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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 69. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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daß sowohl der Ausschuß als das Ministerium nur dankbar fein können, wenn ein Sachverständiger einmal seine Beden ken wegen der Höhe der Druckkosten hier ausspricht. Es ist daher gewiß der einfachste und beste Weg, wenn diese Position an den Ausschuß zurückgegeben wird, damit er der Kammer genügendere Unterlagen zu unterbreiten vermöge. Ich will somit ausdrücklich darauf antragen, daß diese Position zu nochmaliger Erörterung an den Ausschuß zurückgegcben werde. Präsident Cuno: Die Kammer hat den Antrag des Abg. Müller gehört; er geht dahin,won der Abstimmung über Position 12 abzusehen, vielmehr einen anderweiten Bericht des Ausschusses über diese Position zu erfordern. Wird dieser Antrag unterstützt?— Geschieht ausreichend. Abg. Biedermann: Abg. Müller ist mir eben mit dem Anträge zuvorgekommen, den ich stellen wollte. Ich will nur ein einziges Wort zur Begründung desselben anführen. Es sind bei den verschiedenen Budgetperioden die Ansätze für das Gesetz - und Verordnungsblatt so enorm verschieden, daß nothwendig hier in der ganzen Behandlung der Sache etwas liegen muß, was eine genauere Erörterung empfehlenswerth macht. Wenn gesagt wird, der Vertrieb des Blattes bedinge eine so hohe Ausgabe, so kann ich das unmöglich glauben, da dieser Vertrieb sich wohl so ziemlich in jeder Budgetpcriode gleich bleibt, indem der Unterschied blos in der größern Bo genzahl liegt, also in der Auflage, im Papier. Wenn also z. B. in der Finanzperiode 1837—39 ein Aufwand von nur 4000 Lhlr., in andern aber zwischen 17000 und IsiOOOLHlr. stattgefunden, so muß hier ein Versehen in der ganzen Ge schäftsbehandlung vorliegen, und es muß das erörtert werden, da die Summe gar keine unbedeutende ist. Abg. Eymann: Ich habe den Müller'schen Antrag un terstützt, weil ich ebenfalls beMichtigte, denselben zu bringen, nur sollte mein Antrag weiter Achen. Ich wollte nämlich, daß der Ausschuß bei der nochmaligen Berathung dieser Po sition in Erwägung ziehen möge, ob sticht die gesetzlichen Be stimmungen, die der Herr Berichterstatter vorführte, aufzu heben seien und ob nicht vielmehr die Behörden und Geistli chen das Gesetz- und Verordnungsblatt bezahlen könnten. Jede einzelne Gemeinde, Jeder, der sich mit der Gesetzgebung in Bekanntschaft setzen will, wird das Gesetz - und Verord nungsblatt selbst halten, und ich sollte meinen, unsere Behör den und Geistlichen sind so salarirt, daß sie dafür wohl jähr lich Einen T-Haler ausgeben können. Auch hängt es mit ihrem Berufe zusammen, daß sie sich mit der Gesetzgebung be kannt machen. Von ihnen wird diese Ausgabe bestritten werden können und diese ganze Position wahrscheinlich dann von dem Ausgabcbudget verschwinden. Ich bitte den Herrn Präsidenten, meinen Antrag als Zusatz zum Müller'schen Anträge zur Unterstützung zu bringen: „den dritten Ausschuß zu-beauftragen, er möge in Erwägung ziehen, ob nicht die Bestimmung in §.7 des Gesetzes vom 6. September 1831, wornach den Behörden und Geistlichen das Gesetz - und Ver ordnungsblatt unentgeltlich zugeht, aufzuheben sei, und dies falls Bericht zu erstatten." Präsident Cuno: Der Abg. Eymann beantragt, den dritten Ausschuß zu beauftragen, er möge in Erwägung zie hen, ob nicht die Bestimmung in §. 7 des Gesetzes vom 6. September 1831, wornach den Behörden und Geistlichen das Gesetz - und Verordnungsblatt unentgeltlich zugeht, auf- zuheben sei, und diesfalls Bericht zu erstatten. Wird dieser Antrag unterstützt? — Zur Genüge unterstützt. Berichterstatter Vicepräsident Haberkorn: Was den eben unterstützten Antrag des Abg. Eymann anlangt, so kann ich darüber sofort Bericht erstatten. Wir haben im Aus schüsse diese Frage sorgfältig berathen, sind aber zu dem Resultate gekommen, daß einen derartigen Antrag an die Kammer zu bringen durchaus nicht räthlich sein würde. Es handelt sich nämlich keineswegs von der Person der Geist lichen, der Justizamtleute u.s.w., sondern von den Aemcern, welche diese Personen bekleiden. In §. 9 des erwähnten Ge setzes ist ausdrücklich vorgeschrieben: „Die nach den vorher gehenden beiden Paragraphen ausgegebencn Exemplare des Gesetz- und Verordnungsblattes sind bei den Behörden, bei den Gemeinden und bei den sonstigen Empfangsberechtigten vollständig zu sammeln, aufzubewahren und an die Amts nachfolger zu überliefern." Wir mußten uns sagen, daß man keinem neu in ein Amt eintretenden Geistlichen oder Justiz amtmann u. s. w. zumuthen könne, ein vollständiges Opus zu kaufen, die seit 1818 erschienenen sämmtlichen Bände des Gesetzblattes zu erwerben und dafür einen bedeutenden Auf wand zu bestreiten. Es nützt dem Neucintretenden auch nichts, wenn er von dem Jahre an, in welchem er in sein Amt tritt, das Gesetzblatt eigenthümlich erwirbt, denn eS fehlen ihm dann alle Antecendenzien, alle frühem Jahrgänge, welche die Vorgänger im Amte oder deren Angehörigen ent weder selbst behalten oder nicht ohne Entgelt zurücklaffsn würden. Die Kosten dafür betragen aber jetzt schon 20 bis 30 Zchlr. In Rücksicht auf diesen Umstand und darauf, daß Niemandem ein solches Opfer anzusinnen sei, das Amt selbst aber nothwendig das ganze Gesetzblatt erheischt, sehen wir uns bewogen, einen solchen Antrag nicht an die Kammer zu bringen, und ich kann auch jetzt der Kammer nur empfehlen, diesem Anträge nicht ber'zustimmen, da er ganz unausführbqr und dem Streben nach größerer Verbreitung von Gesetzes- kepntniß hinderlich ist. Was den Antrag desAbg.Müller an langt, so hat derselbe viel Anklang in der Kammer gefunden, .und ich werde mich dem Schicksale deshalb gern unterwerfen, weil ich von derZweckinäßkgkeitdeffelben überzeugtworden bin- Es muß Jedem, mithin auch dem Berichterstatter nur lieb sein, wenn besondere, angebliche oder wirklich vorhandene Miß brauche und Beschwerden von einzelnen Äammermitgliedern,
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