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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 2. Kammer
- Bandzählung
- 1849/50,2
- Erscheinungsdatum
- 1850
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1849/50,2.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028245Z6
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028245Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028245Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1849/50
- Titel
- 74. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1850-05-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1849/50,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll48. Sitzung 999
- Protokoll49. Sitzung 1017
- Protokoll50. Sitzung 1031
- Protokoll51. Sitzung 1053
- Protokoll52. Sitzung 1077
- Protokoll53. Sitzung 1111
- Protokoll54. Sitzung 1145
- Protokoll55. Sitzung 1167
- Protokoll56. Sitzung 1209
- Protokoll57. Sitzung 1237
- Protokoll58. Sitzung 1263
- Protokoll59. Sitzung 1295
- Protokoll60. Sitzung 1307
- Protokoll61. Sitzung 1339
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1369
- Protokoll62. Sitzung 1371
- Protokoll63. Sitzung 1397
- Protokoll64. Sitzung 1427
- Protokoll65. Sitzung 1453
- Protokoll66. Sitzung 1465
- Protokoll67. Sitzung 1497
- SonstigesBeilage # 1543
- Protokoll68. Sitzung 1545
- SonstigesBeilage 1.-3. 1587
- Protokoll69. Sitzung 1597
- SonstigesBudget II, den Staatsaufwand betreffend. 1625
- Protokoll70. Sitzung 1627
- Protokoll71. Sitzung 1655
- Protokoll72. Sitzung 1669
- Protokoll73. Sitzung 1697
- Protokoll74. Sitzung 1717
- Protokoll75. Sitzung 1751
- Protokoll76. Sitzung 1779
- Protokoll77. Sitzung 1795
- Protokoll78. Sitzung 1805
- Protokoll79. Sitzung 1825
- Protokoll80. Sitzung 1851
- Protokoll81. Sitzung 1883
- Protokoll82. Sitzung 1911
- Protokoll83. Sitzung 1927
- BandBand 1849/50,2 -
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Nach der Mittheilung des königlichen Commissars wird von dem Cultusministerium beabsichtigt, sowohl den in der dermaligen Kürze der Tauffrist, als auch den in den Vorschrif ten über die Haustaufen zu findenden Uebelständen durch eine, der Angabe zufolge den in den Angelegenheiten der evangelischen Kirche beauftragten Staats.ministcrn bereits im Entwurfevorliegende,Verordnung abzuhelfen; durch diese solle die-Frist für die Taufen Neugeborener auf sechs Wochen erweitert, die Zulassung der Haustaufe lediglich in die Hande des Geistlichen gelegt, übrigens auch hinsichtlich der Zahl der zur Taufe zuzuziehenden Pathen der Willkür die alleinige, aber feste Grenze gezogen werden, daß deren nicht unter zwei und nicht über sechs zugezogen werden dürfen. Der Ausschuß ist, ohne diese beabsichtigten Veränderungen der fraglichen kirch lichen Einrichtungen zum Gegenstände eingehenderBeurthei- lung zu machen, mit dem Antragsteller darüber einverstanden, daß hierdurch die ersten und hauptsächlichsten Theile der vor stehenden Anträge kund2 ihre Erledigung finden werden. Er hat dabei nm zu bedauern, daß die der Kirche grundrecht lich zugesprochene Autonomie noch nicht verwirklicht und so mit der evangelischen Kirche es nicht vergönnt ist, die er wähnten Abänderungen selbst und nach eigenem Ermessen zu treffen. Es bleiben hiernach zu 1 und 2 nur noch die Anträge auf ausdrückliche Aufhebung gewisser Vorschriften, welche durch die, wie vorbemerkt, beabsichtigte Verordnung nicht werden betroffen werden, übrig. Zu 1 ist durch Rescripte vom 2. August 1817 und 16. December 1825 bestimmt, daß jedes neugeborne Kind inner halb der nächsten acht, in besonderen, nach dem Ermessen des Ortspfarrers einen Aufschub nöthig machenden Fällen jedoch innerhalb der nächsten zweimal achtTage,zurTaufe gebracht, widrigenfalls aber der Vater, oder bei unehelichen Kindern die Mutter, mit einer halb zu dem Kirchenvermögen und halb zur Armencasse des Wohnortes der Bestraften zu neh menden, bei fortgesetztem Ungehorsam für jede um acht Tage längere Verzögerung um einen Thalcr zu erhöhenden, Geld buße von einem Thaler belegt werden, endlich in Fällen, wo vier Wochen nach der Geburt eines Kindes verflossen sind, ohne daß die Taufhandlung vollzogen worden, die Obrigkeit, auf Antrag der geistlichen Behörde oder unter Vernehmung mit derselben, zu Bewirkung der Taufe ohne Anstand zweck dienliche Zwangsmittel ergreifen soll. Nur im Falle der Er krankung des zu taufenden Kindes ist neuerdings die Gestat tung einer weiteren Fristverlängerung über obige zweimal acht Tage