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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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'M finanzieller Hinsicht; sodann kann sie auch sehr ungerecht für viele Staatsbürger werden. Ich gedenke der Gewohn heit, nach welcher Eltern dem einzigen oder einem ihrer Kin der ihre Wirthschaft für einen mehrfach zu niedrigen Preis, gleichsam als ein Trinkgeld, verkaufen. Ohne der Unbillig keit der Eltern zu erwähnen, wird doch nun in jedem einzel nen Falle auch vielmal zu wenig an Stempelsteuer, an Kirche, Schule und Armencasse entrichtet, weil diese Gebühren genau nach der Höhe der Kaufsumme berechnet werden. Trifft es nun, daß diese zwei-, drei-, vier-und mehrmal niedriger als die Waare angeschlagen ist, so wird auch jede der obgenann ten Cassen um den zwei-, drei-, vier- und mehrfachen Betrag betrogen." „Es müssen Staats- und Gemeindecassen so lange über Steuerverluste klagen, als die oben angedeuteten Abgaben nicht nach einem andern Steuerfuße zu entrichten sind." „Die gegenwärtige Steuererhöhung bei Kaufconsirma- tionen leistet auch großen Unbilligkeiten Vorschub. In den 39 Jahren, in denen ich ansässig gewesen, sind mir sehr viele Falle vorgekommen, daß ein älterer Bruder, als er sich mit seinem geringen Erbe und seinem sauer Ersparten ankaufte, eben so viel Abgaben für sein Haus zahlen mußte, als der von -en Eltern bevorzugte jüngere für das väterliche Gut zu ent richten hatte, obschon der Werth des letztem so viele Lausende, als wie bei ersterm Hunderte betrug. So wird Jeder, der überhaupt mit Fremden Kaufcontracte abschließt, in der Re gel mehr Gebühren in Staats- und Communcassen zu ent richten haben, als der, der mit Verwandten und Bekannten handelt, und der da erbt. Meistens ist es demnach der We nigerbemittelte, der vcrhältnißmäßig mit den meisten Abga ben diesfalls belästigt wird. Wäre eine solche Unbilligkeit aber möglich, wenn man nie nach der Kaufsumme, sondern stets nach den Steuereinheiten und nach dem Brandcataster jene Abgaben taxirte?" Petent gelangt zu demAntrage,die zweiteKammer wolle dahin wirken, daß künftig bei Käufen die Stempelsteuer, so wie die Abgaben an Kirche, Schule und Armencasse nicht mehr nach derKaufsumme,sondernbeiGrundstücken nach den Steuereinheiten, bei Häusern, Mühlen, Fabriken und andern Gebäuden nach der Brandcatasterabschätzung erhoben werden. Petent schließt übrigens seineBittschriftin loyalerWeise mit „den besten Wünschen für das erhabene Königshaus" und für eine „gesegnete Wirksamkeit der Landesvertreter." Zu den an sich sehr gut gemeinten Absichten des Peten ten hat der Ausschuß Folgendes gutachtlich zu bemerken. Nach der bestehenden Stempelsteuergesetzgebung richtet sich bei Besitzveräußerungen die Stempelsteuer bekanntlich uach dem Kaufs- und Annahmepreis. Derselbe Erhebungs fuß findet auch gewöhnlich in Absicht auf den sogenannten Gottespfennig für die Kirchenärare statt. Dagegen hat we gen der Beiträge zur Schulcasse das Volksschulengesetz vom 6. Januar 1835 Z. 34 den Beitragsfuß nicht besonders vor geschrieben. Dasselbe ist der Fall rücksichtlich der Beiträge zur Armencasse. Die Armenordnung vom 22. October 1840 §. 