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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ist der einzige Punkt, worin ich mir dem Berichte des Aus schusses nicht übereinstkmmen kann, der Seite 467 sagt: „Wenn aber auf diese Voraussetzung (die Voraussetzung nämlich, daß hier das öffentliche mit demPrivatinteresseHand in Hand gehe,) allein die ganze Bestimmung in §. 12 gestützt ist, — und sie ist es ganz unzweifelhaft, wie aus den Motiven zum Gesetzentwürfe, aus dem Deputationsberichte der zweiten Kammer über denselben und den Kammerverhandlungen klar erhellt, — so muß sie auch in den Augen des Gesetzgebers mit derselben sie h en und fallen." Der Ausschuß scheint also hier der Ansicht zu sein, daß diese Bestimmung fortbe stehen könnte, wenn jene Voraussetzung der Zweckmäßigkeit gegründet wäre. Ich meine aber, daß daß, was vor dem Richterstuhle des Rechtes und der Gerechtigkeit nicht bestehen kann, was von ihm aus vermtheilr werden muß, nicht durch die wechselnden Meinungen über seine Räthlichkeit und admi nistrative Zweckmäßigkeit aufrecht erhalten werden darf. Im Uebrigen hat schon der geehrte Ausschuß in seinem Berichte genügend nachgewiesen, daß diese vermeintlichen Gründe der Zweckmäßigkeit durchaus nicht stichhaltig sind. Es ist dies überdem eben so klar und entschieden in der in unfern Hän den befindlichen gedrucktenPetktkon dargethan, und ich werde mich darüber hier nicht weiter verbreiten, dafern nicht etwa der Ausschußbericht in dieser Hinsicht von der einen oder an dern Seite angegriffen werden sollte. Nur eine Bemerkung kann ich in diesem Bezüge nicht unterdrücken, zu der mir die Einwendungen Veranlassung geben, welche Seiten des Herrn Rcgierungscommiffars nach den Bemerkungen auf Seite 469 Lei denAusschußberathungen gemacht worden zu sein scheinen. Es heißt nämlich da: „daß bei einer Aufhebung des §. 12 offenbar das öffentliche Wohl leiden und zugleich den Behör den ein Einfluß auf die periodische Presse gegeben sein würde. Nun, meine Herren, wenn die Negierung selbst Blättern der gemäßigten Opposition die Aufnahme amtlicher, bezahlter Inserate entzieht, wie dies in neuerer Zeit bekanntlich vorge kommen ist, so kann ich Nicht eben glauben, daß es mit diesen zarten Rücksichten gegen die Presse so ernstlich gemeint sei. Ich werde nach dem Allen für den Ausschuß stimmen. Berichterstatter Abg. 0. Wagner (aus Dresden): Nur in Beziehung auf das zuletzt Vorgebrachte halte ich mich für verpflichtet, unmittelbar nach der Rede des geehrten Abgeord neten etwas zu bemerken. Derselbe setzt voraus, daß die Stelle auf Seite 469, auf welche er sich bezogen hat, sich auf eine Aeußerung - des Herrn Regierungscommissars stütze. Das ist aber keineswegs der Fall. Es ist ausdrücklich gesagt, daß hier dasjenige zusammengestellt worden sei, was nicht allein von Seiten des Herrn Regierungscommissars, sondern auch von einzelnen Mitgliedern der ersten Kammer geäußert worden sei; das, was nun gerade in der berührten Stelle ausgesprochen ist, ist von Rednern in der ersten Kammer geäußert! worden. Damit wird die ganze Auslassung in Bezug auf diesen Punkt fallen. Abg. Biedermann: Ich werde nicht blos aus den von dem Ausschüsse angegebenen Gründen für dessen Antrag stimmen, sondern auch aus einem nicht angegebenen, mir aber sehr klar vorliegenden Grunde, nämlich weil ich durch aus nicht er'nsehe, wie man die in dem Gesetze ausgesprochene Verbindlichkeit, falls der Herausgeber einer Zeitschrift sich weigern sollte, derselben zu genügen, practisch geltend ma chen will. Es ist ein wirkliches Präjudiz, eine Strafe, die darauf steht, in dem Gesetze nicht angegeben, cs kann auch dasjenige nicht eintretcn, was früher in ähnlichen Fällen ein trat, nämlich die Concessionsentziehung. - Früher konnte eine solche Verbindlichkeit geltend gemacht werden, weil bei deren Nichterfüllung die Concessiou entzogen wurde, jetzt ist dieses Mittel der Regierung entnommen, und ich begreife nicht, wie man jetzt etwas Anderes thun könne, als blos die Verbindlichkeit aussprechen. Es widerspricht übrigens diese Verbindlichkeit namentlich ganz entschieden den Grundren ten, dem §. 13 derselben, und ich bemerke dabei, daß dies einer der Paragraphen ist, die kraft des Einführungsgesetzes auch bei uns bereits ins Leben getreten sind und also selbst nach der neuen Theorie des Herrn Staatsministers V.Zschinsky nicht ohne Weiteres unberücksichtigt bleiben können. Wie gesagt, ich weiß nicht, wie man diese Verbindlichkeit ferner geltend machen wolle, und ich weiß wieder nicht, wie man ein Gesetz aufrechterhalten könne, welches etwaslbezweckt, was doch nicht durchgesetzt werden kann. Ein einziges praktisches, politisches Bedenken ist nicht mit Unrecht von mehrern Sei ten geltend gemacht worden, daß nämlich, wenn die Anzeigen nicht unentgeltlich ausgenommen, sondern bezahlt werden müssen, damit die Waffe, welche die Behörden in den Hän den haben, durch Zuweisung bezahlter Anzeigen gewisse Blätter zu begünstigen, verstärkt werden möchte — ich sage: verstärkt, denn vorhanden ist sie bereits, indem andere Be kanntmachungen bisher schon bezahlt wurden. Es hat nun zwar der Ausschußbericht darauf hingedeutet, j,daß die Be hörden nur solchen Herausgebern die auch bisher schon be zahlten Veröffentlichungen zuzuwenden brauchen, welche sich .bereit erklären, dagegen die obrigkeitlichen Bekanntmachun gen im engern Sinne unentgeltlich aufzunehmen, kurz, daß sie ein Vertragsverhaltniß eingehen können, welches dem Ge meinwesen alle bisherigen Vortheile verschafft, ohne ihm den Vorwurf einer Ungerechtigkeit oder Unbilligkeit zuzuziehcn. Das setzt freilich den guten Willen der Behörden voraus, einen guten Willen, den ich im Allgemeinen nicht bezweifeln will, der aber doch in einzelnen Fallen aus besondern politi schen Rücksichten einmal ausbleiben könnte. Ich glaube da her, so dringend es einestheils ist, daß jene Bestimmung, welche durchaus den verfassungsmäßigen Rechten der Staats bürger widerstreitet, ohneWeitcrcs aufgehoben werde, so muß doch andererseits die Kammer aus politischen Rücksichten, im Interesse der Gleichheit und Gerechtigkeit, damit diese nicht verletzt werden, möglichst dafür Sorge tragen, daß nicht durch den Wegfall des §. 12 das eintrete, was ich vorhin er-
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