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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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auf.§. 31 der letzter». Was zunächst §. 13 der Grundrechte betrifft, so existirten bekanntlich diese zur Zeit der Publikation des Preßgesetzes noch nicht, und es kann also ein formeller Verstoß gegen die Grundrechte damit nicht begangen worden sein. Es könnte sich nur davon handeln, ob Grund vorliege, das Preßgesetz nachträglich mit den Grundrechten in Ein klang zu bringen; aber auch dazu scheint eine Veranlassung gerade hier nicht vorzuliegen. Die Grundrechte untersagen zwar jede Beschränkung der Preßfreiheit durch vorbeugende Maaßregeln, als Concesstonen, Staatsauflagen, Postverbote und dergleichen. Allein eine Bestimmung, wie die in §. 12, möchte doch, wenn man den Worten nicht Gewalt anthun will, kaum als eine gegen die Preßfreiheit gerichtete Präventiv- maaßregel betrachtet werden können. Im Sinne des Gesetz gebers hat sie das ganz gewiß nicht sein sollen, wie dies auch selbst von dem Herrn Abg. Ziesler anerkannt worden ist; man wird aber auch nicht nachweisen können, daß sie praktisch eine solche Wirkung gehabt habe, denn unsere periodische Presse hat sich, wie die Erfahrung lehrt, trotz dieser Be stimmung quantitativ ungehemmt entwickelt, und man hat nicht gehört, daß irgend ein periodisches Blatt in Folge von Belästigungen auf Grund des §. 12 habe eingestellt werden müssen. — Die §§. 27 und 37 der Werfaffungsurkunde ferner scheinen hier ganz außer Frage bleiben zu müssen. Sie sagen Llos, daß die Freiheit der Person keiner andern Beschränkung unterliegen und die Unterthanen zu keiner andern Leistung herangezogen werden sollen, als solchen, welche durch Gesetz und Recht bestimmt seien. Nun handelt es sich ja hier aber von einer Beschränkung oder Leistung, welche durch ein Gesetz, und zwar durch ein auf ganz verfassungsmäßigem Wege zu Stande gekommenes Gesetz eingeführt ist. Es ist also der Verfassungsurkunde hierbei völlig Genüge geschehen. Endlich und am wenigsten möchte aus §.31 der Verfassungsurkunde ein Argument gegen die recht liche Haltbarkeit des §. 12zu entnehmen sein. Dieser Z. 31 der Werfaffungsurkunde handelt von Abtretung von Privateigen- thum zu Staatszwecken, die nur bei vorhandener dringender Nothwendigkeit und gegen Gewährung vollständiger Entschä digung stattsinden soll. Nun möchte es aber schon an sich sehr zweifelhaft sein, ob auf ein Verhältnkß, wie das hierin Frage stehende, der Begriff des „Eigenthusns" und der „Ab tretung von Eigenthumsrechten zu Staatszwecken" überhaupt Anwendung leide. Wollte man aber auch die Zulässigkeit von §. 12 des, Preßgesetzes analog nach §. 31 der Verfassungs urkunde beurtheilen, so ist dabei doch zu berücksichtigen, daß bis zum Erscheinen des Preßgesetzes ein unbedingtes Recht zur Herausgabe von Zeitschriften in Sachsen noch nicht exi- stirte, daß es erst durch dieses Gesetz geschaffen worden ist. Wenndaher der Gesetzgeber die periodische Presse für die Folge freigab, die bis dahin bestandenen Beschränkungen aufhob, gleichzeitig aber einen Vorbehalt zu Gunsten des Staates und der öffentlichen Behörden in Beziehung auf die Benutzung der Zeitschriften für ihre Zwecke stipulirte, so ist ja das Recht selbst von Haus aus nur unter dieser Beschränkung in Kraft getreten; auch die einzelnen Staatsbürger haben es nur inner halb dieser Grenzen erwerben und ausüben können, und jeder, der auf Grund des Preßgesetzes eine Zeitschrift herausgab, that es mit dem Bewußtsein, daß er als Aequivalent dafür sich der fraglichen, lästigen Verbindlichkeit zu unterwerfen haben werde. Es kann also hier von Verletzung erworbener Rechte, von einer Entziehung von Privateigenthum zu Staatszwecken, für welche Entschädigung zu gewähren wäre, in der That nicht mehr die Rede sein. Es wird das Gesagte ausreichen, um das Gesetz selbst und den Gesetzgeber gegen den Vorwurf zu rechtfertigen, daß er durch die Bestimmung des §. 12 Jemandem ein wirkliches Unrecht zugefügt habe. Was an dem Gesetze mit mehr Grund ausgestellt werden kann und von mir nicht gerade bestritten werden soll, ist, daß die Bestimmung des §. 12 nicht folgerecht aus dem obersten Principe des Gesetzes abzuleiren sei; daß sie vielmehr mit diesem in einem gewissen Widerspruche stehe, und der Gesetz geber das, was er mit der einen Hand gegeben, mit der an dern theilweis wieder genommen habe. Insofern wird man das Gesetz, wenn man will, der Inkonsequenz, vielleicht einer Unbilligkeit zeihen können, aber keiner Ungerechtigkeit. Es wird daher auch das Ministerium sich für gerechtfertigt halten dürfen, wenn es seinerseits eine dringende Nothwendigkeit zu sofortiger Aufhebung des §. 12 nicht anzuerkennen ver mocht hat, und wenn es in der Hauptsache noch jetzt der An sicht ist, daß durch Annahme des früher in der ersten Kammer gestellten Minoritätsantrages dem Bedürfnisse im Wesent lichen genügt worden sein würde. Es ist jedoch nicht die Absicht des Ministeriums, jetzt auf dieses damals vorgeschla gene Auskunftsmittel naher einzugehen, da der Ausschuß sich bestimmt dagegen erklärt hat und dasselbe auch bei der Kam mer keinen Anklang zu finden scheint. Nur das möge erlaubt sein, vorübergehend zu bemerken, daß das pecuniaire Object, um das es sich dabei handelt, für die Staatskasse gewiß nicht unbedeutend ist, während das Opfer auf Seite der Betheilig ten sich unter Viele vertheilt und dadurch für den Einzelnen minder fühlbar wird. Sollte nun auch durch Annahme des jetzt vom Ausschuß gestellten Antrages sich eine Meinungs verschiedenheit unter den Faktoren der Gesetzgebung Heraus stellen, so ist dies, da in der Hauptsache und in Beziehung auf den letzten Zweck Uebereinstimmung stattsindet, nicht von solcher Erheblichkeit, als daß nicht eine Vereinbarung zu erzielen sein sollte. Der Herr Abg. Biedermann hat den Ausschußantrag durch einen Zusatz erweitert, über den das Nöthige bereits von dem Herrn Berichterstatter bemerkt wor den ist; ich kann dem, was derselbegeäußerthat, nurbeipflkch- ten. Es scheint auch mir, daß der Zusatzantrag des Herrn Abg. Biedermann eigentlich mehr zur Ausführung des vom Ausschüsse erst beantragten Grundsatzes gehöre und erst dann in Frage kommen kann, wenn dieser Grundsatz selbst von der
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