Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
stücken über 100 Lhaler jährlich zu bezahlen, die Reparaturen an den Pfarrgebäuden zu bestreiten hätten; dem Pfarrer, wel cher auf den zumPfarrgute gehörigen 45 Ackern Landes hin längliches Brot erbauen könnte, hätten die Häusler nochBrot zu liefern; von dem in Feld umgewandelten Holzboden des Pfarrlehns beziehe der Pfarrer größeren Nutzen, die darauf entfallende höhere Grundsteuer hingegen hätten sie zu tragen. Die Anträge, welche in beiden genannten Petitionen auf Grund deS Angeführten an die Volksvertretung, zunächst an die zweite Kammer gerichtet werden, bezwecken deren Ver mittelung dafür, daß den Kirchengemeinden eine größere Selbststän digkeit bei Verwaltung aller kirchlichen Angelcgen- ' heiten — wie die Zettlitzer Petition hinzusetzt: auch bei Anstellung ihrer Geistlichen — verliehen werde, und nächstdem, wie die Seelitzer Parochialgemeinden in voller Allgemeinheit es wollen, dafür, daß „namentlich" die Pfarrgüter veräußert und den Landgeistlichen ein bestimmter Gehalt festgestellt, nachher, hierin auf das eigne Anliegen sich einschränkenden Fassung der Zettlitzer Parochialgemeinden aber nur dafür, daß das Pfarrgut zu Zettlitz veräußert werden und die Firation des Pfarrers erfolgen dürfe. s) Jener erste, allgemeinste Antrag würde zwar weder rechtlich gerechtfertigt, noch überhaupt zu billigen sein, falls er darauf abzielte, daß das Verhältniß der Gemeinden „der Kirche gegenüber" lediglich und uneingeschränkt der Selbst bestimmung und Verfügung der einzelnen Gemeinden anheim fallen sollte; allein die Wortfaffung desselben, welche nur „eine größere Selbstständigkeit" als Gegenstand des Verlan gens bezeichnet, nöthigt nicht zur Annahme einer so einseiti gen Richtung. Nun ist es zweifellos, daß von der der evan gelischen Kirche, wie jeder Religionsgesellschafr, in §. 17 der Grundrechte des deutschen Volks zugesprochenen Selbststän digkeit in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenhei ten jeder Kirchengemeinde ihr entsprechender Theil ebenfalls gebührt. Auch hat das Gesammtministcrium bereits am 26. November 1849, bei Eröffnung des jetzigen Landtags, eines schon „vorbereiteten" Gesetzentwurfs über die Wahl von Kirchenvorständen, durch welchen „den evangelischen Kir chengemeinden ein Organ zu einer erweiterten und geregelten Lheilnahme an der Verwaltung ihrer Angelegenheiten gege ben" werden solle, Erwähnung gcthan. Und was die Be theiligung der Gemeinden bei der Wahl ihrer Geistlichen be trifft, so hat bei derselben Gelegenheit das Gesammtministe- rium eines Gesetzentwurfs, wie eines schon vorhandenen, ge dacht, welcher bezwecke, die, einzelnen Personen und Corpo- rationen zustehenden Collaturrechte „an das Kirchenregiment zurückzugeben", mit dem Hinzufügen: „die über evangeli sche Kirchen sollen nach dem Ausbau der neuen Kirchenver- fassung der Kirche selbst zur eignen Ausübung, unter Mit wirkung der Gemeinden, überlassen werden." Ob jene beab sichtigte Vereinigung der gesammtcn Collaturrechte in dem Kirchenregiment in Ansehung der evangelischen Kirche bereits vorher, ehe diese selbst ihr Regiment wieder gewonnen haben wird, als eine neue Erweiterung der kirchlichen Wirksamkeit der in Untervollmacht des Landesherrn die Kirchengcwalt ausübenden Staatsbehörde, in dem Vertrauen, daß diese einst der Kirche und beziehungsweise den Kirchgemeinden wirklich werde überlassen werden, auf die Zustimmung der Volksver- II. K. trctung zu rechnen haben werde oder nicht, das ist hier nicht zu erörtern, sondern wird zu erwägen sein, wenn der fragliche Entwurf dereinst wirklich