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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-03-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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„Eine, sei es nun vor oder nach Publikation dieses Gesetzes angebrachte Provocation auf Ablösung der Lehngeldsverbindlichkeit hat die Wirkung, daß der Verpflichtete verlangen kann, mit der Entrich tung von Lehngeld von den nach Publication dieses Gesetzes eingetretenen Besitzveränderungsfällen verschont zu werden. Solchenfalls ist die Ablö sungsrente so festzustellen, als ob die Ablösung be reits am Schluffe des letzten bürgerlichen Jahres vor dem ersten, nun wirklich nicht mehr zu verlehn- waarenden Falle zu Stande gekommen wäre." Der zweite Ausschuß der zweiten Kammer vermag die damit gewonnene größere Deutlichkeit nicht zu verkennen und hält ebenfalls dafür, daß dem Verpflichteten die Wahl zu las sen sei, ob er bei einem nach Publication dieses Gesetzes ein getretenen Besitzveränderungsfall dieRente übernehmen, oder das Lehngeld nochmals bezahlen will. Er empfiehlt daher der Kammer den §. 8 als §. 6 in dieser Fassung anzunehmen. Präsident Cuno: §.8, nach der nunmehrigen Reihen folge vielmehr §. 6, ist vom zweiten Ausschüsse der ersten Kammer im erklärten Einverständnisse der Staatsregierung folgendermaßen gefaßt worden: „Eine, sei es nun vor oder nach Publication dieses Gesetzes angebrachte Provocation auf Ablösung der Lehngelds verbindlichkeit hat die Wirkung, daß der Ver pflichtete verlangen kann, mit der Entrichtung von Lehngeld von den nach Publication dieses Gesetzes eingetretenen Besitzveränderungs fällen verschont zu werden. Solchenfalls ist die Ablösungsrente so festzustellen, als ob die Ablösung bereits amSchlusse des letzten bürger lichen Jahres vor dem ersten, nun wirklich nicht mehr zu verlehnwaarenden Falle zu Stande gekommen wäre." Wollen Sie, wie Ihnen unser Aus schuß anräth, auch Ihrerseits den Paragraphen in der jetzt vorgelesenen Fassung annehmen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Secretair Prüfer: Weiter hat der zweite Ausschuß der ersten Kammer unter Auwilligung der Staatsregierung noch folgende Bestim mung als §-7 in Vorschlag gebracht. „Mit dem 31. December 1853 erlöschen alle Lehn geldberechtigungen, auf deren Ablösung nicht pro- vocirt sein wird. Gegen den Eintritt dieser Prä- clusivbestimmung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt." Der mit dem 1. April 1851 bevorstehende Schluß der Landrentenbank an sich wird zwar schon erheblichen Einfluß auf das Ablösungsgeschäft üben; allein eine Unbekanntschaft mit diesem Zeitpunkte, oder ein Verkennen der Wortheile die ses Instituts selbst können möglicherweise auch diesen verhoff- ten Einfluß zum Theil wieder neutralisiren. Da aber das Interesse des Verpflichteten, wie des Be rechtigten und des Staates selbst es dringend erheischt, daß das Recht des Lehngcldes sobald als möglich zum Verschwin den gebracht werde, so empfiehlt auch der zweite Ausschluß der zweiten Kammer die Annahme dieser Bestimmung als 8- 7. Präsident Cuno: Da sich auch hier Niemand zum Worte gemeldet hat, so darf ich ohne Weiteres fragen, ob Sie, wie Ihnen der Ausschuß vorschlägt, §. 7 folgenden In halts annehmen: „Mit dem 31. December 1853 er löschen alle Lehngeldberechtigungen, deren Ab lösung bis dahin nicht provocirt worden ist. Gegen den Eintritt dieser Präclusivbestimmung findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt." — Einstimmig Ja. Berichterstatter Secretair Prüfer: 8.9. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind die Ministerien der Justiz und des Innern, jedes innerhalb seines Geschäfts bereiches, beauftragt. Der Bericht sagt hierzu: Demgemäß hat §. 9 als 8-8 in folgender Fassung einzutreten: „Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Mini sterium des Innern beauftragt." Präsident Cuno: Pflichten Sie auch hier dem Ausschüsse bei und wollen Sie den Paragraphen in der angegebenen Weise geformelt wissen? — Einstimmig Ja. Berichterstatter Secretair Prüfer: Hiernach allenthalben hat der Ausschuß zu beantragen: dem vermöge königlichen Decrets vom 7. Novem ber 1849 an die Kammern gebrachten Gesetzent wurf, die Ablösung der Lehngeldverbindlichkeit be treffend, mit den beschlossenen Abänderungen und Zusätzen die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. Präsident Cuno: Wir werden, wenn wir über diese Frage abgesiimmt haben, noch uns zu fassen haben über die Erledigung mehrerer Seite 367 erwähnter Petitionen. Vor allen Dingen ist es nöthig, die Frage über die Annahme des mittelst königl. Decrets an uns gebrachten Gesetzentwurfs durch Namensaufruf an Sie zu richten. Ich frage daher: „Wollen Sie dem vermöge königl. Decrets vom 7. December 1849 an die Kammer gebrachten Gesetzentwürfe, die Ablösung der Lehngelder verbindlichkeit betreffend, milden beschlossenen Abänderungen und Zusätzen Ihre verfassungs mäßige Zustimmung ertheilen?" Sämmtliche anwesende Abgeordnete antworten mit Ja, nämlich: Aba. Eckardt, Vicepräsident Haberkvrn, - Eymann, Absi' Hahnel, - Funkhänel, - V.Haubold,
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