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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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fassung oder Gesetzgebung eines deut schen Einzelstartes soll dieselben je auf heben oder beschranken können; — ein Grundsatz, den man vergebens in irgend einem ge wöhnlichen Landesgesetze suchen würde,— und wenn es über haupt no<^-wahr ist, daß dieselben, mit diesem Grund sätze arider Spitze, durch königliche Verordnung vom 2. März 1849 verkündigt worden find. lind betrachtet man die Gaschichte dieser gesetzlichen Ver kündigung, so begegnet man darin nur neuen Beweisen für die Anerkennung des grundgesetzlichen Charakters und der für die sächsische Verfassung und Gesetzgebung maaßgebenden Bedeutung der Grundrechte. Denn nachdem anfänglich die Regierung in derj dem königlichen Decrete vom 3. Februar 1849 (Landt.-Actcn I.Abth. S. 297 flg.) angefügten Beilage 8. zahlreiche Einschränkungen und Vorbehalte, unter welchen die Verkündigung der Grundrechte geschehen sollte, aufgestellt hatte, faßten die Kammern des vorigen ordentlichen Land tags übereinstimmend, unter Betheiligung von mehr als drei Vierthcilen der verfassungsmäßigen Zahl der Mitglieder jeder Kammer und mit einer die Zahl von zwei Durcheilen derAn- wesenden weit übersteigenden Stimmenmehrheit, beziehungs weise einstimmig (Landt.-Mitth. II. Kammer Nr. 18. S. 329 sig., I. Kammer Nr. 19. S. 278), mithin in der für Ab änderungen der Verfassung nach §. 152. der Verfassungsur kunde erforderlichen Weise, folgende, in der Landtagsschrift vom 24. Februar 1849 (Landt.-Acten 1. Abth. S. 329) zu sammengestellte Beschlüsse: 1) sich dahin zu erklären, daß die Grundrechte das ge ringste Maaß der Rechte und Freiheiten des säch sischen Volks enthalten und daß ungeachtet der Publication derselben alle Gesetze fortbestehen, welche dem Volke größere Rechte und Freiheiten ge währen ; 2) an die Staatsregierung den Antrag und die Er mächtigung zu bringen, daß dieselbe die Grundrechte nebst dem damit erschiene nen Einführungsgesetze und mit dem vor stehend unter 1 aufgestellten Grundsätze, aber ohne die dem Decrete in der Anlage 8. beigefügten Be merkungen, sofort zurPublicationgelangen lasse; 3) an die Staatsregicrung den Antrag zu stellen, die- selbe wolle die Entwürfe der zur Aus führung der Grundrechte nöthigen Ge setze, ingleichen die erforderlichen Vor schläge zu Erläuterung, beziehentlich Aufhebung, der mit den Grundrechten im Widerspruche stehenden Bestimmun gen der bisherigen Gesetzgebung unge säumt Ufld jedenfalls sp zeitig an die Kam mern bringen, daß eine Berathung und Be schlußfassung darüber während der Dauer des ge genwärtigen ordentlichen Landtags vorgenommett werden könne." Ein anderwertes königliches, Decket, vom 27. Februar 1849 (Landt.-Äcten, 1. Abth. S- 331), erklärte hierauf, d a ß Se. Königliche Majestät mit den vorstehenden Anträgen einverstanden sei; und, nachdem ihrerseits die Kammern (vergl. Landtaasschrift vom 1. März 1849) Landt.-Acten, I. Abth. S. 333) ihr Einverständniß mit ge ¬ il. K. wissen, zu Zh. 3. und 4. von der Regierung aufgestellten Vor aussetzungen ausgesprochen hatten, erfolgte die Verkündigung der Grundrechte nebst Einführungsgcsetz durch die oben er wähnte königliche Verordnung. Hiernach hat also die königliche Regierung die Ver pflichtung zu ungesäumter Vorlegung aller, zur Ausführ ung der Grundrechte erforderlichen Gesetzentwürfe ohne Aus' nähme noch ganz besonders auf sich genommen, und jeder An griff auf die unbedingte und für die Landesgesetzgebung ver bindliche Geltung der ersteren und des Einführungsgesetzes — abgesehen von den vorbemerkten Voraussetzungen in Be ziehung auf Z§. 