, daß bei vier Lehnsfällen in einem Jahrhun dert der letzte Lehnsfall 25 Jahre oder länger zurückliegt, fällt die Ablösungsrente aus auf 6 Lhlr. 12 Ngr. 0,4 Pf. Das giebt ein Ablösungscapital von 160 Lhlr. Also auch in die sem günstigsten Falle, der nach den Bestimmungen des Gesetz entwurfes für den Berechtigten gedenkbar ist, bekommt der Berechtigte für ein Lehngeld von 100 Lhlr. höchstens 160 Lhlr. 1 Ngr. in Landrentenbriefen, mithin wenig über den anderthalbfachen Betrag des einmaligen Lehngeldes. Ver gleicht man diese Satze, welche bei vier Lehnsfällen in einem Jahrhunderte stattfinden, mit der von dem Ausschüsse bean tragten Bestimmung des Gesetzes, wornach blos drei Fälle als Maximum gerechnet werden sollen, so ist der Unterschied folgender: wahrend, wie ich schon bemerkte, in dem allergün stigsten Falle bei vier Lehnsfällen im Jahrhundert 160 Lhlr. 1 Ngr. jAblösungscapital nach dem Gesetzentwurf zu gewäh ren ist, so sind ,136 Lhlr. 8 Ngr. 2 Pf. an Ablösungscapital bei drei Fällen auf 100 Jahre nach dem Anträge des Aus schusses zu gewähren. Jndeß um eine richtige Vergleichung bei der Annahme anzustellen, wird es zweckmäßig sein, daß ich die Mit te l sätze auch aufstelle. Liegt bei drei Lehnsfällen, die in 100 Jahren berechnet werden, der letzte Lehnsfall um die Zahl von 17 Jahren zurück, so ist die Ablösungsrente 2 Lhlr. 24 Ngr. 8 Pf., das Ablösungscapital 70 Lhlr. 20 Ngr., während, wenn vier Lehnsfälle auf 100 Jahre berechnet wer den, bei der. Mittelzahl von 13 Jahren, um welche der letzte Lehnsfall zurückliegt, die Rente 3 Lhlr. 29 Ngr. 9,5 beträgt, und das Ablösungscapital: 99 Lhlr. 28 Ngr. 7,5 Pf. Ich halte mich ganz besonders an die letzte Zahl. Sie sehen dar aus, daß i m D u r ch sch ni tt bei vier Lehnsfällen der Berech tigte als Ablösungscapital nicht einmal den vollen Betrag eines einmaligen Lehngeldes bekommt. Können Sie, meine Herren,darin eineBenachtheiligungderVerpflichteten finden, und müssen Sie nicht zugestehen, daß ein noch weiteres Zurück gehen ein schwer zu rechtfertigender Eingriff in die Rechte der Berechtigten, ja geradezu eine Unbilligkeit wäre? Abg. Iesorka: Ich könnte mich des -Wortes gänzlich begeben, denn wir haben bereits im Jahre 1848 mit der Herr schaft ein Abkommen getroffen, in welchem die Ablösung des Lehngeldes auf zwei Fälle festgestellt worden. Ich kann aber doch nicht umhin, auszusprechen, daß ich die Regierung be dauern muß, daß sie mit den Anträgen des Ausschusses nicht einverstanden sein kann. Ich sehe nicht ein, warum die Re gierung glaubt, daß den Berechtigten dadurch zu nahe getre ten wird. Wenn man meint, daß den Berechtigten zu nahe getreten wird, so glaube ich vielmehr, daß durch den Gesetz entwurf den Verpflichteten unrecht gethan wird; denn war um hat man dann den Werth der Grundstücke, wie er jetzt ist, und die jetzige Abschätzung zur Norm genommen? Im Jahre 1832 hat man den Scheffel Getreide mit 3 Lhaler und darüber abgelöst, und wenn ich jetzt einen solchen Schef fel Korn auf den Markt bringe, so giebt mir Niemand 20 Groschen dafür. Denn das Getreide wurde als Zins von den Herrschaften ohne Weiteres angenommen, wenn es einem solchen nur ähnelte. Menn mir die Regierung eine Garan tie dafür geben kann, daß der jetzige Werth der Grundstücke so lange bleibt, und diese Grundstücke gegen baar Geld zu jeder Zeit bis nach vollendeter Rente umzusetzen fein könn ten, dann geht mir am Ende der Ausschußbericht zu weitab von der Ansicht der Regierung. Aber ich muß offen gestehen, weiter als der Ausschußbericht, der für mich schon zu viel billigt, sich erstreckt hat, würde ich nicht gehen. Ich kann und werde nur für den Ausschußbericht stimmen. - Abg. O eh mich en: Ich beklage recht.sehr, daß unsere Regierung von auswärts animirt wird, an ihrem Vorschläge festzuhalten. Die Scala, welche vorgetragen worden ist und woraus bewiesen werden soll, daß den Berechtigten unrecht geschehen würde, wenn die Anträge des Ausschusses ange nommen werden, kann ich immer noch nicht als richtig zuge ben; denn man hat da stets den Werth vor Augen, den jetzt die Steuereinheiten ä 10 Ngr. Reinertrag ergeben. Allein vergessen wir doch nicht, daß eben auf dem Lande mit Sicher-
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