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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 70. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Zuchthausstrafe kann nicht über zwanzig Jahre erkannt wer den" insoweit, als für die in jenem ß. 2 bezeichneten Fälle eine längere Dauer dieser Strafe festgestellt wird, aber auch nur insoweit, sich erledigt. Weil aber die neue Bestimmung in 2 auf andere, als die daselbst angegebenen Fälle nicht erstreckt werden darf, mithin im Ucbrigen es bei der angeführten Regel des Art. l7 auch ferner bewendet, so folgt andererseits von selbst, daß die aus verletztem in andern Artikeln desCri- minalgesetzbuchs (56, 58, 60), in Verbindung mit dem dem Art. 60 des letzter» sich anschließenden Artikel 65 des Mili- tairstrafgesetzbuchs, abgeleiteten Folgesätze auch ferner fort bestehen. Ebenso wird von selbst dic-Folge einlreten, daß, insoweit tz. 2. des Gesetzentwurfs.' im ersten Satze an die Stelle der unbedingt angedrvhten lebenslänglichen eine zeitliche Zucht hausstrafe setzt, insoweit — also nur hinsichtlich der hiervon betroffenen Falle — die im Art. 80 des Criminalgesetzbuchs für die unbedingt mit lebenslänglicher Zuchthausstrafe be drohten Verbrechen bestimmteUnverjährbarkeitzurErlcdigung kommt. Aber eben deshalb, weil die vorbemcrkten Folgerungen sich von selbst ergeben, findet der Ausschuß eine ausdrückliche Bestimmung, welche dieselben ausspricht, nicht für nöthig. Endlich rst nicht zu übersehen, daß der Art. 64 des Crimi- nalgcsetzbuchs in FolgederBestimmung in §.45desMilitair- strafgesetzbuchs auch auf das letztere überhaupt und daher auch auf die zahlreichen kriegsrechtlichen Bestimmungen desselben Anwendung leidet. Da nun auf die letzteren, so weit sie die Todesstrafe auf gewisse Verbrechen setzen, die grundrechtliche Aufhebung dieser Straft sich nicht erstreckt, so würde schon deshalb der Art. 64 keineswegs schlechthin für erledigt erklärt werden können. Nach allem Vorstehenden hält es der Ausschuß für bedenk lich, auf obigen Zusatz einzugehen, glaubt vielmehr, daß hierin der wissenschaftlichen Auslegung des Richters freier Spiel raum innerhalb der gesetzlichen Grenzen zu lassen sei, und hat demnach der Kammer anzurathen: den von der ersten Kammer als §. 3 angenommenen Zusatz abzulehnen. Abg. Wigand: Ich hatte allerdings gewünscht, daß hier statt: „Zuchthausstrafe" „Irrenhausstrafe" gesetzt wor den wäre, denn Blödsinnige sind nicht zurechnungsfähig, und ich kann es weder mit meinem Gewissen, noch mit meiner Einsicht vereinbaren, daß Blödsinnigen, die in diesem Zu stande Verbrechen begangen haben, Zuchthausstrafe zuerkannt würde. Dazu wenigstens kann ich meine Zustimmung nicht geben. Bicepräsident v. Held: Ich habe dem Abgeordneten zu erwidern, daß, wenn ein solcher Grad von Blödsinn vor handen ist, wobei die Zurechnungsfähigkeit aufhürt, auch nach Maaßgabe des Criminalgesetzbuchs eine Strafe nicht er kannt und verhangen werden kann, und daß es sich hier also blos von solchen Personen handelt, die an einem niedern Grade von Verstandesschwäche leiden, also noch zurechnungs fähig sind und daher nur milder zu bestrafen sind. Wir haben durchaus hier keinen Fall in das Auge zu fassen, auf welchen die Ansicht des Herrn Abg. Wigand paßt. Wir dürfen nicht in das ganze Criminalgesetzbuch eineInconsequmz bringen und das ganze System verändern wollen. Abg. Wigand: Ich würde mich mit der Erklärung des Herrn Viceprasidenten 0. Held vollkommen beruhigen, wenn derselbe damit ausspricht, daß ein solcher Kranker, bevor er die Zuchthausstrafe erleidet, in eine Irrenanstalt gebracht werde, um den Versuch zu machen, ob er hcrgestellt werden kann. Berichterstatter Abg. Funkhän el: Artikel 64 des Cri minalgesetzbuchs enthalt eine Milderung der Strafe in Bezug auf solche, welche wegen ihrer Verftandcsschwäche nicht als solche betrachtet werden können, die die gesetzliche volle Strafe verwirkt haben. Diese Milderung will der Ausschuß n'cht aufgehoben wissen. Ich bin übrigens mit dem Abg. Wigand darin einverstanden, daß für solche, deren Verschuldung in Rücksicht auf ihre Verstandesschwache ganz außer Verhältniß steht mit der gesetzlichen Strafe, eine noch größere Milderung eintreten sollte. Ich hoffe aber auch, der geehrte Abgeordnete werde mit dem Ausschüsse darüber einverstanden sein, daß es nicht Sache des gegenwärtigen Gesetzes sein kann, dergleichen allgemeine Bestimmungen des Criminalgesetzbuchs abzuändern. Das wird der Revision desselben zu überlassen sein. Abg. Wigan d: Ich bin vollkommen zufrieden gestellt. Präsident Cuno: Es hat sichNiemandweiterzumWort gemeldet. Ich frage, ob Sie, wie unser Ausschuß anrath, den von der l. Kammer als §. 3 angenommenen Zusatz ableh nen wollen? — Geschieht gegen 1 Stimme. Berichterstatter Abg. Funkhänel: Wenn endlich in der ersten Kammer, auf Antrag des Ab geordneten Haden, noch die Hinzufügung eines ferner» Zu satzparagraphen des Inhalts: Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Justiz ministerium beauftragt, beschlossen worden ist, so hat der Ausschuß kein Bedenken, der zweiten Kammer den Beitritt zu diesem Beschlüsse anzurathen. Präsident Cuno: Ich darf wohl sofort fragen, ob Sic den Zusatzparagraphen zu diesem Gesetz genehmigen wollen: „Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist unser Justizministerium beauftragt"?— Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Wir haben nun, da uns ein Gesetz entwurf vorliegt, noch mittelst Namensaufrufs abzustimmen. Nehmen Sie den vom Abgeordneten in der I. Kammer-V. Jo seph eingebrachtcn Gesetzentwurf, die Ersetzung der durch Z. 9 der Grundrechte des deutschen Volkes abgcschafften Todes strafe betreffend, gemäß den heute gefaßten Beschlüssen an? Es antworten mit Ja: Abg. Oehmichen, Secretair Prüfer, - Prctzsch, Abg. Rauch,
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