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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 73. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Form sich darstellenden, kirchlichen Gesammtgemeinde des Landes und ihrer Organe belebt und erhalten werden kann. Verzögert man die Gewährung der Formen für diese Selbst- thätigkeit etwa aus Besorgniß vor Überstürzung und Spal tung, so dürsten diese — allerdings schwerlich abzuleugnen den — Gefahren durch Zuwarten und Hinhalten nicht ver mindert, sondern gesteigert werden, zumal wenn das derma- lige Kirchenregiment, wäre es auch nur scheinbar, für eine der verschiedenen, in der evangelischen Kirche vorhandenen, einan der bekämpfenden Richtungen Partei nimmt, dadurch Spal tungen zwischen den Gemeinden und ihren Predigern und als Folge davon religiösen Jndifferentismus in den ersteren begünstigt, — noch mehr aber, wenn mehr und mehr der Glaube an den Willen der Regierungen diesem Punkte, wie in anderen, die Grundrechte und ihre in Beziehung auf die selben gegebenen Zusagen zu verwirklichen, durch das Verhal ten der Regierung im Wolke untergraben wird. Der Ausschuß erachtet daher die gleichzeitige Vorlegung der zur Begründung einer Gesammtverfaffung der evange lischen Kirche Sachsens erforderlichen Entwürfe, namentlich auch des Entwurfs zu einem Wahlgesetze, für eine Sache der Nothwendigkeit und hat sich zur Bestätigung dieser Ansicht noch aus die Erklärung zu berufen, welche in gleichem Sinne bei Eröffnung des vorigen Landtags, am 17. Januar 1849, in der rm Auftrage des Königs an die Kammern gerichteten Mittheilung der damalige königlich sächsische Minister von der Pfordten gegeben hat: — „Zunächst muß nun die Ver fassung der evangelischen Kirche neugesialtet werden. Zu diesem Zwecke ist es nöthig, daß der Staat das innere Kirchen regiment an die Kirche selbst zurückgebe und daß eine Landes synode zur Feststellung der Kirchenverfassung durch freie Wahl der Gemeinden berufen werde. Ein hierauf gerichteter Gesetzentwurf wird vorgelegt werden. Erst nach Begrün dung der selbstständigen Kirchenverfassung werden sich dieje nigen Gesetze revidiren und bearbeiten lassen, welche Staat und Kirche gemeinschaftlich betreffen, wie z. B. über die Pa- rochiallasten rc. — und erst dann wird das Verhältniß zwi schen Staat und Kirche definitiv geordnet werden können!" — Es beantragt nun nach allem Vorbemerkten der Ausschuß: die zweite Kammer wolle in Verbindung mit der ersten bei der Staatsregierung 1) die endliche Vorlegung der von dieser bei Eröff nung des Landtags in Aussicht gestellten Ent würfe zu Gesetzen, durch welche die Angelegen heiten der Kirche nachten Bedürfnissender Ge- . genwart geordnet werden sollen, in Erinnerung bringen, 2) die sofortige Ausarbeitung und baldige Vorle gung der nach Art. H. des Einführungsgesetzes vom 27. December 1848 zur selbstständigen Ge staltung der evangelischen Kirche sonst noch erfor derlichen Entwürfe beantragen. b) In Beziehung auf die übrigen Anträge der obenge- ' nannten Parochialgemeinden ist zuvörderst zu bemerken, daß diese die Veräußerung der Pfarrgüter als etwas den Kirchen gemeinden künftig in unmittelbarer Folge der denselben zu gewährenden größeren Selbstständigkeit Freistehendes zu be trachten scheinen, während diese Selbstständigkeit doch keines Falles zu Eingriffen in die Eigenthumsrechte der Pfarrlehen berechtigen dürfte. Und wenn dieselben ferner die, in neue rer Zeit vielfach in Anregung gekommene Fixation der Geist lichen anscheinend als eine das gesammte Amtseinkommen, mit