hinaus nachgelassen worden. Nach dem Anträge unter 1 wäre nun zugleich „die bis herige Strafgebühr für solche Fälle in Wegfall zu bringen." Der Ausschuß ist der Ucberzeugung, daß durch die nach her anzuführenden Bestimmungen der Grundrechte des deut schen Volks alle, auf die bisherigen und überhaupt auf irgend welche Tauffristen bezügliche Straf- und Zwangsbestimmun gen für immer in Wegfall gebracht sind. Diese Meinung war auch bei der Verkündigung der Grundrechte und im ganzen vergangenen Jahre die allgemein angenommene und befolgte; sie war offenbar auch die des Ministeriums (Held), indem dieses unterm 28. März 1849 eine Consistorialbehörde auf deren Anfrage dahin beschied: es sei sowohl in dem angezeigten Falle (der Weigerung eines Vaters, sein Kind überhaupt taufen zu lassen), als auch in anderen vorkommenden Fällen dieser Art von der Anwendung des in den Rescripten vom 2. August 1817 und 16. December 1825 vorgeschriebenen Straf- und Zwangsverfahrens zur Zeit und bis auf Weiteres abzusehen. Bekanntlich aber erließ zu Ende des vorigen Jahres das Cultusministerium eine Verordnung im ganz entgegen gesetzten Sinne an die Consistorialbehörden, worin die fort dauernde Gültigkeit der angezogenen Rescripte und ihrer Zwangsvorschriften ausgesprochen ward. Diese Verordnung, datirt vom 11. December 1849, tritt, als die bestimmte Ver neinung der durch denhier fraglichen Kalb'schenAntrag ange regten Frage, zu diesem Gegenstände derBegutachtung in eine so unmittelbare und unabweisbare Beziehung, daß der Aus schluß durch Vermittelung des Präsidenten die Mittheilung derselben, welche auch erfolgt ist, beim Gesammtministerium beantragen zu müssen glaubte und nicht Umgang nehmen darf, im gegenwärtigen Berichte zunächst bei ihr zu verweilen und auf sie die Aufmerksamkeit zu richten. Dieselbe ist unter dem gegenwärtigen Berichte im Auszuge beigefügt. Was die in dieser Verordnung den speciellen Erörterun gen vorausgeschickten allgemeinen Betrachtungen betrifft, so hat man mit denselben darin sich einverstanden zu erklären, daß durch die im ersten Satze von 17 der Grundrechte („Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenhei ten selstständig, bleibt aber den allgemeinen Staatsgesetzen unterworfen.") den Kirchen zugesprochene Selbstständigkeit das Hoheitsrecht des Staates über dieselben nicht aufgehoben wird, — wiewohldaffelbcvermögederübrigen, dieRcligions- freiheit sicherstellenden und nach Art. I. des Einführungsge setzes sofort in Wirksamkeit getretenen Grundrechte, HZ. 14, 15., 16,17, im zweiten und dritten Satze, 18, z. B. durch die Bestimmung, daß neue Religionsgesellschaften sich bilden dürfen, ohne daß es einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf, wesentliche Einschränkungen erfahren hat. Dagegen geht die Verordnung offenbar zu weit, wenn sie in der auf den ersten Satz von Z. 17 bezüglichen Vorschrift Art. H. des Einführungsgesetzes (daß die zur Durchführung jenes Selbstständigkeitsprincips für die bestehenden Kirchen erforderlichen organischen Einrichtungen Und Gesetze in den Einzelstaaten möglichst bald getroffen und erlassen werden sollen) den Sinn finden will, daß die Beschränkung jenes Hoheitsrechtes, soweit sie dem inß. 17 aufgestellten Grund sätze gegenüber nöthig werden könnte, im Wege der Gesetz gebung erfolgen solle; denn nicht eine Beschränkung der Staats gewalt, sondern die Zurückgabe derKirch en gewalt an die bestehenden Kirchen, soweit diese den letztem bisher ent zogen war, istvienothwendigeFolgedesgedachtenGrundsatzes, und es können daher unter den im Art. II. des Einführungs gesetzes angeordneten organischen Einrichtungen und Gesetzen nur die zur formellen Verwirklichung und Ausübung der kirch lichen Autonomie erforderlichen verstanden werden. Auch ist bei der Bemerkung, daß die Aufgabe der auf Z. 57 der Äer- fassungsurkunde beruhenden Staatshoheit über die Kirchen blos im Wege eines nach §. 152 derselben vereinbarten Ge setzes möglich gewesen sein würde, übersehen worden, daß die Vereinbarung über die, allerdings schon in ihrem Eingangs satze und an vielen einzelnen Stellen Verfassungsänderungen enthaltenden und bedingenden, Grundrechte in der That den in K. 152 derVerfassungsurkunde aufgestellten Erfordernissen entspricht. Wenn aber endlich jene allgemeinen Betrachtungen mit dem Satze, als ihrem Ergebnisse, schließen: es sei demnach im Allgemeinen davon auszugehen, daß §, 17, der Grundrechte
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