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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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heftigsten Gegner des §. 12 waren. Etwas Weiteres will ich nicht hinzufügen zu dem Gutachten; es hat von keiner Seite her einen so eingreifenden Widerspruch erfahren, daß es nö- thig wäre, sich noch mehr darüber zu verbreiten. Präsident Cuno: Bei der Abstimmung, meine Herren, werden wir zunächst eine Frage zu beantworten haben auf Annahme des Ausschußgutachtens S. 471, sodann würde zu fragen sein, ob man dem Ausschußantrage die von dem Abg. Jacob gewünschte Einschaltung noch beifügen wolle, und eine dritte Frage endlich würde aufAnnahme des allein dastehenden und als selbstständig anzusehenden Biedermann'schen Antrags zu richten sein. Sind Sie damit einverstanden? — Ein stimmig Ja. Präsident Cuno: Der Ausschuß hat uns einstimmig an- gerathen: „dem Beschlüsse der ersten Kammer bei zutreten, folglich im Verein mit derselben sich dafür auszusprechen, daß §. 12. des Preßgesetzes vom IS. November 1848 im gesetzlichenWege ohne Verzug aufzuheben und ein hierauf abzweckend er Antrag an die Staatsregierung zu bringen sei." Geben Sie diesem Anträge des Ausschusses Ihre Zustimmung? — Gegen 4 Stimmen Ja. Präsident Cuno: Wollen Sie, daß in diesem Anträge hinter den Worten: „ohne Verzug aufzuheben" noch fol gende Worte (das ist der Antrag des Abg. Jacob) eingeschal tet werden: „die Vereinbarung einer etwaigen Er mäßigung der Jnsertionsgebühren für amtliche Veröffentlichungen des Bezirkes und Ortes aber denbetreffendenVerwaltungsbehörden undHer- ausgrbern der Zeitschriften zu überlassen"? — Wird durch große Mehrheit verneint. Präsident Cuno: Wollen Sie dem Anträge des Abg. Biedermann beipslichten, nach welchem der Regierung gegen über der Wunsch und die Erwartung ausgesprochen werden soll: „Dieselbe möge nach Wegfall des §. 12 des Preßgesetzes ihre'Behörden dahin anweisen, daß indenFällen, wo von mehreren, für dieVerbrei- tung obrigkeitlicher Bekanntmachungen gleich geeigneten Blätfern eines Ortes oderBezirkes das eine oder andere zur unentgeltlichen oder billig ern Aufnahme solcher sich erbiete, von die sen Anerbietungen jedesmal zunächst Gebrauch zu machen sei"? — Wird mit 35 Stimmen verneint. Präsident Cuno: Es ist dadurch dieser Berathungsge- genstand erledigt und gehen wir nun über zum Bericht des vierten Ausschusses über das Gesuch des Abg. Eymann, die Uebernahme aller Untersuchungskosten auf die Staatscasse betreffend. Berichterstatter Abg. W i e l a n d: Als in der fünfzigsten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer über die Petition der Gemeinde Raasdorf rc., die sub sidiarische Uebertragung der Untersuchungskosten betreffend, vom vierten Ausschüsse Bericht erstattet wurde, trat der Abg, Eymann mit dem Anträge hervor, es wollen die Kammern darauf antragen, daß da, wo Untersuchungskosten, wenn sie von den in Untersuchung Befindlichen nicht zu erlangen, von den Gemeinden zu tragen seien, diese Uebertragung schon von jetzt an auf die Staatscasse übernommen werde. Der Antragsteller motivirte seinen Antrag im Wesen > lichen 1) damit, daß er auf die Ungleichheit der Leistung hin wies, indem in manchen Gemeinden dieses Ueberbleibsel des Feudalwesens, wie er's nennt, noch vorhanden sei, in an dern nicht. Sodann 2) sei auch die Maaßregcl, die er Vorschläge, partiell schon ausgeführt. Denä der Staat habe schon viele Gerichtsbarkeiten unter derBedingung übernommen, daß den Gerichtsbefohlenen dieLast, die Untersuchungskosten zu tragen, abgcnommen worden wäre. Endlich 3) führt derAntragstelleran, daß mit dcrMaaß- regel bis zur Ausführung der Niedergerichtsreform zu warten, ihm zu lang dauere, und diese Frist eine zu unbestimmte sei. Denn es könnten Umstände eintreten, welche einen Aufschub der Reform zurFolge hätten, ohnedaß die Regierung dieselben abzuwenden vermöge. Der Abg. Eymann wiederholte seinen Antrag in Form einer besonder» Petition, in welcher er in der dreiundfunf- zigsten öffentlichen Sitzung dem vicrtcnAusschusse zurVorbe- rathung überwiesen worden ist. Man hat der letztem sich unterzogen und erstattet dar über folgenden Bericht. Der Petent hat nicht Unrecht: es ist die Verpflichtung der Gerichtsunterthanen, die Unter suchungskosten zu übertragen, noch ein Ueberbleibsel des Feu dalwesens, aus welchem die Jurisdiction, soweit sie in der Befugniß besteht, in einem gewissen Bezirke die Gerechtig keitspflege zu handhaben und durch richterliche Beamte exer- ciren zu lassen, als eine Institution oder als ein Object des Privatrechts sich entwickelte. Es folgte von selbst, daß auch die Rechtsverhältnisse über die Lasten, welche mit diesem Institute in Verbindung traten, dieselbe privatrechtlicheNatur annahmen und Gegenstand des Mein und Dein wurden. Nach geläuterten und unbestrittenen Grundsätzen des Staatsrechts hat aber alle Rechtspflege, die peinliche wie die bürgerliche, vom Staate auszugehen. Die Jurisdiction darf kein Gegenstand des Privateigenthums sein. Daraus folgt, daß auch nur der Staat subsidiarisch allen Aufwand zu tragen habe, den dieAusübung der Rechtspflege und insbesondere der Criminalrechtspflege nach sich zieht. Diesen hohem Grundsätzen des Staatsrechts hat nun auch die neueste Gesetzgebung in dem Gesetze, die Umgestal tung derUntergerichterc. betreffend, vom 23. November 1848, Anerkennung verschafft. Es wird kraft desselben mit Eintritt der neuen Gerichts verfassung die Verbindlichkeit zu Uebertragung der Unter suchungskosten, soweit dazu Gerichtsinhaber oder Amts- und Patrimonialgerichtsunterthanen zeither noch verpflichtet wa ren, auf die Staatscasse übernommen werden. So lange freilich das angezogeneRcformgesetz noch nicht
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