3. und 4. der ersteren, sowie von denjenigen Bestimmungen, deren Geltung nach Art. VI. und VII. des letzteren von zu erlassenden Reichsgesetzen abhängig ist, — würde daher zugleich ein Angriff auf die Geltung des könig lichen Wortes sei. Man wendet ein: da ein deutsches Reich zur Zeit nicht bestehe, so bestehe auch für die Landesgesetzgebung keine Ver bindlichkeit, die Grundrechte unbedingt in Ausführung zu bringen, und es würde sonach die Festhaltung obigen Satzes im Eingang derselben etwas Starres und Unabänderliches in die Verfassung und Gesetzgebung hineinbringen. Allein wenn man auch leider zugeben muß, das zur Zeit ein deutsches Reich und eine Reichsgewalt Nicht besteht und daher auch die in den Artikeln V. und VIII. des Einführungs gesetzes vorgesehene Ueberwachung der Ausführung der Grundrechte in der Lag,desgesetzgebung und Verfassung der deutschen Einzelftaaten durch die Reichsgewalc für jetzt un möglich ist, so ist doch daraus keine Folgerung gegen die vor stehend aus den Grundrechten und dem Einführungsgesetze, in Verbindung mit ihrer gesetzlichen Verkündigung und deren Geschichte, abgeleiteten Ergebnisse zu ziehen. Denn während einerseits bei der Annahme und Verkündigung jener, und zwar zu einer Zeit, wo in Folge der Beschlüsse der verfassung gebenden Reichsvcrsammlung hinsichtlich der HZ. 2. u. 3. der Reichsverfassung die Schwierigkeiten der Gestaltung eines deutschen Reiches, namentlich in Rücksicht aufOesterreich, all- bekan ntlich bereits hervorgetreten waren, irgend ein Vorbehalt auf das Gelingen dieses Werkes^ als Voraussetzung für dir Geltung der Grundrechte, oder doch ihres Eingangssatzes, we der von der Regierung noch von der Volksvertretung gestellt ward, vielmehr die Beilage 8. zum königl.Decretvom.'.Febr. 1849 die Grundrechte nebst dem Einführungsgesetze „als die erste Frucht der Einigung des deutschen Vaterlandes in einem neuen Geiste" bezeichnet undfomitals das Ergebniß eisier schon eingetretenen Lhatsache — einer Lhatsache übri gens, welche auch jetzt, wenngleich für jetzt anscheinend nur noch der Vergangenheit angehörig, nicht weggeläugnet wer den kann, — aufgefaßt hatte, ist andererseits der Gedanke der Errichtung eines deutschen Reiches, für welche ja-die königlich sächsische Regierung unausgesetzt thätig zu,sein selbst wer-, sichert, Noch keineswegs au^egeben. Es- könnte daher,die Erwägung, ob und in welcher Maaße der-im EinganD der Grundrechte aufgestellte Grundsatz mir der etwa nothwendi- gen Fortbildung der Verfassung und Gesetzgebung der Ein zelstaaten in Einklang zu bringen sein möchtk) jedenfalls nicht eher Platz ergreifen, als bis hinsichtlich - des zu errichtender deutschen Reiches das Ziel entweder err'eicht vder vMtz'äu'ftze- geben wäre. Gegenwärtig ist also aü'chstnfowÄt in Hinsicht auf die maaßgebende Zeitung der-GrU'ttdrechtö itt Sachsen der Stand der Dinge- wesentlich derselbe- wie zur Zeit ihrer Verkündigung, und es besteht daher die in der letztem, mit 38*
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