Einschluß der Naturalgenüffe, umfassende anzusehen scheinen, so ist dagegen zu erinnern, daß jene nur in Bezie hung auf die Stolgebühren empfohlen zu werden pflegt. Was nun die Veräußerung der Pfarrgüter angeht, so ist der Ausschuß der Ansicht — und er ist darin durch die Aeu- ßerungen und Mittheilungen einer Anzahl zur Berathung dieses Gegenstandes zugezogener Kammermitglieder aus der Mitte der Stadt- und Landgemeinden bestärkt worden —, daß dieselbe, von der Frage ihrer Zulässigkeit ganz abgesehen, im Allgemeinen nicht rathsam, auch keineswegs ein allgemei nes Verlangen der Land-Parochianen darauf gerichtet ist. Möchte eine solcheVeraußerung Einzelnen, als eine Gelegen heit zur Vergrößerung ihres Grundbesitzes in der Drtsflur, erwünscht und von Nutzen sein, so würde sie doch dem unmit telbaren Interesse der Pfarrlehne und dem mittelbaren der betheiligten Kirchengemeinden schon wegen der Schwierigkeit einer völlig sichern nutzbaren Anlegung und Verwaltung der dabei zu gewinnenden Gelder und wegen der Möglichkeit er heblicher Verluste an denselben nicht förderlich sein. Andere Bedenken, namentlich die mancherlei Unzuträglichkeiten für die Landgeistlichen, die verloren gehenden Vortheileder ge genwärtig sehr häufigen Einzelverpachtung der Psarrgrund- stücke, besonders für die ärmeren Landbewohner, bedürfen nicht der weiteren Ausführung, da schon jenes erste Bedenken gegen die Veräußerung der Pfarrgüter als durchschlagend er scheint. Man glaubt daher dieselbe nicht befürworten zu können, wenn gleich nicht zu bezweifeln ist, daß die mit der Unterhaltung der Pfarrgüter verknüpften Oblasten nach Be schaffenheit der Umstände, besonders wo ein ansehnliches, zur Uebertragung des fraglichen Kostenaufwandes ausreichendes Kirchenvermögen nicht vorhanden ist, für manche Kirchenge meinden wohl sehr drückend sein mögen. Im einzelnen Falle dürften sich indeß diese Oblasten öfters, wenigstens bei gut besoldeten Pfarrstellen, den Gemeinden allerdings erleichtern lassen, z.B. durch Ansamm lung von Reservefonds aus den (beiVacanzen, beiRegulirung größerer Holzschläge in Pfarrwaldungen, bei Errichtung grö ßerer Pfarrholzcassen u. dergl. theilweise vom Nießbrauchs des Inhabers auszunehmenden und zurückzulegenden) Ein künften und Erträgnissen der Pfarrlehne zur Mitübertragung jener Unterhaltungskosten, unbeschadet der subsidiären Ver bindlichkeit der Kirchengemeinden; auch möchte, wenn in Folge höhern Ertrags der Pfarrgrundstücke eine Steigerung ihrer Grundsteuer eintritt, es wohl billig sein, daß dieser Mehrbetrag von dem Pfarrer, als demjenigen, welchem der Mehrertrag zufließt, übertragen werde. Ob und inwieweit aber in den vorliegenden Fällen die Voraussetzungen zutreffen, unter welchen dergleichen Erleich terungen, ohne den Rechten der dermaligen Stelleninhaber und der ausreichenden Ausstattung der Stellen Eintrag zu thun, gewährt werden können, das läßt sich ohne eine nähere Kenntniß der obwaltenden Verhältnisse nicht übersehen. Hiernächst wird von vielen Seiten die Verpachtung der Pfarrgüter als ein geeignetes Auskunftsmittel zur Beseiti gung der den Gemeinden in Rücksicht auf die Pfarrgüter er wachsenden Oblasten bezeichnet, und es dürfte allerdings — jedoch nach Ansicht des Ausschusses nur von Seiten der Kirche selbst, nachdem sie die Form für die Selbstordnung ihrer An gelegenheiten gewonnen haben wird — in nähere Erwägung zu ziehen sein, ob und in welcher Maaße in dieser Richtung eine allgemeine, in den einzelnen Parochien vermittelst der
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