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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Last eine sehr große sei, darf unbestreitbar angenommen wer den; zumalwenn man in Anschlag bringt, was in Betreff der Maiuntersuchungen an Kosten subsidiarisch wird zu decken sein*). Allerdings factisch vermindert sich dieselbe unzweifelhaft in so fern sehr wesentlich, als diesen Gemeinden, weil und in soweit sie zugleich Inhaber der gesammten Gerichtsbarkeit über ihren Ort und ihren Gerichtsbezirk sind, alle Gerichts sporteln von den übrigen Lheilen, insbesondere der emträgli- chern freiwilligen Gerichtsbarkeit zufließen, und dadurch eine gewisse Compensatio» zwischen denWortheilen und Nachthei len der Jurisdiction vermittelt wird. Diese Betrachtung aber führt zu dem zweiten Grunde, aus welchem der Ausschuß die Last, welche der Eymannsche Antrag dem Staate aufbürdet, wenigstens relativ für eine sehr drückende anzusehen hat. Wenn der Staat bisher schon Jurisdictionen übernom men hat mit der Bestimmung, daß die Unterthanen der Oblie genheit entledigt wurden, subsidiarisch die Untersuchungsko sten zu übertragen, so geschah dies (um den vom Petenten für seinen Antrag daraus entlehnten Grund gleich hier beiläufig ins rechte Licht zu stellen) vertragsmäßig, und es folgt nicht, daß der Staat für alle übrigen verpflichteten Gemeinden die Untersuchungskosten übernehmen müßte, über welche er die Jurisdiction vertragsmäßig noch nicht übernimmt. Es ge schah aber auch jene Uebernahme der Jurisdiction mit der Bestimmung, daß auf den Staat die gesammte Jurisdiction, mithin auch derjenige Theil derselben (die freiwillige) über ging, welcher durch seine ergiebigen Sportelerträge zu Ue- bertragung des gesammten Genchtsaufwandes einen sehr wichtigen Zuschuß gewährt. Dieser Zuschuß aber geht dem Staate verloren, wenn der Eymannsche Antrag angenommen werden sollte; und insofern verdoppelt sich eigentlich die Last, die er ^u überneh men hätte. Dem Staate sollen die Lasten der Jurisdiction *) Nach einer dem Unterzeichneten zugegangenen Nachricht hat die Gemeinde Dresden an Untersuchungsaufwand, der wegen Zah lungsunfähigkeit der Jnculpaten nicht zu erlangen ist, jährlich 7 bis 8000 Thaler zuzuschießen. Darunter sind aber die der Sportelcasse verloren gehenden Gerichtsgebühren nicht begriffen. Sie bilden im Rechnungswerte nur eine durchlaufende Post und kommen jener Summe vielleicht sehr nahe. Die Maiuntersuchungen haben der Gemeinde Dresden schon jetzt über 6VVV Thaler baare Auslagen ver ursacht. Unter dieser Summe sind wiederum die ihr verloren gehen den Gerichtsgebühren nicht begriffen. Der Petent will, daß von jetzt an (d. h. vom Tag des An trags an gerechnet) aller Untersuchungsaufwand auf die Staats- cassen übernommen werden soll. Voraussetzlich würde daher aller Aufwand, den die Maiuntersuchungen der Gemeinde Dresden und den übrigen größer» Gemeinden des Landes (man nennt beispiels weise die Gemeinden Leipzig, Chemnitz, Zwickau, Freiberg, Bautzen, Zittau, Annaberg, Schneeberg, Meißen) verursacht haben und ver ursachen werden, der Staatskasse zur Last fallen. Fände nun des Petenten Antrag bei den Kammern Annahme, und verzöge sich der Uebergang der Jurisdictionen an den Staat auch nur um ein einziges Jahr, so läßt sich nach obigen Andeutun gen und Zahlenverhältnissen ein ungefährer Ueberschlag machen, welches unleidliche Opfer der Staat nur allein für die Gemeinden der vorgenannten Städte bringen müßte. Nachträgliche Anmerkung des Berichterstatters. zufallen, welche vorzugsweise in der Untersuchungspartie zu suchen sind, aber die Wortheile derselben, wie sie in den meist sichern Erträgen der Civiljurisdiction gegeben sind, würde er gleichzeitig nicht haben. Er würde sie so lang entbehren, als überhaupt das Justizreformgesetz nicht zur vollständigen Aus führung gekommen sein wird. Wenn ein Paar Privatleute einen Vertrag auf solcher Grundlage abschließen wollen, wie er im Wesen des Eymann- schen Antrags liegt, so würde man ihn einen Löwenvertrag nennen, nach welchem ein Theil alle Wortheile, der andere alle Lasten übernähme. Nicht anders ist es mit dem Anträge Eymanns. Der Staat soll die wesentlichste Last der Jurisdiction auf sich nehmen, allein die Vorthcile derselben sollen den Gerichtsin habern verbleiben. Um so bedenklicher aber wäre es, ein so lästiges, ja man möchte sagen, unerträgliches Verhältniß für die Steuerpflich tigen des Landes herbeiführen zu wollen, als Petent selbst ausspricht, daß man gar nicht wissen könne, wie lange sich die Ausführung der Gerichtsorganisation noch verziehen werde. Wollte die Kammer auf den Antrag des Petenten eingehen, so wäre sie gleich dem, welcher in des Andern Tasche greift, um einem Dritten ein Geschenk zu machen, der gar nicht um eine Gabe gebeten hatte. Der Petent scheint auch nicht bedacht zu haben, daß sein Antrag insofern eine Ungleichheit enthält, als er zwar will, daß die Gemeinden von der subsidiarischen Uebertragung der Untersuchungskosten frei werden sollen, die gleiche Gunst aber den Gerichtsinhabern, soweit ihnen jene Last obliegt und sie nicht identisch mit den Gemeinden sind, nicht zu Theil werden soll. Namentlich würden alle Rittergüter von den Wortheilcn des Antrags ausgeschlossen sein. Willkürlich nun aber einen Theil bevorzugen, den an dern hintansetzen, würde der Gerechtigkeit nicht entspre chen. Die gesetzgebenden Gewalten dürfen zu einem sol chen ungleichen und ungerechten Verfahren die Hand nicht bieten. Zwar man könnte einwenden, in Absicht auf den Ritter gutsbesitzer, welcher subsidiär die Untersuchungskosten in sei nem Gerichtssprengel zu tragen hat, liegt gegenüber den Ge meinden insofern ern anderes Verhältniß vor, als jener den Vortheil hat, daß ihm als Gerichtsinhaber alle Gerichtsspor teln und alle übrigen Gerichtsnutzungen zufließen, die glei chen Vortheile aber den Gemeinden abgehen, welche gegen über ihren Gerichtsherren die Untersuchungskosten tragen müssen. Ein solcher Einwand aber ist nicht zu beachten. Denn der höhere Grundsatz der Gleichheit und Gerechtigkeit bleibt doch verletzt; und dann wäre es erst noch zu erweisen, ob der Aufwand in Untersuchungssachen im concreten Falle immer vollständig ausgewogen werde durch die Sporteln und die übrigen Gerichtsnutzungen, welche ein solcher Gerichtsinhaber zu beziehen hat. Gerichtsinhaber können (außer dem Staatssiscus) In dividuen, Gemeinden und andere Corporationen sein. Den Gemeinden nun würde der Eymann'sche Antrag nach seiner generellen Formulirung zufällig zu Statten kommen, wenn auch nicht, weil sie Gerichtsinhaber, sondern obwohl sie es sind, und soweit sie den Untersuchungsaufwand subsidiär zu tragen haben.
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