vorgelegt worden sein wird. So viel aber steht fest, daß nur erst bei derBerathung der erwähn ten, in Aussicht gestellten Gesetzentwürfe obige allgemeine Wünsche der Petenten zur Erledigung gelangen können. Da nun die Verwirklichung dieser Aussicht noch immer, nach Ver lauf von fünf Monaten, auf sich warten läßt und auch derzu- gezogene Regierungscommissar dieselbe für einen bestimmten, nahen Zeitpunkt zuzusichern nicht vermocht hat, so scheint es allerdings an der Zeit zu sein, daß man von den vorliegenden Petitionen Veranlassung nehme, bei der Staatsregierung die Erfüllung ihrer Zusagen in Erinnerung zu bringen. Freilich aber wird, selbst wenn dies mit vollständigem Erfolge geschieht, hierdurch die nach §. 17 der Grundrechte des deutschen Volkes der evangelischenKirche gebüh rende Selbstständigkeit in der Ordnung und Verwaltung ih rer Angelegenheiten noch nicht erreicht; die Selbstständigkeit der einzelnen evangelischen Kirchengemeinden ist mit der Selbstständigkeit der evangelischen Gesammtkirche des Lan des nicht Eines und Dasselbe. Und wie bereits in der Mitthei lung des Gesammlministeriums bei Eröffnung des gegenwär tigen Landtags mit der Zusage eines Gesetzentwurfs über die Wahl von Kirchenvorständen die Bemerkung verbunden ward: — es werde durch selbigen „die Grundlage geschaffen werden, auf welcher, sobald die staatlichen Verhält nisse eine festere Gestaltung gewonnen haben, die neue Verfassung der Kirche aufgcbaut werden kann," — so hat auch jetzt noch der Regierungscommissar erklärt, daß dem jetzigen Landtage, nächst dem Entwürfe zu einer Presbyterialverfassung der Gemeinden, auch den Entwurf einer Synodal- oder sonstigen Gesammtverfaffung der evan gelischen Kirche vorzulegen, keineswegs Absicht der Regierung sei. Gleichwohl ist das der Kirche wiederum zugesprochene Grundrecht auf Selbstständigkeit weder in den Grundrechten, noch in dem Einführungsgesetze dazu, noch sonst irgendwie von dem Ermessen oder Belieben der Staatsregierungen, oder von irgend einer, die staatlichen Verhältnisse betreffenden Voraussetzung abhängig gemacht; wie denn auch eine solche Verbindung zwischen der staatlichen und der kirchlichen Neu gestaltung, daß die letztere von der ersteren bedingt wäre und auf sie zu warten hätte, nicht besteht. Wohl aber ist im Art. H. des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848 angeord net: es sollen die organischen Einrichtungen und Gesetze, welche für die bestehenden Kirchen zur Durchführung des in H. 17 ausgesprochenen Grundsatzes der Selbstständigkeit er forderlich sind, in den Einzelstaaten möglichst bald getrof fen und erlassen werden. War es nun allerdings nicht wohl möglich, im Königreiche Sachsen sofort nach erfolgter Ver kündigung der Grundrechte zur Ausführung dieser Umgestal tung zu gelangen, so läßt sich doch nicht behaupten und ist auch von der Regierung nicht behauptet worden, daß es jetzt, nach Verfluß eines Jahres und darüber seit jener Verkündi gung, noch nicht möglich sei, die diesfalls erforderlichen Ge setzentwürfe ebenfalls auszuarbeiien und vorzulegen. Es ist aber allerdings wünschenswerth,daß die selbststän digere Einzelverfassung der evangelischen Kirchengemeinden nicht ohne gleichzeitige Gestaltung und Verfassung der Ge- sammtgemeinde der evangelischen Kirche unseres Landes in's Leben trete; sonst wird gerade, je selbstständiger das Gemcin- deleben sich entfaltet, um so mehr das kirchliche Gesammtle- ben verkümmern, welches, jenem gegenüber, nur durch die zu- sammenfaffende Thatigkeit der, auch in bestimmter äußerer 49*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder