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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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ausgeführt, die Jurisdiction, soweit sie noch in diesem Augen blicke in den Händen derPrivateigenthümer sich befindet, vom Justizministerium für den Staat noch nicht förmlich übernom men worden ist, kann auch noch nicht der gesetzliche Wegfall jener Sonderlast der Gerichtsunterthanen wirksam werden. In Absicht auf die Verpflichtung, in Untersuchungs sachen subsidiarisch die Kosten zu übertragen, ist in diesem Augenblicke noch ein sehr buntes Gemisch verschiedenartiger Rechtsverhältnisse in den verschiedenen Gerichtssprengeln vor handen. In gewissen Bezirken königlicher und nicht könig licher Jurisdiction sind die Gemeinden frei von aller Leistung. In andern ist dieselbe durch Verträge abgelöst und die Ge meinden sind dadurch auch frei geworden; wieder in andern findet die Leistung statt in mehr oder minder ausgedehnter Weise, je nach Verträgen oder andern Privatrechtstiteln. Hinsichtlich des Umfanges ist die Leistung wesentlich zweifacher Art, insoweit nämlich die Gerichtsbefohlenen ver bunden sind, die „peinlichen Kosten" (wie der technische Aus drucklautet) oderüberhaupt die Untersuchungskosten zu tragen. In Fallen der ersten Art sollen nach einer Bestimmung des Gesetzes vom 30. Marz 1838, einige Abänderungen in Untersuchungssachen betreffend, die Gerichtsbefohlenen eines gegebenen Gerichtssprengels dann die Untersuchungskosten subsidiarisch übertragen, wenn mindestens eine zweijährige Arbeitshausstrafe oder eine höhere Strafart wider den Ange schuldigten erkannt wurde. Dagegen soll in Fällen der letzter» Art, wenn nämlich die Gerichtsbefohlenen indistinct zur Tragung der Unter suchungskosten verpflichtet sind, diese Verpflichtung nach dem bemerkten Gesetze dann eintretcn,wenn das letzte Urtel wenig stens eine über drei Monate Gefangniß ansteigende Strafe aussprach. Es kann aber die Modalität der diesfallsigen Verpflich tung der Gerichtsbefohlenen und Gemeinden je nach den ver schiedenen darüber existirenden Rechtstiteln in den einzelnen Gerichtssprengeln auch noch anders sich gestalten und modi- sicirt sein. Wenn der Staat nach der Ansicht des Petenten den pri- vatrechtlich verpflichteten Gemeinden eine Last abnehmen und dem Staatssiscus dieselbe aufgebürdet werden soll, da muß man vor allen Dingen wissen, wie groß sie ist und wie hoch sie wenigstens annäherungsweise sich quantificiren lasse. Der Petent hat sich mit einer Erörterung dieser Frage nicht befaßt; sie würde ihm auch schwerlich gelungen sein. Es ist aber auch der Ausschuß außer Stand, die Frage zu lösen. Denn es würde nicht dabei zu bewenden haben, die ein zelnen Gerichtssprengel zu constatiren, in welchen die subsi diäre Uebertragung der Untersuchungskosten den Gemeinden unter verschiedenen Abstufungen des Umfangs der Leistung noch anheim fällt. Man würde noch weiter gehen, man würde, um den ungefähren jährlichen Aufwand in jedem ein zelnen Gerichtssprengel zu ermitteln, auf eine Reihe Jahre zurück eine Durchschnittsberechnung desselben versuchen müssen, um herauszubringen, was eine gegebene Commun gemeinjährig zuzuschießen gehabt habe. Der Ausschuß wird sich nicht täuschen, wenn er an nimmt, daß, wenn zum Antritt der Wirksamkeit des Reform gesetzes auch nur ein Jahr noch vergeht, die Last, welche durch II. K. (4. Abonnement.) Annahme des Eymannschcn Antrags auf die Staatskasse übernommen werden müßte, eine Höhe erreiche, von welcher der Antragsteller sich vielleicht gar keine Vorstellung ge macht hat. Diese Thatsache beruht in einem doppelten Grunde. Zunächst ist nämlich der Antrag so allgemein gehalten, daß man anzunehmen hat, Petent wolle, daß nicht nur alle in Un tersuchungssachen vorkommcnden Verläge (und Separatge bühren), sondern auch die eigentlichen Sporteln (Gerichtsge bühren), welche nach den bestehenden Taxordnungen von der Untersuchungsbehörde liquidirt werden dürfen, subsidiarisch vom Staate mit übertragen werden sollen. Es ist aber ein sehr wichtiger Unterschied, ob das Eine oder das Andere stattsinden soll. Denn die Gerichtsgebühren können in manchen Untersuchungen sich gleichfalls sehr hoch und höher als die Verläge belaufen; auf alle Fälle aber (darin täuscht sich gewiß der Ausschuß nicht) machen sie im Allge meinen d. h. aus allen Gerichtsbezirken, in welchen sie den Gemeinden zur Tragung zufallen, zusammengerechnet auch nur auf ein einziges Jahr eine sehr große Summe aus. Die Gerkchtsgebühren sind derjenige Theil der Untcr- suchungskosten, welche für den Gerichtsinhaber als Nettoer trag in allen den Fällen übrig bleiben, in welchen letztere ent weder von den Jnculpaten erlangt wurden, oder von den Ge meinden aufzubringen sind. Ueblich ist es, daß bei den Patrimonialgerichtcn den Gc- richtsdirigenten die Gerichtsgebühren auch in Untersuchungs sachen statt der Besoldung zufließen. Fände der Eymannsche Antrag Statt, so würde der Staat factisch und partiell die Besoldung von richterlichen Beamten übernehmen, die er nicht angestellt hatte. Bei größeren, insbesondere bei städtischen Gerichten flie ßen die Gerichtsgebühren in die Sportelcasse, aus welcher das richterliche Personal besoldet und der sonstige Gerichts aufwand bestritten zu werden pflegt. Nach seiner Wirkung nun würde der Eymannsche Antrag auf solche Gerichte angewendet in der Form auftreten, daß der Staat anstatt der dazu verpflichteten, aber zahlungsun fähigen Jnculpaten die in den geführten Untersuchungen ver dienten Gerichtsgebühren in die Sportelcaffen dieser Gerichte einzahlen müßte. Unbezweifelt haben unter andern und beispielsweise auch die Gemeinden der beiden Hauptstädte des Landes, Dresden und Leipzig, die Verpflichtung, subsidiarisch die Un tersuchungskosten zu übertragen. Es folgt aber nach der ge nerellen Fassung des Antrags, daß allen verpflichteten Ge meinden, großen und kleinen, wohlhabenden und armen, und somit auch den großen Städten des Landes, die Wohlthat desselben zukommen müßte. Auch würde es eine nicht zu rechtfertigende Ungleichheit, ja es würde eine Ungerechtigkeit sein, wenn Petent bei seinem Antrag etwa nur die kleineren, ländlichen Gemeinden, welche jene Untersuchungslast zu tragen haben, im Sinne hatte, die Städte aber und insbesondere die größeren ausgenommen wissen wollte. Dem Ausschuß liegt keine Berechnung darüber vor, was nur allein die Gemeinden der beiden beispielsweis ge nannten Hauptstädte als Untersuchungskosten, Jahr aus Jahr ein, subsidiarisch zu übertragen haben. Daß aber die 47
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