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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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heit anzunehmen ist — (vorzüglich bei großen Besitzungen, wo die Ablösung des Lehngeldes wirklich von Bedeutung ist, denn bei kleinen Häusern kommt so viel in Abrechnung, daß die Sache schließlich keine Bedeutung hat) — daß von vier Verkaussfällen gewiß zwei zwischen Vater und Sohn abge schlossen werden, und daß da niemals der Reinertrag zu zehn Neugroschen von einer Steuereinheit berechnet wird. Wenn wir dies nicht wegleugnen können, so glaube ich, daß es die Regierung wohl verantworten kann, wenn sie auf die An träge im Ausschußberichte eingeht. Uebrigens bringt diese Weigerung der Regierung die Berechtigten in keine ange nehme Stellung den Verpflichteten gegenüber, und ich be klage es sehr, daß dies einige Berechtigte nicht einsehen; denn wenn die Berechtigten in Zukunft, wie es uns doch bevor steht, mit der Gemeinde zu thun haben, wenn sie mit ihr bei allen Gelegenheiten Hand in Hand gehen, mit ihr Gleiches zu tragen haben, nicht wie zeither gesondert dastehen wollen und sollen, so ist es doch wahrlich ein angenehmes Gefühl für den Berechtigten nicht, wenn er in der Mitte der Gemeinde mitglieder immer wieder als Bevorzugter dastehen soll. Die Belasteten verwechseln die Person mit der Sache; sie glauben nicht, daß sie das, was sie an dergleichen Lasten an das Gut zu geben haben, an das Gut geben, sie glauben, daß sie es der Person geben, und deshalb fleht der Berechtigte stets, oder doch wenigstens in den meisten Fällen, von Seiten der Ge meinde und der Gemeindeversammlung sich nicht so behan delt, wie er es am Ende vermöge seiner Stellung beanspruchen könnte und wie es auch gewiß der Fall sein wird, sobald die Bevorzugungen endlich einmal aufhören, und wenn die Re gierung dem Gutachten des Ausschusses und dem, wie ich hoffe, darauf gegründeten Kammerbeschluß nachgiebt, so führt sie uns nur einen Schritt weiter zu dem von uns Allen ge wünschten Ziele der möglichsten Gleichheit aller Staatsbür ger in Bezug auf Rechte und Pflichten. Abg. Jacob aus Bautzen: Die Lehngelderrenten, meine Herren, sind unter den baaren Geldgefallen, durch deren Uebernahme in neuester Zeit die Besitzer von Rusticalgrund- stücken sich die Befreiung von allerhand früheren Lasten des Feudalwesens erkaufen mußten und noch müssen, wohl die jenigen, welche dieLandwirthe am meisten beschweren und zur Unzufriedenheit reizen. Sie sind eine neue, oft auch ziemlich hohe Abgabe; denn wenn ich recht unterrichtet bin, so ist ein mir bekannter Besitzer eines Gutes von etwas mehr als 1400 Steuereinheiten, welcher vor zwanzig Jahren 300 Thaler Lehngeld bezahlte, im Wege des Proceffes verurtheilt worden, jährlich eine Rente von mehr als 30 Khaler zu bezahlen. Sie sind also eine neue und zum Eheil hohe Abgabe, für deren Ab entrichtung dem Verpflichteten für seine Person keinerlei materieller Vortheil erwächst, wie dies früher bei Ablösung -er Hofdienste und anderer damit verbundener Lasten der Fall war. Es hat im Gegentheil der Verpflichtete bei Uebernahme des Grundstücks die an die Herrschaft zu leistenden Obliegen heiten schon erfüllt, und man kann es ihm daher nicht ver denken, wenn er die Lehngelder so billig als möglich abzulösen wünscht. Es ist nicht zu leugnen, daß diese Ablösung dem Berechtigten keinen Vortheil, sondern großen Nachtheil bringt, denn es ist etwas ganz Anderes, das Recht zu haben, bei jeder Besitzveränderung von einem gewissen Gute gewisse Procente des Wcrthes zu erheben, und etwas ganz Anderes, sich ein» für allemal mit einer Ablösungssumme begnügen zu müssen. Allein man darf doch auch nicht vergessen, daß die Lehngelder in der Höhe, wie sie jetzt berechnet worden sind, in früherer Zeit nicht erhoben wurden; denn es ist uns ja Allen bekannt, wieweit niedriger die Preise der Grundstücke sonst waren, wie niedrige Satze bei der Uebergabe von ländlichen Grundstücken Seiten der Aeltern an die Kinder angenommen worden sind, und wie manche Hinterziehungen da stattgefunden haben mögen. Darum zeigen sich auch die Berechtigten selbst geneigt, billige Grundsätze bei der Ablösung des Lehngeldes zu befol gen. Wo z. B. an einem Orte einzelne Verpflichtete auf dem Wege des Proceffes zur Ablösung nach fünfFällen verurtheilt worden waren, da hat man auf dem Wege gütlichen Ver gleichs blos drei Fälle oder zwei und einen halben Fall an genommen. Darum glaube ich es vor meinem Gewissen und vor den Berechtigten verantworten zu können, wenn ich mich den Anträgen des geehrten Ausschusses mit anschließe. Abg. Naumann: Nachdem ich mich zuvörderst mit dem, was von beiden vorhergegangenen Rednern aus gesprochen worden ist, ganz einverstanden erkläre, fühle ich mich veranlaßt, auf das, was wir vom Ministertische aus ver nommen haben, Einiges zu erwidern. Mit Freuden vernahm ich vom Herrn Staatsminister im Beginne seiner Rede, daß das Ministerium der Ansicht gewesen sei, bei der gegebenen Gesetzesvorlage den Weg möglichster Schnelligkeit und Billigkeit der Ablösung einzuschlagen, um auf möglichst schnelle und billige Weise die Lehngelder zur Ablösung zu bringen. Dieser vorausgeschickten, wie gesagt, von mir auf richtig mit Freude begrüßten Bemerkung folgten indeß leider andere, die eben nicht im innigen Zusammenhänge mit jenen standen. Ich hörte im weitern Verlaufe der Rede den Herrn Minister nur sprechen von den rechtlichen Lehnsfällen bezüg lich der Berechtigten, von den Opfern, welche von den Be rechtigten bei den durch die Gesetzesvorlage gemachten Be stimmungen gebracht würden, ferner von den Nachtheilcn, welche die Berechtigten träfen, wenn auf diese Weise abgelüst würde. Alle diese Nachtheile, welche hier der Herr Minister auf Seite der Berechtigten gebracht hat, halte ich dafür, sind sehr schwankender Natur, bald fallen sie den Berechtigten, bald den Verpflichteten zur Last, und es wäre hier am besten, wenn Eins mit dem Andern aufgehoben würde. Was nun ferner der Herr Regierungscommissar Schaarschmidt er wähnte, so war es nicht anderer Natur, als das, was der Herr Staatsminister gesagt hat, denn er bezog sich auch nur auf die etwaigen Nachtheile der Berechtigten und gedachte dabei der Vortheile, welche die Verpflichteten bei jenen Nach-
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