13 sagt nur, daß die Höhe der Beiträge sich entweder nach Lem bestehenden Herkommen richten, oder dieselbe durch die Localarmenordnung bestimmt werden soll. Petent scheint einer Heimath anzugehören, in welcher in Absicht auf den bäuerlichen Grundbesitz zum Theil noch eine Art Minoritätsverhältniß existirt, nach welchem die Güter vom Vater, gemeiniglich um einen geringen Preis, an den jüngsten Sohn überlassen werden. In Fällen dieser Art werden nun allerdings die öffentli chen Cassen mehr oder minder eine Einbuße erleiden, für welche die Beiträge sich nach der Kaufsumme zu richten haben. Es wird sich auch wohl anderwärts und allerwegen nicht selten zutiagen, daß von einem ungleich geringern Grundstück, wel ches nach seinem wahren Werthe verkauft wird, an Stem pelsteuer und in die Cassen für Kirche, Schule und Armen pflege mehr oder ebenso siel zu entrichten ist, als für ein viel größeres und werthvolleres Gut, wenn es um ein Billiges vom Vater an den Sohn oder sonst von einem nahen Fami- liengliede an das andere verkauft und überlassen würde. Inzwischen würde es, anlangend den Stempelimpost, doch nicht gerechtfertigt sein, solcher zufälliger Ungleichheiten halber einen an sich ganz rationellen Besteucrungsfuß für eine gewisse Art von Verträgen zu verlassen, ihn aber für alle andern Rechtsgeschäfte derselben Gattung beizubehalten, nämlich für diejenigen, deren Umfang nach Geldwerth abzu schätzen und daraus erkennbar ist, wie z. B. beim Darlehen, bei Pachtverträgen und dergleichen. Verkauft der Vater seinem jüngsten Sohne sein Gut, für welches ein Fremder 10,000 Thaler zahlen würde, um die Hälfte, so liegt darin, wie doch Petent anzunehmen scheint, an sich keine betrügerische Handlung, keine Hinterziehung der geordneten Steuern und Abgaben, daß der Käufer in die sem Falle nur die Hälfte des Stempclimpostes zu erlegen hat, den der Fremde zahlen müßte, wenn dieser es noch einmal so theuer acquirirt hätte. Petent hält dafür, der Grundsteuerfuß gebe ein rich tigeres Anhalten für die Art Steuern, welche er im Sinne hat. Schwerlich aber werden mit ihm alle diejenigen über einstimmen, welche in neuer Zeit das bestehende Grund steuersystem zum Gegenstände ihrer Critik und ihrer Angriffe gemacht haben. Wie weit verbreitet aber die Ansicht über Ungleichheit der Besteuerung des Grund und Bodens sei, geht aus den Beilagen zum allerhöchsten Deerete vom 7. vori gen Monats Nr. 29 der I. Abtheilung 2. Bandes der Land tagsacten S. 445 ff. hervor. Das Absehen des Petenten in Rücksicht auf den Stem pelimpost von Kaufsgeschäften über Grundstücke (denn Kaufsgeschäfte anderer Art hat er nicht vor Augen) würde nur durch eine Aenderung des Stempelsteuergesetzes sich errei chen lassen. Dazu aber kann der Ausschuß nicht rathen. Was die Staatskasse in manchen Fällen verliert, weil die Grundstücke unter dem wahren Werthe, d. h. um welchen sie in einem gegebenen Orte oder Districte ge- oder verkauft zu werden pflegen, an andere kaufsweifeübergehen, das gewinnt er wieder in anderen Fällen, wenn Grundstücke hoch im Pxeise stehen. Der Gottespfennig, d. h. der Beitrag von Kaufscon- tracten an die Kirchenärare, beruht auf kirchengesetzlicher An ordnung, und zwar auf den Generalartikeln von den Jahren 1557 und 1580, in welchen ein besonderer Ethebungsfuß allerdings nicht festgesetzt worden ist. Was endlich die Beiträge von Grundstückskäufern für die Schule und für die Armencasse betrifft, so hat jede Ge meinde es in ihrer Hand, nach ihren Bedürfnissen die Bei träge und den Beitragsfuß festzustellen. Schon jetzt ist die Autonomie der Gemeinden nach der Städteordnung (Z, 92)
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