Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
kssh man erkennt dke gesetzlich feststehende Aufhebung der Todes strafe an — dann sehe ich nicht ein, wie man durch bloßen ministeriellen Beschluß dieÄusführung der Todesstrafe sistiren könne, und zwar nur bis dahin, wo das Criminalgesetzbuch ins Leben tritt. Es ist von Seiten des Ministeriums in der ersten Kammer Bezug genommen worden auf eine mögliche künftige Reichscrirninalgesetzgebung, welche die Todesstrafe wieder Herstellen könnte. Es ist zuzugeben/ daß, wenn ein solches Reichsgesetz ins Leben träte, die Gesetzgebungen der Einzclstaaten sich darnach richten müßten. Das ist aber kein Grund, jetzt eine Abänderung, welche zur Zeit grundrechtlich geboten ist, zu unterlassen. Wenn man der künftigen Neichs- versanunlung, welche das Reichsstrafgesetz erlassen wird, das Recht einräumt, Abänderungen der Einzelgesetzgebungen zu beschließen, wie sie das Rechtsbewußtsein der ganzen Nation ausspricht, und weil dieses höher steht, als das Rechtsbewußt sein des einzelnen Lheils, so muß dies auch angewendet wer den auf die Bestimmungen, welche von den Repräsentanten des ganzen deutschen Bolks in Frankfurt erlassen worden sind. Aus diesen Gründen also wird schon vom allgemeinen Stand punkte aus als grundrechtliche Bestimmung die Aufhebung der Todesstrafe festzuhalten sein. Auf die Gründe, die in der Sache selbst liegen, will ich jetzt nicht ausführlich zurückkom- rneu, sondern nur erwähnen, daß in Frankfurt die Abschaffung der Todesstrafe bei der ersten Lesung mit einer zwei Drittel der VersammlungübersteigcndenMajoritätbeschlossen worden ist, daß unter denen, welche für die Abschaffung sprachen und stimmten, gewichtige Juristen, Männer von vielen praktischen Erfahrungen waren— ich nenne nurdenOberlandesgerichts- präsidenten Scheller—, daß die zweite Lesung der Grund rechte in die Zeit siel, wo man die traurigen Erfahrungen des Septembers gemacht hatte, wodurch es geschah, daß Manche von ihrer ersten Abstimmung abwendig gemacht wurden, und dennoch die Abschaffung der Todesstrafe mit absoluter Majorität zum zweiten Male festgestellt ward. Was meine eigenen Ansichten betrifft, so habe ich in Frankfurt einen einzigen Grund angeführt, den ich auch heute allein an führen will, einen Grund, den Sie einen philosophischen oder doctrinairen nennen mögen, der mir aber bisher noch nicht widerlegt worden ist. Ich betrachte die Strafe aus demGesichts- Punkte, daß das geistige Sein des Verbrechers ein krankhaftes, verbildetes sei und durch die Strafe in seine naturgemäße Norm zurückgebracht werden solle; ich betrachte sie als Mittel derBefferung. So lange man mir nun nicht Nachweisen kann, daß irgend ein Mensch, und wäre es der verwildertste Ver brecher, ganz jenen Keim der Besserung, den die Gottheit in jedes Menschen Brust gelegt hat, verloren habe, daß er nur tauglich sei, wie ein Stück Holz weggeworfen zu werden, so lange man mir nicht die absolute Besserungsunfähigkeit eines Menschen nachweisen kann, so lange halte ich dicTodes- strafe für unsittlich und zweckwidrig. Denn zweckwidrig ist eine solche Strafe, welche den Zweck des Strafens überhaupt, die Besserung des Verbrechers unmöglich macht. Aus diesem Grunde allein werde ich mich jederzeit für Abschaffung berr Todesstrafe erklären, wie ich mich damals dafür erklärt habe» Abg. v. Po lenz: In der That vermag ich es nicht, den geehrten Vorrednern auf dem von ihnen betretenen Felde der Rhetorik und Dialectik so zu folgen, wie ich wohl wünschte. Tief durchdrungen von der Wichtigkeit der Frage und ihres Einflusses aus das Staatswohl, wie auf das Wohl der Staats bürger, erlaube ich mir aber, einige praktische Andeutungen: darüber zu geben. Wollen wir die Verrather des Landes, welche die Ruhe des Staates und dessen Wohlfahrt erschüt terten, Brandstiftung und Mord veranlaßten, die ganze Fa milien für immer unglücklich machten, ferner ernähren? Wol len wir ihnen das Leben schenken, weil wir glauben, sie noch bessern zu können? Denken wir uns den Mörder der Fa milie, den Vernichter unseres ganzen Glückes; wollen wir diesem ebenfalls das Leben schenken, um uns an seiner Pein zu weiden, die ihm sein Gewissen auferlegt, die er in einem langen, qualvollen Gefängnisse nothwendkg empfindet? Wol len wir unsere Gefängnisse, unsere Zuchthäuser noch mehr erweitern, noch mehr auf diese verwenden? Haben wir nicht auch Rücksicht zu nehmen auf den sittlichen Standpunkt, auf dem ein großer Theil des Volkes sich noch befindet? Glauben: wir alle Menschen so weit vorgebildct und so fest in ihren Begriffen von Recht und Gesetz, daß die Gefängnißstrafe sie von dessen Verletzungen abhalte, weil wir Humanitätsrück sichten ins Auge fassen? Es. wird nicht immer gelingen. Ich möchte zwar wünschen, daß der sittliche Standpunkt bis dahin erweitert wäre, allein ich glaube es nicht und werde da für stimmen, daß die Todesstrafe beibehalten, aber wie zeither: mit Maaße ausgeübt werde. Von unserer umsichtigen Re gierung dürfen wir erwarten, daß sie bei der neuen Gesetz gebung diese Frage ins Auge fassen werde, und ich bin überzeugt, daß in vielen Fallen die Todesstrafe ferner nicht angedroht werden wird. Ich habe auch auf ein anderes Feld hinzu weisen, nämlich inwiefern die Grundrechte, welche die Ab schaffung der Todesstrafe aussprcchen, gültig seien oder nicht. Ich bin fest überzeugt, daß, so lange nicht durch die Ausfüh rungsverordnung und durch ein Gesetz, welches die Kammern ebenfalls gutgeheißen haben, die Abschaffung der Todesstrafe ausgesprochen ist, auch die Todesstrafe gültig sei, und glaube, daß der Negierung das Recht nicht abgesprochen werden kann, ein solches Gesetz entweder zu geben, oder, wenn es von der Kammer vorgelegt wird, abzulehnen. Abg. Wigand: Ich sehe mich genöthigt, dem Abg. v. Polenz Einiges zu erwidern. Wenn man für die Abschaf fung der Todesstrafe spricht und stimmt, so will man die Strafe für den Mörder undVerbrecher überhaupt nicht abge schafft haben, sondern man will statt der Todesstrafe andere Strafen in die Gesetzgebung einführen. Das ist sittlich und vernünftig. Unsittlich ist aber die Hinrichtung. — Wenn mehrere Abgeordnete aus den Worten des Herrn Staatsmk- nisters entnehmen wollen, -daß derselbe die Grundrechte über-i
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder