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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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3) die Voraussetzung eines den öffentlichen Blattern daraus erwachsenden Vortheils mindestens für eine große Anzahl derselben nicht eingetreten ist, so kommt man ohne Weiteres zu dem Schluffe, daß jene Bestimmungen ferner nicht aufrecht zu erhalten sind. Es sind nun allerdings von Sekten des Herrn Regie- rungscommiffars sowohl, als auch von einzelnen Mitgliedern der ersten Kammer an sich nicht unwichtige Bedenken dagegen erhoben worden, die der Ausschuß in pflichtmäßige Erwägung gezogen hat. Es sei, hat man gesagt, an sich nicht rathsam, einen Lheil eines Gesetzes kurz nach dem Erscheinen desselben wieder aufzuheben, zumal aber dann, wenn diese Aufhebung viel leicht kurz vor dem Zeitpunkte einzutreten hätte, wo ohne dies in Folge neuer Einrichtungen die Beschwerdegründe sich erledigen würden. Und dieser Fall stehe für den fraglichen Paragraphen mit der beabsichtigten Umgestaltung der Ge richts- und Verwaltungsbehörden in Zttlssicht. Hierzu kämen dre bedenklichen Folgen des Wegfalls oer Bestimmungen in § 12, daß durch die für obrigkeitliche Bekanntmachungen hernach zu bezahlenden Jnsertionskosten der Verwaltungs aufwand sich bedeutend erhöhen und daß um der Ersparniß willen eine Beschränkung solcher im allgemeinen Interesse wünschenswerther Bekanntmachungen eintreten würde. Leide nun hierunter offenbar das öffentliche Wohl, so sei auf der andern Seite zugleich den Behörden ein Einfluß auf die periodische Presse gegeben, welche die Freiheit derselben und das materielle Interesse der Herausgeber von öffentlichen Blättern beeinträchtigen könne, indem die Obrigkeiten nur solcher Blätter zu ihren Bekanntmachungen sich bedienen würden, deren Haltung dem herrschenden Regierungssystem günstig sei, mißliebigen dagegen solche vorenthalten und diese damit jenen gegenüber in großen Nachtheil bringen würden, weshalb zu erwarten sei, daß man bald die Aufhebung jener Bestimmungen beklagen und um Wiederherstellung derselben bitten werde. Ursache zu Beschwerden sei vorhanden, das könne zugegeben werden, aber nur nicht in dem Umfange, als vorgestcllt worden, und indem Grade, daß ihnen nicht durch eine Beschränkung der Verbindlichkeit im Verordnungswege abgeholfen werden könne. Die Ausschließung der durch Wahlen veranlaßten und im pecuniären Interesse des Fiscus oder der Gemeinden ergehenden Bekanntmachungen werde dazu ausreichen. Von einer Auslegung der besonders ange fochtenen Worte: „untere Verwaltungsbehörden des Orts und Bezirks, wo sie erscheinen," wie sie von sämmtlichen Petenten gewünscht worden ist, hat man dabei abgesehen, indem man es für beinahe unmöglich hielt, eine völlig erschöpfende zu geben. Neben dem Gewicht jener Gründe, aus welchen oben der Schluß auf die Nothwendigkeit der Streichung des ganzen Paragraphen gezogen worden ist, scheinen nun dem Ausschuß diese Einwendungen nicht erheblich und haltbar genug, um den Schluß umzustoßen und das vorgeschlagene Auskunfts mittel empfehlen zu können. Es wird Alles darauf ankommen, ob sich erweisen läßt, daß durch die beabsichtigte Beschränkung der unentgeltlich aufzunehmenden Bekanntmachungen das Uebergewicht der Nachthelle, über welche sich die Petenten beschweren, beseitigt wird, so daß diese fernerhin wirklich, wie vorausgesetzt wor den, für die zu bringenden Opfer eine Entschädigung in ent sprechenden Vortheilen haben werden. Dies wird aber schwerlich geschehen können, und sobald auch nur ein Zweifel übrig bleibt, gebietet die