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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 71. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ebenso, wie nach der Landgemeindeordnung (§.64,65) so fest begründet, daß es jeder Gemeinde freistände, in der vom Pe tenten bezeichneten Richtung den Beitragsfuß zu ändern und festzustellen. Es würde nur darauf ankommen, daß in sol chen Gemeinden, in welchen eine derartige Einrichtung als ein wahres Bedürfniß zu erkennen wäre, bei der Gemeinde vertretung oder bei der Gemeindeobrigkeit die nölhige Anre- < gung geschehe, um entsprechende Beschlüsse zu veranlassen. Wollte also eine Gemeindevertretung bei Besitzvcränderun- gen, bei welchen kein Kauf- oder Annahmepreis eintritt, z.B. wenn der Sohn oder die Witwe ein Gut, eine Mühle, eine Fabrik und dergleichen erbt, die Beitrage für Schule und Armencasse nach dem Grundsteuerfuße oder beziehentlich nach der Brandverstcherungssumme erheben lassen, so würde sie an sich daran nicht zu hindern sein. Die Gemeindevertretung würde nicht einmal verhindert sein, bei Kaufcontracten über Grundstücke die Beiträge für Schul- und Armenwesen nach dem vomPetenten beabsichtigten Erhebungsfuße einzufordern. Und sollte sich etwa ein solches Bedürfniß in des Petenten Wohnort nöthig machen, so würde es nur darauf ankommen, daß Bochmann die Angelegenheit beim Gemeinderath seines Ortes anbrächte und Beschluß darüber verlangte. Gleichergestalt würde es auch den Kirchengemeindcn, mithin auch der zu Burkhartsdorf, unverwchrt sein, die Ab gabe des Gottespfennigs in der Modalität zu regeln, welche der Petent für die richtigere halt. Es bedarf für einen solchen Zweck zunächst auch nur der Anregung bei der Gemeindever tretung oder bei der Kircheninspection. Würden nun die gesetzlichen Vertreter einer Kirchengemeinde zu einer Einrich tung im Sinne des Petenten ihre Zustimmung in legaler Weise ertheilen und das Aerar durch die veränderte Erhe bungsweise keine Einbuße erleiden, so hätte auch die aufse hende Behörde keinen Grund zum Widerspruche. Aus dem vorstehend Gesagten wird nun aber erhellen, daß die vomPetenten in Frage gestellten Angelegenheiten der Erwägung keineswegs unwerth waren, daß es auch nur ge wünscht werden kann, es möchten die Gemeinden, in welchen eine Abänderung des Erhcbungsfußes für die Beiträge an Kirche, Schule und Armencasse sich als ein wahres Bedürfniß darstellt, Anlaß finden, die Sache im Sinne des Petenten ins Auge zu fassen. Allein der Antrag, wie ihn Petent vor stehend ausgesprochen hat, eignet sich nicht zu einer Jnter- cesston für die Volksvertretung. Der Ausschuß schlägt daher vor: die Kammer wolle die Petition Bochmann's auf sich beruhen lassen. Präsident Cuno: Auch dieser Bericht hat schon längere Zeit zur Einsichtnahme ausgelegen, und wir würden sofort zur Berathung über denselben und zur Beschlußfassung verschrei- ten können. Wünscht Jemand hierüber zu sprechen? Der Antrag des Ausschusses geht dahin: „die Kammer wolle die Petition auf sich beruhen lassen." Stimmen Sie dem Aus schüsse hierin bei? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Es folgt nun mündlicher Bericht des vierten Ausschusses über die Petition Friedrich Wilheln Gö- bel's und Genossen zu Rochlitz. Berichterstatter Abg. Wagner (aus Dresden): Der Webermeister Friedrich Wilhelm Göbel zu Rochlitz und 250 Genossen haben sich an die Volksvertretung gewendet mit einer Petition, die eine Anzahl von Gesuchen enthält; in Rücksicht auf eines dieser Gesuche aber nur ist die Petition nach in der ersten Kammer erfolgtem Beschlüsse an die zweite Kammer abgegeben worden. Ueber diesen Punkt hat der vierte Ausschuß kürzesten Bericht zu erstatten. Es bitten nämlich die Petenten in dem angeregten Punkte: es möge das Preßgesetz nicht als ein provisorisches ferner gelten, sondern als ein definitives von der Kammer anerkannt werden. Selbst wenn der Fall, den die Petenten voraussetzen, bestände, daß das Preßgesetz blos als ein provisorisches bezeichnet wäre, was es nicht ist, so würde kaum dem Wunsche der Petenten zu deferiren sein, aus dem Grunde, weil für sic und in ihrem Sinne nichts gewonnen werden würde, wollten wir uns in der verlangten Art aussprechen, denn ein jedes definitives Gesetz ist auch nur so lange definitiv, als nicht ein neues zwischen den Factoren der Gesetzgebung verabredet wird. Provisorische Gesetze haben wir im Jahre 1848 mehrere erhal ten in Hinblick auf die bevorstehende Ordnung der deutschen Verhältnisse. Auch bei Vorlage des Entwurfs zum Preßgesetze hatte die Regierung ausgesprochen, cs solle dieses Gesetz nur gültig sein bis zu Erlassung eines allgemeinen deutschen Ge setzes, die erste und zweite Kämmer beschlossen aber, diesen Passus aus den Eingangsworten des Gesetzes wegzulassen, und wie sich Jeder überzeugen kann, ist auch im Gesetz- und Verordnungsblatte das Gesetz ohne diese Clausel publicirt und auch sonst in keiner Weise als provisorisches bezeich net worden. Das also, was die Petenten voraussetzen, ist nicht vorhanden, folglich kann der Ausschuß auch nichts Anderes Ihnen Vorschlägen, als die Petition in diesem Punkte auf sich beruhen zu lassen. Präsident Cuno: Wollen Sie über den soeben vernom menen mündlichen Vortrag sofort berathcn? Wünscht Je mand darüber zu sprechen? Der Antrag des Ausschusses geht dahin: „diePetition auf sich beruhen zu lassen." Pflichten Sie dem bei? — Einstimmig Ja. Präsident Cuno: Derselbe Ausschuß wird weitern münd lichen Bericht über die Petition der Stadtgemeindc Elsterberg um Beihülfe aus Staatsmitteln zu Bestreitung ihrer Kirchen- und Schulbedürfnisse erstatten. Berichterstatter Abg. Kretschmer: Es ist nur ein vor läufiger Bericht, mit dem ich vorJhnen auftrete, und der Aus schuß wird Ihnen Vorschlägen, diese Petition, welche von der Stadtgemeinde zu Elsterberg ausgegangen ist und die Ge währung außerordentlicher Beihülfe aus Staatsmitteln zu Bestreitung ihrer Kirchen- und Schulbedürfniffe betrifft, an den dritten Ausschuß gelangen zu lassen. Wenn ich mir ge statte, demohngeachtet mit einigen wenigen Worten auf den Inhalt dieser Petition einzugehen, so geschieht es cinestheilS um den Antrag des Ausschusses zu motiviren, anderntheils um des ganz besonders kläglichen Inhaltes dieser Petition willen, der wohl am Ende dahin uns bewegen muß, die Aufi
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