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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 72. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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welche der Staat die Gerichtsbarkeit unmittelbar ausübt, zu erstrecken und in dieser Weise denselben der Regierung zur Berücksichtigung zu empfehlen." Wird dieser Antrag unter stützt? — Geschieht zahlreich. Abg. Eymannr Zuvörderst kann ich bestätigen, was der Abg. v. Dieskau angeführt hat; allerdings habe ich nur solche Gemeinden im Sinne gehabt, wo eine Kostencompen- sation nicht stattsindet. Ueberhaupt wird es solche Gemein den, die die Jurisdiction nicht haben und zu Tragung pein licher Kosten verpflichtet sind, gar nicht so viel mehr geben; es ist bekannt, daß sehr viele Gerichtsherrschaftcn, seien cs nun Rittergutsbesitzer oder Städter gewesen, ihre Gerichtsbarkeit bereits an den Staat abgetreten haben. Nach dem, was der Herr Staatsminister ungefähr angegeben hat, haben die kö niglichen Amtslandschaften gegen 1200 Thlr. jährlich aufzu bringen gehabt; nun sollte auch dieseSumme sich verdoppeln oder verdreifachen, so scheint mir doch, daß dieser Aufwand, der jährlich noch für die Staatskasse entstehen könnte, nicht so bedeutend ist, als daß man eben diese Unbilligkeit, wie ich es genannt habe, noch länger fortbestehen lassen müßte, besonders da uns nach der Mittheilung des Herrn Staatsministers doch in gewisse Aussicht gestellt ist, daß die neue Gerichtseinrichtung sehr bald ins Leben treten werde. Den von dem Abg. Wap- ler gestellten Antrag habe ich eben deshalb nicht unterstützt, weil er sich blos auf eine gewisse Classe von Gerichtsbefohle nen, was auch der Herr Staatsminister anführte, erstreckt. Es würde dann wieder eine neue Ungleichheit hervorgerufen werden, und aus dem Grunde werde ich nicht dafür stimmen. Abg. Richter: Die Deduktion des sehr geehrten Abg. v. Dieskau kann ich doch nicht allenthalben für richtig aner kennen. Nichtig ist es, alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus; der Staat hat aber auch diesem Principe nach alle Unter suchungskosten subsidiarisch zu tragen. Die Verbindlichkeit einzelner Gemeinden zur subsidiarischen Übertragung der Gerichtskosten ist eine Ausnahme von der Regel und gründet sich, wie ich bereits erwähnte, lediglich auf Privatrechtstitel. Es ist in der Thal rücksichtlich der Gerichtsbefohlenen zwischen dem königlichen Patronat und dem Privatpatronat kein Unter schied. Die Gerichtsbarkeit, welche ins Eigenthum einzelner Privatleute oder Städte übergegangen ist, wird von diesen im Namen oder an der Stelle des Staates ausgeübt. Rücksicht lich der Uebertragung der Untersuchungskosten wird dadurch das Verhaltniß nicht geändert. Die Gerichtsbefohlenen unter Privatpatronat würden dieKosten ebenfalls nicht zu übertra gen haben, wenn sie nicht durch Privatrechtstitel dazu verbun den wären. Wollten wir nun einzelne Categorien von Gerichts befohlenen ausnehmen, so würden wir diejenigen, die unter Patrimonialgerichten wohnen, sehr verletzen. Ich erwähne, daß es zwar manche Amtsbezirke giebt, wo die Gerichtsbefoh lenen jetzt schon ganz frei von der Verpflichtung, die Unter suchungskosten zu übertragen, sind, und wo der Staat die Kosten tragen muß, daß aber doch in den meisten Amtsbezir ken das Gegentheil stattfindet. Wie könnten wir es nun ver- II. K. (4. Abonnement. antworten, daß die unter Patrimonialgerichten wohnenden Gerichtsbefohlenen zur Uebertragung der sehr bedeutenden Kosten Steuern geben sollen, während sie die Untersuchungs kosten, die ihnen noch besonders obliegen, doch noch tragen müssen? Soll ein gerechtes Verhältniß eintreten, und ich wünsche, daß dieser Zeitpunkt bald kommen möge, so müssen alle solche Untersuchungskostcn in gleicher Weise von sämmt- lichen Sraatsbürgern übertragen werden. Das kann aber nicht eher eintreten, als bis die neue Gerichtsorganisation ins Leben getreten ist. Abg. Hähnel: Ich habe die Bedenken, die ich gegen den Eymann'schen Antrag hatte, schon früher hier ausgespro chen, und finde sie auch im Berichte wiederholt, wiewohl, was ich selbst gestehen muß, in einzelnen Fällen in einer Form, der ich nicht ganz beistimmen kann. Ich finde aber freilich auch, daß die Last, um die es sich hier handelt, eine um so schlimmere ist, als sie ganz ungewiß ist, als sie in kurzen Zwi schenräumen sehr bedeutend wiederkehren kann, als sie sehr gesteigert worden ist durch das vervollkommnete Verfahren in Untersuchungssachen. Ich erlaube mir daher, einen Ver- mittclungsvorschlag zu machen. Praktisch gestaltet sich die Sache so, daß da, wo die Gcrichtsherren die Untersuchungs kosten selbst zu tragen haben, wenigstens bei Patrimonialge- richten wohl in der Regel der Patrimonialrichter keine Ge bühren bekommt, wenn die Kosten von dem Jnculpaten nicht zu erlangen sind. Der Staat bekommt ebenfalls keine Ge bühren, wenn nicht Jemand da ist, der an der Stelle des mittellosen Jnculpaten sie trage. Nun hat es mir allerdings etwas besonders Widriges, wenn die Gerichtsbefohlenen des Staats auch die Gebühren bezahlen sollen für den Fall, daß der Jnculpat sie nicht tragen kann. Es knüpft sich daran gar zu leicht der Verdacht, daß die Untersuchung wohl weit läufiger gemacht würde, als es nöthig wäre; wenigstens wenn solche Fälle aufgeführt werden, wie sie der Abg. Wapler an führte, dann ist das wohl nicht ganz zu verargen. Ich erlaube mir daher, den Antrag zu stellen: „die Kammern wollen die Staatsregierung ermächtigen, in geeignetenFällen dieGebühren in Untersuchungssachen zu Gunsten der zu deren Tragung etwa verpflichtetenunmittelbarenAmtsgemeinden niederzuschlagen." Ich habe allerdings es nicht zu umgehen vermocht, zu sagen: „in geeigneten Fällen." Denn es ist immer zu bedenken, ist dieSache nicht vonzu großem Belange, werden dieLeutenicht übermäßig dadurch gedrückt, nun gut.' so mag man von seinem Rechte Gebrauch machen. Ist der Fall aber, wie dies ost vorkommt, für die Gerichtsbefohlenen sehr drückend, dann glaube ich wohl, ist es gut, wenn wir die Staatsregierung ermächtigen, hier wenigstens von den Gebühren abzusehen. Ich vermochte auch nicht weiter die Sache auszudehnen, als auf die unmittelbaren Amtsgemeinden, denn den Patrimvnial- gerichtsherrengegenüber würden wir allerdings in Rechte ein greifen, wozu wir keine Befugniß haben. Präsident Cuno: Der Antrag des Abg. Hähnel geht. 48
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