Gerechtigkeit, jene Bestimmungen wieder aufzuheben, und das kann gerade um so eher geschehen, als sie ohnehin mit dem Eintritt der neuen Organisation der Gerichts- und Verwaltungsbehörden beseitigt werden sollen. Die Befürchtung einer' bedeutenden Erhöhung des Verwal tungsaufwandes und der Verminderung der amtlichen Kund machungen hat man nicht zu theilen. Mit der Petition un ter Nr. 4 läßt sich entgegenhalten, daß, wenn das den Heraus gebern angesonnene Opfer, wie behauptet wird, klein ist, auch der Gewinn desStaates verhältnißmäßig nurgering sein wird, während, wenn jenes ein bedeutendes wäre, der Staat auf den daraus zu ziehenden Vortheil würde verzichten müssen. Nimmt man ferner als ausgemacht an, daß den Blättern aus der Aufnahme amtlicher Bekanntmachungen Vorthelle erwachsen, so muß man auch zugeben, daß die Herausgeber derselben im wohlverstandenen eigenen Interesse selbige frei willig und ohne Entgelt in die Oeffentlichkeit bringen wer den,'daß sie sich in Zukunft Um deren Zuweisung als um eine Begünstigung bewerben werden, anstatt sich wie bisher gegen dieselbe zu sträuben. Hierzu kommt, daß die Behörden nur solchen Herausgebern die auch bisher schon bezahlten Ver öffentlichungen zuzuwenden brauchen, welche sich bereit erklä ren, dagegen die obrigkeitlichen Bekanntmachungen im en- gern Sinne unentgeltlich aufzunehmen, kurz, daß sieeinVer- tragsverhältniß eingehen können, welches dem Gemeinwesen alle bisherigen Vortheile verschafft, ohne ihm den Vorwurf einer Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit zuzuziehen. Damit würde zugleich die Gehässigkeit der Maaßregel beseitigt, ge wissen mißliebigen Blättern den Vortheil bezahlbarer amt licher Kundmachungen zu entziehen, während ihnen doch die lästige Verbindlichkeit der unentgeltlichen Aufnahme obrig keitlicher Veröffentlichungen verbleibt. Und wenn in der eben erwähnten Maaßregel, die neuerdings mehrfach in An wendung gekommen sein soll, eine Einwirkung auf die Presse nicht verkannt werden kann, wie sie auch ohne Zweifel dabei beabsichtigt wird, so kann man nicht sagen dürfen, daß sie erst dann zu befürchten stehe, wenn die fragliche Verbindlichkeit aufgehoben sein werde. Zm .Gegentheil ist die Waffe, wie sie jetzt die Behörden in der Hand haben, wirksamer als sie es nachher sein würde, weil jetzt ein Nutzen vorenthalten werden kann ohne gleichzeitige Befreiung von einer Last, nachher aber den Herausgebern freigegeben ist, mit der Ein buße d.es Nutzens auch der Last sich zu entledigen oder sie fort zutragen, je nachdem sie es in ihrem Interesse finden. Ueber- haupt kann aber die Absicht nicht darauf gerichtet sein, die Regierung der Presse gegenüber wehrlos hinzustellen und sie zu verhindern, sich der Vortheile zu bedienen, die auch ihr die Freigebung derselben und die daraus von selbst folgenden rechtlichen Verhältnisse darbieten. Sollten also, wie voraus verkündet worden ist, nach Wegfall des Paragraphen Klagen laut werden über Begünstigung gewisser Blätter von Seiten der Behörden zum Nachtheil anderer, so würden dieselben jeder rechtlichen Begründung entbehren und jedes Anspruchs auf abermalige Aenderung des Gesetzes. Soll und kann endlich auch nicht geläugnet werden, daß die in den letzten Jahren ungewöhnlich gehäuften Bekannt machungen in Wahlangelegenheiten hauptsächlich zur Erhe bung von Beschwerden Anlaß gegeben haben, so wird doch daraus nicht unbedingt folgen, daß diese sich dann erledigen werden, wenn eine Entschädigung für diese Art von Bekannt machungen ferner nicht versagt werden sott. Denn wenn die
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