Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
diesem SinneindervorliegendenAngelegenheit erklärthabe— ich sehe nicht ein, sage ich, wie die Vertreter des sächsischen Volkes es den Ansichten des Volkes gegenüber verantworten wollen, für die Emaille und das Gold eine Bewilligung aus zusprechen, welche vielleicht die Brust eines Banus Jellachich oder eines Fürsten Windischgrätz zu zieren bestimmt sind. Regierungscommiffar v. Weißenbach: Ich möchte mir erlauben, zu bemerken, daßlmch den Verhandlungen, die über die Ausgaben, welche von derCivilliste zubestreitensind, damals bei der Feststellung der letztem stattgefunden haben, es nicht zulässig erscheint, diese Position für die Ordenscanz- lei dahin zu verweisen. Es sind damals die Categorien von Ausgaben, die von der Civilliste zu tragen sind, genau bezeich net, die dem allgemeinen Staatsaufwande beizuzählenden hingegen, denen in dieser Beziehung der Aufwand für die Ordenscanzlei gleichzustellen gewesen, durchgehends davon ausgeschieden worden. Berichterstatter Vicepräsident Haberkorn: Meine Herren, wir sind hier bei einem Capitel angelangt, welches nicht innerhalb,aber wohl außerhalbdiesesHauses einengroßen Spielraum zu Verdächtigungen gewahren kann, denn es wird nicht fehlen, daß man den eigentlichen Gesichtspunkt, von welchem aus dieFragezu betrachten ist,zu verrücken und daraus harten Tadel abzuleiten suchen wird. Meines ist meine Pflicht als Berichterstatter, schließlich auf den Gesichtspunkt, den der Ausschuß als den richtigen anerkennt, wenigstens auf merksam zu machen. Der Ausschuß gieng von der Ansicht aus, daß man die Position selbst insoweit zu prüfen habe, als man sich frage, auf was stützt sie sich? stützt sie sich aufGesetze? und die einfache Antwort war die: sie stützt sich auf Gesetze. Es ist auch fast von keiner Seite dieser Punkt in Frage oder gar Abrede gestellt worden, nur der Abg. Nake hat schließlich noch behauptet, wenn auch ein Gesetz existire, welches das Recht zu Verleihung von Orden begründe, so sei dennoch darin nicht ausgesprochen, daß Orden wirklich ausgegeben werden müssen. Allein dieser Beweisführung kann ich nicht beitre- ten. Es ist schon in dem Berichte selbst angedeutet, daß nach den Bestimmungen dieser Gesetze das Recht, Orden zu verlei hen, dem Staatsoberhaupts ausdrücklich eingeräumt und daß dasselbe durch kein anderes Gesetz aufgehoben worden ist; kann man dies nicht verläugnen, so hieße es doch gewiß nur auf indirecte Weise ein Recht untergraben, wenn man die Mittel dazu verweigern wollte. Den Beweis, welchen der Abg. Nake geführt hat, vermag man daher unmöglich für stichhaltig zu erklären. Der Ausschuß selbst hat nichtsdestoweni ger sehr sorgfältig in Ueberlegung gezogen, ob man nicht auf irgend eine Weise diese ganze Position in Wegfall bringen könne, da er recht wohl davon Kenntniß hat, daß ein Theil des ^Volkes dem Ordenswesen durchaus nicht hold zu sein scheint. Allein so lange das Recht nicht aufgehoben ist, konn ten wir zu einer Verweigerung der Ausgabe nicht rathen. Was aber dieAufhebung des Rechtes selbst anbelangt, so hat ten wir in Betracht zu ziehen, und es ist schon von mehrern Seiten darauf hingewiesen worden, daß die deutsche Natio nalversammlung in Frankfurt in den Jahren 1848und 1849, und namentlich der Abgeordnete, welcher heute den Antrag auf Aufhebung stellte, mit aller Kraft und Anstrengung einen gültigen Beschluß dahin durchzusetzen suchte, die Orden in ganz Deutschland abzuschaffen; allein, wie wir Alle wissen und wie auch heute in der Kammer erwähnt worden ist, der deutschen ^Nationalversammlung gelang es im Jahre 1849 nicht, aussprechen zu können, daß dieOrden abgeschafft seien und das Recht, solche zu verleihen, weggefallen sei, imGegen- theile man brachte es blos dahin, die Bestimmung, welche in dem Bericht selbst angezogen worden ist, zu treffen. Der Ausschußkonnte sich daher auch die Schwierigkeiten, imJahre 1850 diesen Beschluß in Sachsen auszuführen, nicht verheh len. Untersuchen wir weiter, ob wir in Sachsen das Recht haben, die Orden aufheben zu können, so kann das Recht dazu durchaus nicht bestritten werden, allein es gehört dazu die Uebereinstimmung der beiden Factoren der Gesetzgebung, der Kammern und der Regierung. Weil nun in den deutschen Grundrechten die Orden nicht aufgehoben sind, weil dies eben sowenig in Uebereinstimmung der beiden Factoren der Gesetz gebung in Sachsen mittelst speciellen Gesetzes geschehen ist, nun aber von mir sowohl, als auch von allen Mitgliedern des Ausschusses anerkannt wird, daß die Bestimmungen in dem Ooäox ^ugusteiis und in der Gesetzsammlung, mögen sie Be kanntmachungen, Gesetze oder Verordnungen genannt wer den, so lange für das ganze Land verbindliche Kraft haben, als sie nicht durch ein besonderes Gesetz aufgehoben worden sind, deshalb müssen wir das Recht des Staatsoberhauptes, Orden zu verleihen, als noch bestehend anerkennen und die Position im Budget für begründet erklären. Nun sagt man: gut, die Orden bestehen ausdrücklich in Sachsen, aber wir wollen weiterhin keine Mittel dazu gewähren, öderes mögen aus der Civilliste diese Mittel übertragen werden. Allein was den ersten Punkt anbelangt, so vermag sich nicht Jeder zu der Höhe solcher Grundsätze zu erheben. Wie gezeigt, steht durch Gesetz das Recht, Orden zu verleihen, fest, und es würde nur ein Hinterweg sein, wodurch man das Gesetz auf zuheben suchen wollte, verweigerte man die Mittel zu Aus übung des Rechtes. Wir haben allerdings das Recht, durch Gesetz ein Gesetz aufzuheben, aber nicht geziemt es uns, auf einem andern als dem gesetzlichen Wege die Aufhebung zu be zwecken. Wir tadeln mit vollem Rechte Andere, welche den Grundsatz anwenden: der Zweck heiligt die Mittel, lassen Sie uns selbst diesen Grundsatz nicht an wenden, es könnte dem Volkswohle und uns selbst sonst sehr gefährlich werden. Man sagt weiter, die 500 Lhaler mögen aus der Civilliste übertragen werden. Ich kann in dieser Beziehung die Versicherung geben, daß ich bei den Verhandlungen des Ausschusses dem Regierungs commiffar ausdrücklich die Frage vorgelegt habe, ob cs nicht möglich sei, das Staatsoberhaupt zu bewegen, aus der Civil-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder